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Praxis zu Art. 38 Abs. 2 lit. a FinfraV-FINMA (vormals Art. 36 Abs. 2 lit. a BEHV-FINMA)

Genehmigung/Freistellung durch alle zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden

Zulässige Bedingungen

Bedingung, dass die Übernahme durch die zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, genehmigt bzw. freigestellt worden ist.

Grundsätzlich sind Bedingungen in Bezug auf den Erhalt von erforderlichen Genehmigungen durch die zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden regelmässig auch bei Pflichtangeboten zulässig, und zwar spätestens bis zum Vollzug.

Unzulässige Bedingungen

(Teil-)Bedingung, dass eine Genehmigung bzw. Freistellung von Wettbewerbsbehörden nicht mit Auflagen verbunden ist

Im Rahmen von Pflichtangeboten besteht kein Raum für Bedingungen hinsichtlich der Auswirkungen der allenfalls mit einer Genehmigung bzw. Freistellung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der zuständigen Behörden unter Anwendung der gleichen Schwellenwerte wie für Material Adverse Change-Klauseln. Solche MAC-Klauseln sind daher im Rahmen von Pflichtangeboten nicht zulässig.

Keine dem Angebot entgegenstehenden Urteile, Entscheide oder Verfügungen (sog. No-Injunction-Bedingung)

Zulässige Bedingungen

Bedingung, dass kein Urteil, kein Gerichtsentscheid und keine Verfügung oder Anordnung einer Behörde erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verbietet oder für widerrechtlich, ungültig oder nicht vollstreckbar erklärt.

Diese Bedingung ist gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission gemäss Art. 36 lit. a BEHV-FINMA bei Pflichtangeboten zulässig, und zwar bis spätestens zum Vollzug des Angebots.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/01 vom 12. August 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 6.1, Rz. 16-17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/02 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 6, Rz. 15 ff. Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 7.3, Rz. 51-52 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/02 vom 17. August 2012 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 7, Rz. 22-23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 495/03 vom 28. Februar 2012 in Sachen Uster Technologies AG, Erw. 7, Rz. 19-20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/01 vom 10. Februar 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 7, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 464/01 vom 18. Januar 2011 in Sachen Datacolor AG, Erw. 7, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 430/01 vom 2. Dezember 2009 in Sachen Cham Paper Group Holding AG, Erw. 6, Rz. 13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 406/01 vom 17. März 2009 in Sachen Hammer Retex Holding AG, Erw. 8.1, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 403/01 vom 26. Februar 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. 6, Rz. 24-25 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 378/01 vom 8. August 2008 in Sachen Speedel Holding AG, Erw. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 293/02 vom 31. Oktober 2006 in Sachen Saurer AG, Erw. 7.4