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Praxis zu Art. 1 UEV

Anwendungsbereich UEV

Der Anwendungsbereich der UEV ist auf öffentliche Kaufangebote beschränkt.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 5.2.3

(in casu im Zusammenhang mit der Frage, ob angeblich lauterkeitswidrige öffentliche Aussagen eines Hauptaktionärs im Vorfeld einer Transaktion zu einem Lauterkeitsverstoss auch des (künftigen) Käufers und damit dazu führen, dass sich dieser nicht auf das Opting out berufen dürfe; mit dem Hinweis, dass die UEV nur anwendbar wäre, wenn der Käufer der Angebotspflicht unterstünde (was aufgrund des gültigen Opting out aber nicht der Fall war))

Art. 1 UEV als blosse Zweckbestimmung

Art. 1 UEV ist eine blosse Zweckbestimmung, die an Art. 1 BEHG angelehnt ist und dessen Vorgaben in Bezug auf öffentliche Kaufangebote konkretisiert.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 5.2.3

(in casu im Zusammenhang mit der Frage, ob angeblich lauterkeitswidrige öffentliche Aussagen eines Hauptaktionärs im Vorfeld einer Transaktion zu einem Lauterkeitsverstoss auch des (künftigen) Käufers und damit dazu führen, dass sich dieser nicht auf das Opting out berufen dürfe, wobei die Konsequenz der Aussage, dass Art. 1 UEV eine blosse Zweckbestimmung sei, letztlich offen gelassen wurde, weil das BVGer zum Schluss kam, dass mangels Zurechnung der Aussagen des Hauptaktionärs an den (künftigen) Käufer ohnehin keine Lauterkeitspflichtverletzung durch den Käufer vorliege)

Lauterkeitsgebot

Adressatenkreis und Zurechnung von lauterkeitswidrigen Aussagen

Adressaten

Das Gebot der Lauterkeit richtet sich an alle am Übernahmeverfahren Beteiligten und verpflichtet diese zu einem fairen Verhalten während der gesamten Dauer des Angebotsverfahrens.

Zurechnung von (lauterkeitswidrigen) Aussagen von Aktionären im Vorfeld des Verkaufs an den (Künftigen) Käufer?

Es fehlen gesetzliche Bestimmungen, die Aktionären, die ihre Beteiligung veräussern wollen, Verhaltenspflichten auferlegen, die über ein Täuschungsverbot hinausgehen. Folglich können öffentliche Aussagen von Aktionären im Vorfeld des Verkaufs ihrer Anteile an einer Gesellschaft dem (künftigen) käufer der Aktien grundsätzlich nicht zugerechnet werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-3119/2015 vom 27. August 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 5.2.4

(in casu Zurechnung von angeblich lauterkeitswidrigen öffentlichen Aussagen eines Hauptaktionärs an den (künftigen) Käufer verneint)

Lauterkeit des Angebots: Berücksichtigung offensichtlicher Verletzungen des Gesellschaftsrechts sowie weiterer Gesetzesverstösse durch UEK

Begriff der offensichtlichen Verletzung des Gesellschaftsrechts

Eine offensichtliche Verletzung des Gesellschaftsrechts liegt vor, wenn die Verletzung des formellen oder materiellen Gesellschaftsrechts qualifizierter Art und aufgrund einer summarischen Prüfung relativ leicht erkennbar ist. Dabei ist auch das Gesellschaftsinteresse zu berücksichtigen.

Berücksichtigung offensichtlicher Verletzungen des Gesellschaftsrechts durch UEK auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV?

"Grundsätzlich", berücksichtigt die UEK Verletzungen von Gesellschaftsrecht, wenn sie offensichtlich und aufgrund einer summarischen Prüfung leicht erkennbar sind. Die UEK greift "im Rahmen der Prüfung von Angeboten" ein, d.h. auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV (betr. unzulässige Abwehrmassnahmen), wenn die Verletzung offensichtlich ist (Praxis teilweise widersprüchlich, vgl. das caveat im nachstehenden Abschnitt).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 435/02 vom 24. Februar 2010 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 1, Rz. 8-11

(in casu Prüfung des Vorliegens einer offensichtlichen Verletzung des Gesellschaftsrecht ( Art. 659 OR), jedoch keine explizite Auseinandersetzung mit der  Frage, ob die UEK offensichtliche Verletzungen des Gesellschaftsrechts auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV berücksichtigen kann; siehe demgegenüber Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 4, Rz. 22-26)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 414/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 4, Rz. 12-13

