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Praxis zu Art. 34 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 32 Abs. 1 BEHV-FINMA)

Abstellen auf Eintrag im Handelsregister namentlich bei bedingter Kapitalerhöhung

Im Rahmen einer bedingten Kapitalerhöhung durch Ausübung von Wandel- oder Optionsrechten erhöht sich das Aktienkapital ohne weiteres in dem Zeitpunkt und in dem Umfang, als diese Wandel- oder Optionsrechte ausgeübt und die Einlagepflichten erfüllt werden (Art. 653 Abs. 2 OR). Der Verwaltungsrat hat jedoch die Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien erst spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres dem Handelsregister zu melden (nach Art. 653h OR i.V.m. Art. 653g OR). Insofern kann es vorkommen, dass die im Handelsregister eingetragene Anzahl Aktien nicht mit der effektiv ausgegebenen übereinstimmt. Für die Berechnung des Grenzwertes ist – anders als für die Berechnung der Beteiligungshöhe des einzelnen Aktionärs gemäss Art. 32 Abs. 2 BEHV-FINMA – auf die im Handelsregister eingetragene Gesamtzahl der Stimmrechte abzustellen.