Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 8 Abs. 1 UEV
Voranmeldung bewirkt grundsätzlich Bindung des Anbieters an Angebot
Ein Anbieter ist grundsätzlich an sein Angebot gebunden. Diese Bindungswirkung tritt bereits mit der Voranmeldung ein.
Widerruf oder Befreiung von der Pflicht zur Publikation eines Angebots?
Die primäre Anbieterin, die ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft an eine konkurrierende Anbieterin weiter veräussert hat, welche ihrerseits ein Pflichtangebot unterbreitet hat, das bis auf einen restlichen Anteil von 0.4% aller sich im Publikum befindlichen Beteiligungspapiere an der Zielgesellschaft vollzogen wurde, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Angebots auf letztere zu befreien, da ein solches insbesondere aufgrund der von der konkurrierenden Anbieterin angekündigten Kraftloserklärung unverhältnismässig wäre. Damit erübrigt sich unter den gegebenen Umständen auch die Frage, ob ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden kann (Beurteilung gestützt auf das bis Ende 2008 in Kraft stehende Recht).
Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
Es bedarf sachlicher Gründe, welche eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots notwendig erscheinen lassen. Durch die Fristverlängerung dürfen der Zielgesellschaft und den Aktionären zudem keine wesentlichen Nachteile erwachsen.
Sachliche Gründe für eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots können insbesondere im Fall eines länger dauernden behördlichen Genehmigungsverfahrens gegeben sein, von welchem namentlich abhängt, ob die Anbieterin die Mehrheit an der Zielgesellschaft erwerben und dabei die Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte überschreiten darf und daher den Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zu unterbreiten hat, und wenn die Fristerstreckung zudem die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die noch ausstehenden behördlichen Genehmigungsverfahren vor Lancierung des Angebots erteilt werden, womit bei Lancierung des Angebots Klarheit über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens herrschen und die diesbezügliche Bedingung hinfällig würde.
Eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn damit die Sicherheit erhöht wird, dass das einmal veröffentlichte Angebot zu Stande kommt, und der Vollzug des Angebots beschleunigt wird, indem damit vermieden werden kann, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, weil die entsprechende Bedingung des Vorliegens der erforderlichen behördlichen Bewilligungen noch nicht erfüllt ist.
Grundsätzlich ist die Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots im Interesse eines raschen Verfahrens auf den erforderlichen Zeitraum zu beschränken.
Information der Öffentlichkeit über eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots
Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über eine von der UEK gewährte Verlängerung der Frist für die Publikation des Angebotsprospekts zu informieren. Der Inhalt der Veröffentlichung bestimmt sich in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. e UEV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 UEV. Die Veröffentlichung hat in analoger Anwendung von Art. 8 UEV i.V.m. Art. 6-6b UEV in mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, gefolgt von einer Publikation innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache, in welchen die Voranmeldung publiziert wurde, zu erfolgen.
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