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Praxis zu Art. 33 FinfraV-FINMA (vormals Art. 31 BEHV-FINMA)

Art. 33 FinfraV-FINMA als Verweisungsnorm

Zum Gruppentatbestand im übernahmerechtlichen Kontext im Allgemeinen

Gruppentatbestand setzt nicht zwingend ein Erwerbsgeschäft voraus

Koordination "im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft" als zusätzliches Tatbestandselement für das Auslösen der Angebotspflicht

Anwendungsfälle der abgestimmten Verhaltensweise mit Beherrschungsabsicht in Anlehnung an Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA

Abgestimmte Verhaltensweise mit Beherrschungsabsicht bei Erwerbsgeschäften i.S.v. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA

Abgestimmte Verhaltensweise mit Beherrschungsabsicht bei der Ausübung der Stimmrechte i.S.v. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA

Abgestimmte Verhaltensweise mit Beherrschungsabsicht bei der Zusammenfassung zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder durch anderweitige Beherrschung i.S.v. Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA

Begriff "Mehrheit von Stimmrechten"

Von der Anbieterin kontrollierte Gesellschaften gelten als in gemeinsamer Absprache handelnd

"Unterordnungskonzern" als Gruppe

Weitere Praxis zur abgestimmten Verhaltensweise bei Zusammenfassung zu einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe durch eine Mehrheit von Stimmrechten oder durch anderweitige Beherrschung i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. c BEHV-FINMA

Praxisbeispiele zur Koordination "im Hinblick auf die Beherrschung"

Beherrschungsrelevante Koordination bejaht

Koordination durch ABV zwecks Erhaltung der Selbständigkeit der Zielgesellschaft

Koordination im Hinblick auf wesentliche Veränderungen im Verwaltungsrat

Koordination im Hinblick auf die Festlegung einer Strategie der Zielgesellschaft

Koordination durch enge Einbindung der Zielgesellschaft in einen Poolvertrag

Koordination durch Restrukturierung und Erweiterung einer bestehenden Gruppe

Koordination zwecks Sanierung einer Zielgesellschaft

Beherrschungsrelevante Koordination verneint

Koordination bezüglich der Wahl einer Minderheit von Verwaltungsratsmitgliedern

Koordination nur hinsichtlich einer privaten Aktienplatzierung über eine Bank

Koordination nur hinsichtlich Sicherung des Vollzugs des Erwerbs eines Kontrollpakets durch je selbständig handelnde Investoren

Koordination hinsichtlich Sicherung des Vollzugs einer Transaktion, die ihrerseits keine Angebotspflicht auslöst

Koordination im Rahmen von Festübernahmen

Koordination nur zwecks Absicherung des Zustandekommens einer Kapitalerhöhung

Koordination nur hinsichtlich marktüblicher Zeichnungs- und Platzierungsverpflichtungen im Festübernahmeverfahren

Koordination nur hinsichtlich Lock-up Vereinbarung

Koordination nur hinsichtlich der Teilnahme an einer vorbereitenden Sitzung von Aktionären vor einer Generalversammlung und anschliessend weitgehend paralleler Stimmrechtsausübung

Koordination nur hinsichtlich vorwiegend informativer Kontakte zwischen Aktionären im Vorfeld einer Generalversammlung

Koordination nur hinsichtlich der Verpflichtung zur Einbringung neuer Eigenmittel in die Zielgesellschaft

Koordination nur hinsichtlich einer von Investoren gehaltenen Gesellschaft, deren Anteile im Rahmen einer Quasi-Fusion in die Zielgesellschaft eingebracht werden sollen

Koordination nur hinsichtlich der Vermeidung eines Beteiligungsausbaus durch einen Aktionär

Koordination nur hinsichtlich eines Erwerbsgeschäfts zwischen zwei gemeinsam gehaltenen Gesellschaften

Koordination durch Abschluss von ISDA-basierten Forwards und Swaps

Koordination im Rahmen der Verpfändung und Pfandverwertung

Koordination durch Abschluss von Pfandverträgen

Koordination im Hinblick auf eine mögliche Pfandverwertung

Koordination bezüglich Verwässerungsschutz zugunsten eines Aktionärs der Zielgesellschaft

Koordination bezüglich einseitigen Vorhandrechts, Notifikationsrechts und Verpfändungsverbots

Ablösung einer individuellen Beherrschung durch eine gemeinsame Kontrolle