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Praxis zu Art. 10 Abs. 1 UEV

Grundlagen der Best Price Rule

Ausfluss des übernahmerechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes

Durch die auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz (vgl. Art. 127 Abs. 2 FinfraG) fussende Best Price Rule werden während der Dauer des Angebots sämtliche Angebotsempfänger geschützt, indem deren Ungleichbehandlung in Bezug auf die Gegenleistung für ihre Beteiligungspapiere ausgeschlossen ist.

Unterschiedlicher Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Best Price Rule

Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist in Art. 9 UEV geregelt und unterscheidet sich vom Anwendungsbereich der Best Price Rule: währenddem ersterer grundsätzlich keine Anwendung auf Beteiligungspapiere findet, auf die sich das Angebot nicht bezieht, stellt Art. 10 Abs. 1 UEV für letztere einzig auf den Erwerb von Beteiligungspapieren ab und unterschiedet weder zwischen kotierten und nicht kotierten noch zwischen vom Angebot erfassten und vom Angebot nicht erfassten Beteiligungspapieren.

Zum Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes vgl. im Einzelnen die Praxis und Kommentierung zu Art. 9 UEV

Anwendungsbereich der Best Price Rule

Der Anwendungsbereich der Best Price Rule beinhaltet eine persönliche (wer?), zeitliche (wann?) und eine sachliche (was?) Komponente.

Zeitlicher Anwendungsbereich der Best Price Rule

Massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt: Vertragsschluss der Transaktion, nicht Vollzug

In Abgrenzung zu den Bestimmungen über den vorausgegangen Erwerb (Minimum Price Rule), ist massgeblicher zeitlicher Anknüpfungspunkt für die Anwendung der Best Price Rule der Vertragsschluss (d.h. der Zeitpunkt des Verpflichtungsgeschäftes) der Transaktion. Der Vollzugszeitpunkt der betreffenden Transaktion spielt dabei grundsätzlich keine Rolle und kann auch ausserhalb der Geltungsdauer der Best Price Rule liegen. Auf Transaktionen, deren Verpflichtungsgeschäft vor der Veröffentlichung des Angebots bzw. der Voranmeldung stattfand, sind somit nicht die Best Price Rule, sondern nur die Bestimmungen über den vorausgegangenen Erwerb (Minimum Price Rule) anwendbar, ausser es handle sich um eine sog. gekoppelte Gesamttransaktion. 

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1.2.2, Rz. 8 Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.2.2, Rz. 9-10 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 5, Rz. 20-23

(in casu Anwendung der Best Price Rule im Zusammenhang mit einer Rückabwicklungsklausel in einem Optionsplan zugunsten der Mitglieder des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung der Zielgesellschaft verneint, weil die entsprechenden Optionen zu einem Zeitpunkt zugeteilt (d.h. die entsprechenden Verpflichtungsgeschäfte abgeschlossen) wurden, als die zum Rückkauf verpflichtete Zielgesellschaft (noch) nicht mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelte und damit der Best Price Rule (noch) nicht unterstand)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-5272/2009 vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, E. 12.1

Grundsatz: Anwendung der Best Price Rule erst ab Veröffentlichung des Angebots bzw. einer Voranmeldung

Ausnahmsweise Anwendung der Best Price Rule auf vorausgegangenen Erwerb bei gekoppelter Gesamttransaktion

Wird das Verpflichtungsgeschäft vor Veröffentlichung der Voranmeldung bzw. des Angebots abgeschlossen, ist es aber durch aufschiebende oder auflösende Bedingungen an das Zustandekommen des öffentlichen Angebot bzw. an dessen Erfolg geknüpft, liegt eine gekoppelte Gesamttransaktion vor, welche unter die Best Price Rule fällt.

