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Praxis zu Art. 52 Abs. 2 UEV

Publikation des aufgrund Konkurrenzangebots geänderten Zeitplans

Um eine unverzügliche Information der Öffentlichkeit sicherzustellen, ist der geänderte Zeitplan des vorhergehenden Angebots in analoger Anwendung von (recte) Art. 18 UEV zu publizieren, d.h. mindestens an zwei der bedeutenden elektronischen Medien, welche Börseninformationen verbreiten, zuzustellen und innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache zu veröffentlichen, in welchen das Angebot publiziert wurde.