(in casu implizite Bestätigung der Praxis in Verfügung 408/01 vom 2. April 2009 in Sachen Partners Group Holding AG)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 408/01 vom 2. April 2009 in Sachen Partners Group Holding AG, Erw. 2, Rz. 5,7

(wonach die UEK im Rahmen der Prüfung von Angeboten jedoch auch bei einer Verletzung von Gesellschaftsrecht eingreife, wenn die Verletzung offensichtlich ist (ausdrücklich vorgesehen ist eine solche Prüfung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen mit beschränkter Kognition in Art. 37 UEV für Abwehrmassnahmen))

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/05 vom 23. August 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.3.2

Caveat: Ob UEK offensichtliche Verletzungen des Gesellschaftsrechts auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV (regelmässig) prüft, bleibt offen

Die UEK lässt die explizit gestellte Frage offen, ob sie offensichtliche Verletzungen des Gesellschaftsrechts auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV (Unzulässige Abwehrmassnahmen) berücksichtigen kann. Vorausgesetzt wird indessen immer, dass diese Verletzungen (i) einen direkten Einfluss auf das Angebot zeitigen und (ii) offensichtlich sind, d.h. qualifiziert und bei summarischer Prüfung relativ leicht erkennbar sowie (iii) dazu führen, dass das Angebot als unlauter zu betrachten wäre (vgl. auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 37 UEV).

Berücksichtigung offensichtlicher Verletzungen anderer (nicht-gesellschaftsrechtlicher) Normen durch UEK auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 37 UEV?

Die UEK lässt die Frage offen, ob sie über die in Art. 37 UEV vorgesehene Prüfung von unzulässigen Abwehrmassnahmen bei offensichtlicher Gesellschaftsrechtsverletzung hinaus auch andere offensichtliche Gesetzesverstösse (insbes. neben Gesellschaftsrecht auch Offenlegungsrecht, Insiderstraftatbestände, etc.) im Rahmen der Prüfung des Übernahmeangebots berücksichtigen kann.

Lauterkeit in Bezug auf die Bestimmbarkeit des Angebotspreises

Ist der Angebotspreis nicht konkret bestimmt (sondern lediglich bestimmbar), so verlangt der Grundsatz der Lauterkeit, dass der Angebotspreis mittels objektiver Kriterien festgestellt wird und diese Kriterien nicht von den Parteien beeinflusst werden können.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 3.2, Rz. 15

(in casu im Zusammenhang mit der Preisfestsetzung in einem Dutch Auction-Verfahren, in dem der Rückkaufspreis als durch den bei Publikation des Angebots bekannten tiefsten angebotenen Preis genügend bestimmt erachtet wurde, wobei eine wesentliche Rolle spielte, dass es sich bei den betreffenden Aktien um illiquide Beteiligungspapiere im Sinne des UEK-RS Nr. 2 handelte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 4.1, Rz. 4

(in casu Preisfestsetzung anhand des Net Asset Value der Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 290/01 vom 31. August 2006 in Sachen Acorn Alternative Strategies AG, Erw. 2.2.5

(in casu erfüllten zum Tausch angebotene Fondsanteile die Anforderungen der Lauterkeit nicht)

Bindung des Anbieters an das Angebot

Es gehört zu den übernahmerechtlichen Prinzipien, dass ein Anbieter grundsätzlich an seine Offerte gebunden ist.

Prüfung der übernahmerechtlichen Grundsätze bei besonderen Transaktionsstrukturen

Kombiniertes Kauf-/Rückaufangebot

Bei einem kombinierten Kauf-/Rückkaufangebot sind die übernahmerechtlichen Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und Lauterkeit gesondert zu prüfen.

Transparenzgebot

Erfordernis der möglichst vollständigen Information der Marktteilnehmer

Ein wesentliches Erfordernis des Gebots der Transparenz besteht darin, dass die Marktteilnehmer über möglichst vollständige Informationen verfügen, damit allfällige Informationsungleichgewichte abgebaut werden und die Angebotsempfänger ihren Entscheid über die Ablehnung bzw. Annahme eines Angebots auf dieser Basis in Kenntnis der Sachlage treffen können.

Die Schweizerischen Übernahmeregeln stellen über verschiedene Informationspflichten der Anbieter und der Zielgesellschaft sicher, dass die Aktionäre der Zielgesellschaft die für einen fundierten Entscheid erforderlichen Informationen erhalten, wobei diesbezüglich vor allem die Publikation eines Angebotsprospektes durch den Anbieter sowie die Publikation eines Berichts zum Angebot durch den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft im Vordergrund stehen.

