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Praxis zu Art. 57 Abs. 4 UEV

Verlust der Parteistellung bei Verkauf der Beteiligung

Im Verfahren vor der UEK tritt der Verlust der Parteistellung gemäss Art. 139 Abs. 3 FinfraG i.V.m. Art. 56 und Art. 57 UEV im Zeitpunkt des Abschlusses des Verkaufsvertrages der Beteiligung ("au moment de la conclusion des contrats de vente") ein.

Vgl. zur (unterschiedlich ausgestalteten) Parteistellung im Beschwerdeverfahren vor BVGer die Praxis und Kommentierung zu Art. 141 FinfraG.