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Praxis zu Art. 123 Abs. 3 FinfraV (vormals Art. 55b Abs. 3 BEHV)

Vgl. bezüglich der Gewährung von Ausnahmen durch die Übernahmekommission die Praxis und Kommentierung zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 11 (gesamtes Volumen der Rückkäufe) und Rn 23a (Berechnung des durchschnittlich gehandelten Tagesvolumens der Rückkäufe).

Bewilligung grösserer Tagesvolumen

Erweiterung des safe harbor-Umfanges durch die UEK

Die Bewilligung durch die UEK von grösseren Tagesvolumen als nach  Art. 55b Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen, bedeutet, dass damit der Umfang der zulässigen Verhaltensweise gemäss Art. 55a BEHV erweitert wird und – als Konsequenz davon – diese Tagesvolumen nicht als Insiderhandel oder Marktmanipulation gelten.

Anwendbare Kriterien zur Bewilligung grösserer Tagesvolumen

Die UEK kann ein grösseres Tagesvolumen als nach Art. 55 Abs. 1 lit. c BEHV vorgesehen bewilligen, falls (i) die Beteiligungspapiere illiquid sind im Sinne des UEK-Rundschreibens Nr. 2, so dass die Gesellschaft dadurch täglich nur ein sehr kleines oder gar kein Tagesvolumen im Rahmen eines Rückkaufprogramms zurückkaufen könnte; oder falls (ii) bei einem Beteiligungspapier in der Zeitspanne von dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms eine ausserordentlich geringe Marktaktivität vorliegt (beispielsweise, wenn in den dreissig Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms im Vergleich zu einer ausgedehnteren Zeitperiode eine vorübergehende, erheblich geringere Handelsaktivität vorhanden ist).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 537/01 vom 22. Juli 2013 in Sachen Castle Alternative Invest AG, Erw. 1, Rz. 7-10

(in casu teilweise bewilligt (Erhöhung auf 37.5%) nach Vergleich zwischen den 30 Kalendertagen vor der Veröffentlichung des Rückkaufprogramms und einer ausgedehnteren Zeitperiode von 12 Monaten vor der Veröffentlichung)

Unzureichende Kriterien betreffend Bewilligung grösserer Tagesvolumen

Die UEK bewilligt im Allgemeinen keine grösseren Tagesvolumen allein aufgrund der Absicht einer Investmentgesellschaft den Discount zwischen Net Asset Value (NAV) und Börsenkurs zu verringern; ebenso wenig aufgrund einer Ermächtigung der Generalversammlung an den Verwaltungsrat, grössere Tagesvolumen eigener Aktien zurückzukaufen.

Rückkäufe über dem gewährten Tagesvolumen

Eine bewilligte Erhöhung der Tagesvolumen verbietet der Emittentin nicht, darüber hinausgehende Volumen zurückzukaufen. Allerdings würden grössere Rückkäufe pro Börsentag nicht mehr von der erteilten Bewilligung gedeckt und keine zulässige Verhaltensweise gemäss Art. 122 FinfraV (safe harbor) mehr darstellen, so dass die Emittentin nur (aber immerhin) einen allfälligen Verstoss gegen Insiderhandel und Marktmanipulation riskieren würde.