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Praxis zu Art. 117 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 1 UEV)

Die Gebühr für die Prüfung des Angebots deckt grundsätzlich nicht nur die Initialprüfung des Angebots ab, sondern auch spätere Verfügungen der Übernahmekommission zu Einzelfragen des Angebots

Solidarische Haftung von Anbieterin und Zielgesellschaft für Gebühr bei kombiniertem Kauf-/Rückkaufangebot

Tragung der Kosten für die Prüfung des Angebots durch die Anbieterin

Begründung des Kostenentscheids der UEK