Über die entsprechenden Transparenzvorschriften des Schweizerischen Übernahmerechts wird das Informationsdefizit ausgeglichen, das die Aktionäre der Zielgesellschaft im Vergleich zu den Leitungsorganen der Zielgesellschaft und dem Anbieter haben.

Transparenz bezüglich des Angebotspreises

Das Prinzip der Transparenz verlangt, dass der Angebotspreis transparent und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich beschrieben ist. Dabei muss der Preis bestimmt oder zumindest bestimmbar sein.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 3.2, Rz. 15-17

(in casu genügte im Rahmen einer Dutch Auction, dass im Zeitpunkt des Angebots der tiefste angebotene Preis bestimmbar war, wobei eine wesentliche Rolle spielte, dass es sich bei den betreffenden Aktien um illiquide Beteiligungspapiere im Sinne des UEK-RS Nr. 2 handelte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 294/01 vom 26. Oktober 2006 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 1.2.2.4

(in casu Anforderungen an die Transparenz und Lauterkeit nicht erfüllt mit der Aussage, dass der Angebotspreis allenfalls erhöht würde nach erfolgter Due Diligence)

Transparenz beim kombinierten Kauf-/Rückkaufangebot

Bei einem kombinierten Kauf-/Rückkaufangebot ist die Einhaltung des Transparenzgebots zu bejahen, wenn ein gemeinsamer Prospekt mit einem gemeinsamen Zeitplan erstellt wird, darin Erklärungen zur Wahl des kombinierten Kauf-/Rückkaufangebots und die verschiedenen damit verbundenen Steuerfolgen vorhanden sind und im Zwischenergebnis transparent über beide Angebote informiert wird.

Transparenz bei einem ausländischen Fusionsverfahren

Erfolgt das Angebot in der Form einer Squeeze out-Fusion (Reverse Triangular Merger) nach ausländischem Recht, verlangt das übernahmerechtliche Transparenzprinzip seitens der Zielgesellschaft im Wesentlichen nach einem einheitlichen Dokument, das analog einem Bericht des Verwaltungsrates bzw. einem Angebotsprospekt in umfassender, transparenter und einer den Grundsätzen des Übernahmerechts entsprechenden Weise sämtliche Informationen enthält, die notwendig sind, damit die Aktionäre der Zielgesellschaft ihre Entscheidung an der Generalversammlung zur Genehmigung der Squeeze out-Fusion in Kenntnis der Sachlage treffen können.

Dabei kann es aber nicht die Aufgabe der Übernahmekommission sein, in materieller Hinsicht über die Anwendung Schweizerischen Übernahmerechts korrigierend in die zur Anwendung gelangende ausländische Fusionsgesetzgebung einzugreifen, sondern diese ist bezüglich deren spezifischer Ausgestaltung des Rechtsschutzes und eines damit unter Umständen einhergehenden geringeren Schutzniveaus der (Minderheits-)Aktionäre zu respektieren.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 3.2.3, Rz. 26, Erw. 3.2.3.1, Rz. 28-32 und Erw. 3.2.3.2, Rz. 35

(in casu Verletzung des Transparenzgebots in Bezug auf die den Aktionären zugänglich gemachten Informationen und Dokumente betreffend einen Reverse Triangular Merger nach israelischem Recht)

Vermögen die im Rahmen eines ausländischen Squeeze out-Fusionsverfahrens veröffentlichten Dokumente dem Transparenzprinzip als zentralem Grundprinzip des Schweizerischen Übernahmerechts nicht in ausreichendem Masse zu genügen, weder in materieller (Inhalt der Dokumente) noch formeller Hinsicht (Sprache und Publikation der Dokumentation), kann grundsätzlich auch keine Ausnahme von der Angebotspflicht gemäss Art. 136 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 32 Abs. 2 BEHG) bzw. Art. 41 Abs. 1 FinfraV-FINMA (vormals Art. 39 Abs. 1 BEHV-FINMA) gewährt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 3.2.4, Rz. 39 und Erw. 3.3, Rz. 40-41

(in casu Verletzung des Transparenzgebots in Bezug auf die den Aktionären zugänglich gemachten Informationen und Dokumente betreffend einen Reverse Triangular Merger nach israelischem Recht. Ausnahme von der Angebotspflicht dann allerdings trotzdem gestützt auf die besonderen Voraussetzungen des konkreten Einzelfalls mit Auflagen gewährt)

Gleichbehandlungsgebot

Zum Gleichbehandlungsgebot vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG sowie zu Art. 9 UEV.

