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Praxis zu Art. 117 Abs. 1 FinfraV (vormals Art. 69 Abs. 1 UEV)

Die Gebühr für die Prüfung des Angebots deckt grundsätzlich nicht nur die Initialprüfung des Angebots ab, sondern auch spätere Verfügungen der Übernahmekommission zu Einzelfragen des Angebots

Erlässt die Übernahmekommission im Nachgang zur Initialprüfung des Angebots auf Antrag der Parteien weitere Verfügungen zu Einzelfragen des Angebots, sind letztere grundsätzlich von der Gebühr für die Initialprüfung abgedeckt. Je nach Umfang und Schwierigkeit der in solchen weiteren Verfügungen zu behandelnden Fragestellungen, kann jedoch die für die Initialprüfung des Angebots festgelegte Gebühr unter Umständen gemäss Art. 117 Abs. 2 FinfraV bis zu 50% erhöht bzw. für spätere Verfügungen im Zusammenhang mit dem Angebot eine separate zusätzliche Gebühr gemäss Art. 118 FinfraV erhoben werden. 

Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 3, Rz. 10

[in casu separate zusätzliche Gebühr für ein nachträgliches Gesuch der Anbieterin um Verlängerung des Vollzugsaufschubs bis zur erwarteten Freistellung der Transaktion durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden]

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 4, Rz. 37

[in casu separate zusätzliche Gebühr für ein nachträgliches Gesuch der Zielgesellschaft um Feststellung der übernahmerechtlichen Zulässigkeit von im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgten Anpassungen ihrer Mitarbeiterentschädigungs- und Beteiligungspläne]

Verfügung 651/07 vom 29. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 6, Rz. 13

(in casu keine zusätzlichen Kostenfolgen für die Prüfung einer aus einer Erhöhung des Angebotspreises bestehenden Angebotsänderung und der daraus resultierenden Verlängerung der Angebotsfrist)

Verfügung 651/06 vom 22. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 4, Rz. 20

(in casu keine zusätzlichen Kostenfolgen für die Behandlung eines Gesuchs der konkurrierenden Anbieterin um Verlängerung der Angebotsfrist gemäss Art. 51 Abs. 3 UEV)

Verfügung 623/03 vom 2. Mai 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 4, Rz. 29

[in casu separate zusätzliche Gebühr für ein nachträgliches Gesuch der Anbieterin betreffend Anwendung der Best Price Rule in Bezug auf eine nach Publikation des Angebots vor dem Hintergrund der dazu ergangenen UEK-Verfügungen angepasste Aktionärsvereinbarung]

Verfügung 651/02 vom 28. März 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 6, Rz. 53-54

(in casu keine zusätzlichen Kostenfolgen für die Behandlung von Folgefragen zur Vollständigkeit des Berichts des Verwaltungsrats sowie Fragen der Gleichbehandlung des Anbieters mit potenziellen Konkurrenzanbietern)

Solidarische Haftung von Anbieterin und Zielgesellschaft für Gebühr bei kombiniertem Kauf-/Rückkaufangebot

Werden im Rahmen eines kombinierten Kaufangebots (durch die Anbieterin) und Rückkaufangebots (durch die Zielgesellschaft) beide Angebote im gleichen Entscheid geprüft, haften die Anbieterin und die Zielgesellschaft für die erhobene Gebühr solidarisch.

Tragung der Kosten für die Prüfung des Angebots durch die Anbieterin

Beinhaltet eine Verfügung der Übernahmekommission hauptsächlich die Prüfung des Angebotsprospekts einer Anbieterin, sind die Kosten unabhängig davon, ob es sich um ein freundliches oder feindliches Angebot handelt, von dieser Anbieterin zu tragen und eine andere Verteilung der Kosten zwingt sich nicht auf.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.2, Rz. 46

(in casu in Zusammenhang mit der Kostenverteilung zwischen zwei konkurrierenden Anbieterinnen, wobei die Verfügung der Übernahmekommission hauptsächlich die Prüfung des Angebotsprospekts einer der zwei konkurrierenden Anbieterinnen betraf und der angebotene Zuschlag von 25% wegen einzig auf die betreffende Anbieterin zurückzuführende Mehraufwendungen gerechtfertigt war).

Begründung des Kostenentscheids der UEK

Zur Begründungsdichte von Kostenentscheiden der UEK vgl. die Kommentierung von Art. 140 Abs. 3 FinfraG