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 5.1.1, Rz. 19-21

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion bejaht für einen vor der Publikation des Angebots abgeschlossenen Einbringungsvertrag, dessen Vollzug vom Zustandekommen des Angebots abhängig war)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Urteil BVGer B-5272/2009 vom 30. November 2010 in Sachen Quadrant AG, Erw. 12.1

(in casu offen gelassen ob gekoppelte Gesamttransaktion, da Verpflichtungsgeschäft sowohl vor dem Beginn des für die Best Price Rule massgeblichen Zeitraums, als auch vor der für den vorausgegangenen Erwerb relevanten zeitlichen Phase liegt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung FINMA vom 8. Juli 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. C Rz. 58

(in casu entgegen der Auffassung der UEK gekoppelte Gesamttransaktion in Bezug auf Optionskauf bejaht, da Verwaltungsratsoptionsplan die Rückabwicklung des Optionskaufs gegen Rückerstattung des Optionspreises für den Fall eines verbindlichen Übernahmeangebots vorsah; Anwendung der Best Price Rule jedoch verneint, da allenfalls nur früher ausgegebene Optionen wieder zurückgenommen und gegenstandslos werden und da reine Rückabwicklung, durch welche weder zusätzliche Aktien verschafft noch unangemessene Prämie bezahlt wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/02 vom 16. Juni 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 2, Rz. 6-8

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 3.3, Rz. 8

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 329/01 vom 22. August 2007 in Sachen Unilabs S.A., Erw. 2.3-2.6

(mit dem Zusatz in Erw. 2.5, dass umgekehrt auch das Angebot nicht vom Vollzug des Aktienkaufvertrags abhängig gemacht werden darf, andernfalls eine gekoppelte Gesamttransaktion vorliegt; in casu gekoppelte Gesamttransaktion wegen Parallelität der Bedingungen des vorausgegangenen Erwerbs und des Angebots grundsätzlich bejaht, aber im Ergebnis gestützt auf Ausnahmepraxis trotzdem Mindestpreisregel angewendet und Anwendung der Best Price Rule verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 307/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 3.1-3.2

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion wegen Parallelität der Bedingungen des vorausgegangenen Erwerbs und des Angebots grundsätzlich bejaht, aber im Ergebnis gestützt auf Ausnahmepraxis trotzdem Mindestpreisregel angewendet und Anwendung der Best Price Rule verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 227/01 vom 9. März 2005 in Sachen Büro-Fürrer AG, Erw. 2.1-2.3

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 202/02 vom 6. Juli 2004 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 2.2-2.3

(in casu gekoppelte Gesamttransaktion verneint)

Keine Anwendung der Best Price Rule trotz gekoppelter Gesamttransaktion bei parallelen notwendigen Bedingungen

Eine Verknüpfung eines vorausgegangenen Erwerbs mit dem Angebot - und damit eine grundsätzlich unter die Best Price Rule fallende sog. „gekoppelte Gesamttransaktion" - wird auch dann angenommen, wenn der Kaufvertrag und das öffentliche Angebot denselben Bedingungen unterworfen sind. Deckungsgleiche Bedingungen im Aktienkaufvertrag und im öffentlichen Angebot führen aber dann ausnahmsweise doch nicht zur Anwendung der Best Price Rule auf die gekoppelte Gesamttransaktion, wenn es sich um notwendige Bedingungen handelt, ohne die der Kauf bzw. das Angebot nicht (oder nur mit nicht zumutbaren Auflagen oder Bedingungen) vollzogen werden darf. Diesfalls gilt somit trotz parallelem Verlauf von Zustandekommen des Angebots und Vollzug des vorausgegangenen Erwerbs die Mindestpreisregel.

Keine Anwendung der Frist von sechs Monaten bei Rückkaufangeboten

Die erweiterte Frist der Best-Price-Rule von sechs Monaten nach Ablauf der Nachfrist kommt bei Rückkaufangeboten nicht zur Anwendung. Die gegenteilige Lösung würde eine unverhältnismässige Einschränkung des Emittenten darstellen, weil sie ihn bei einer positiven Kursentwicklung der Möglichkeiten berauben würde, eigene Beteiligungspapiere zu handeln.

Persönlicher Anwendungsbereich der Best Price Rule

Transaktionen von in gemeinsamer Absprache handelnden Personen

Für Personen, die im Hinblick auf ein Angebot in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe mit der Anbieterin handeln, gilt Art. 12 Abs. 1 FinfraV-FINMA sinngemäss (Art. 11 Abs. 1 UEV). Solche Personen haben die Pflichten nach Art. 12 UEV einzuhalten: Die Best Price Rule erfasst dementsprechend sowohl die Erwerbsgeschäfte der Anbieterin als auch jene der mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Personen.