Schranken der Zulässigkeit von Break Fees

Allgemeine übernahmerechtliche Problematik einer Break Fee

Unter übernahmerechtlichen Aspekten ist eine übermässige Break Fee in zweierlei Hinsicht problematisch: Zum einen kann sie die Entscheidungsfreiheit der Angebotsempfänger einschränken, indem diese vor die Wahl gestellt werden, das Angebot anzunehmen oder einen Minderwert der Zielgesellschaft in Kauf zu nehmen. Zum andern kann eine übermässige Break Fee potenzielle Konkurrenzanbieter von der Lancierung eines Konkurrenzangebots abschrecken.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 9.1, Rz. 65

(in casu zulässig)

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 7.1, Rz. 30

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 7, Rz. 17

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 8, Rz. 30

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 8, Rz. 31

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 11, Rz. 47-48

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 9.2

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/07 vom 8. September 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 7

(in casu zulässig)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 225/01 vom 7. März 2005 in Sachen Forbo Holding AG, Erw. 8.2

(in casu zulässig)

Zulässigkeit von Break Fees unter einschränkenden Voraussetzungen

Break Fees müssen in ihrer Höhe verhältnismässig sein und sich insbesondere an der Höhe der Kosten orientieren, die dem Anbieter durch das Angebot entstehen. Dabei beurteilt die Übernahmekommission die Auswirkungen einer Break Fee in Würdigung aller relevanten Umstände, ohne auf einen fixen Grenzwert, absolut oder in Prozenten, abzustellen.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 9.1, Rz. 65 und Erw. 9.2, Rz. 67-68

(in casu CHF 1.295 Mio. / 0.5% des Transaktionsvolumens)

Verfügung 624/02 vom 7. März 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 7.1, Rz. 31 und Erw. 7.2, Rz. 32-38

(in casu USD 848 Mio./1.99% des Transaktionsvolumens, wobei die Anbieterin im Rahmen des UEK-Verfahrens auf rund die Hälfte der ursprünglich in der Transaktionsvereinbarung mit der Zielgesellschaft vereinbarten Break Fee verzichtet hat, soweit diese die von der Anbieterin gegenüber UEK plausibilisierten Transaktionskosten im Falle eines Scheiterns des Angebotes überstieg)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 7, Rz. 19

(in casu USD 1 Mio./0.13% des Transaktionsvolumens)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 8, Rz. 32

(in casu CHF 4 Mio./1.11% des Transaktionsvolumens)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 8, Rz. 31-33

(in casu CHF 3 Mio./1.24% des Transaktionsvolumens)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 11, Rz. 47-48

(in casu CHF 1 Mio. / 0.2% des Transaktionsvolumens)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 9.2 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/07 vom 8. September 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 225/01 vom 7. März 2005 in Sachen Forbo Holding AG, Erw. 8.2

Bestehen und Höhe einer Reverse Break Fee ist für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Break Fee unerheblich

Für die Beurteilung der übernahmerechtlichen Zulässigkeit einer Break Fee spielt das allfällige Bestehen und die Höhe einer sog. Reverse Break Fee (Verpflichtung der Anbieterin zu einer Strafzahlung für den Fall des Rückzugs vom Angebot) keine Rolle. Die übernahmerechtliche Problematik der Break Fee besteht unabhängig von der Vereinbarung und Höhe einer Reverse Break Fee.

Voraussetzungen der Zulässigkeit der Erhöhung nach Lancierung eines Angebots

Höhe muss verhältnismässig sein

Break Fee kann grundsätzlich auch nach Lancierung eines Angebots vereinbart oder erhöht werden. Allerdings ist die Erhöhung der Break Fee (ebenso wie die Erhöhung des Angebotspreises) als Änderung des Angebots gemäss Art. 15 Abs. 1 UEV zu qualifizieren und muss sich im Rahmen der Angebotsänderungen gesamthaft betrachtet zugunsten der Angebotsempfänger auswirken (vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 15 UEV). Die Höhe der Break Fee muss sich jedoch innerhalb der Parameter der Praxis der UEK bewegen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/02 vom 15. Juli 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 2.3, 10-14

(in casu Erhöhung auf USD 5 Mio./0.62% des Transaktionsvolumens zulässig, da in Zusammenhang mit Erhöhung des Angebotspreises, deren Vorteile die Nachteile der Erhöhung der Break Fee überwogen)

Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter durch Zielgesellschaft darf nicht verletzt werden

Die nachträgliche Erhöhung der Break Fee verletzt das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter (vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 49 UEV) nicht, wenn es in diesem Zeitpunkt keinen Konkurrenzanbieter gibt.