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 1.2.1, Rz. 5

(in casu Barabgeltungstransaktion der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaft im Rahmen von im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Mitarbeiterbeteiligungsplänen)

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.1, Rz. 4 und Erw. 1.2.1, Rz. 7-8

(in casu Barabgeltungstransaktionen der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaft im Rahmen von im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Mitarbeiterbeteiligungsplänen).

Verfügung 623/02 vom 30. März 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 2.6, Rz. 17

(in casu bedingte Sacheinlage von nicht unter das Angebot fallenden Aktien der Zielgesellschaft durch deren Hauptaktionärin in die Muttergesellschaft der Anbieterin gegen Ausgabe von Aktien dieser Muttergesellschaft, wobei die Bedingung in der Bestätigung des erfolgreichen öffentlichen Kaufangebots durch die Anbieterin bestand)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 5.2, Rz. 32

 

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 314/05 vom 28. September 2007 in Sachen GNI Global Net International AG, Erw. 1.3 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 208/01 vom 13. September 2004 in Sachen Bon appétit Group AG, Erw. 4 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 202/02 vom 6. Juli 2004 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 1.2.2

Wenn die Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelt, werden die im Hinblick auf das Angebot durch die Zielgesellschaft vorgenommenen Änderungen von aktien- und optionsbasierten Plänen der Anbieterin zugerechnet. Die Änderungen und die davon betroffenen Beteiligungen gelten daher als materiell vom Angebot mitumfasst, weshalb der Gleichbehandlungsgrundsatz und insbesondere die Best Price Rule auch auf diese Titel anzuwenden ist.

Sachlicher Anwendungsbereich der Best Price Rule

Weiterer sachlicher Anwendungsbereich der Best Practice Rule

Die Best Price Rule ist auf jeden Erwerb von Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft und auf jeden Erwerb von Beteiligungsderivaten und auf die Angebote, die sich auf solche beziehen, anwendbar, unabhängig davon, ob die Beteiligungspapiere oder Beteiligungsderivate kotiert oder vom Angebot erfasst sind.

Best Price Rule und Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Best Price Rule und Barausgleich

Die Best Price Rule gelangt zur Anwendung, wenn der Anspruch der unter einem Mitarbeiterbeteiligungsplan oder Vergütungsreglement berechtigten Personen auf physische Lieferung der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft aufgrund einer im Hinblick auf das Angebot erfolgenden Anpassung nur noch indirekt bzw. über eine Ersatzhandlung (Barausgleich) erfüllt werden soll.

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 2.1, Rz. 12-15

(in casu bejaht für Barabgeltungstransaktionen (Barausgleich statt physische Lieferung von Aktien) der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaft im Rahmen eines vorbestandenen, aber im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Mitarbeiterbeteiligungs- bzw. Vergütungsplans)

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.2.3, Rz.11-12

(in casu bejaht für Barabgeltungstransaktionen (Barausgleich statt physische Lieferung von Aktien) der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaft auf der Basis von im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Mitarbeiterbeteiligungsplänen)

Geht ein im Hinblick auf das Angebot eingeführter Barausgleich auf eine ursprünglich in CHF festgelegte Vergütung zurück, welche aufgrund der Reglementsanpassung nicht mehr in Aktien der Zielgesellschaft, sondern nur noch in bar ausgerichtet wird, stellen sich keine Fragen im Zusammenhang mit einem allfälligen Erwerb von Aktien der Zielgesellschaft über dem Angebotspreis mehr und kann die entsprechende Barzahlung daher die Best Price Rule nicht verletzen.

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 2.3, Rz. 24-29

(in casu Barabgeltungstransaktion (Barausgleich statt physische Lieferung von Aktien) der in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Zielgesellschaften im Rahmen eines vorbestandenen, aber im Hinblick auf das Angebot präzisierten bzw. abgeänderten Vergütungsplans, bei dem die relevante Vergütung im entsprechenden Vergütungsreglement in CHF festgelegt war und ursprünglich zu 50% in bar und zu 50% in Aktien hätte ausbezahlt werden sollen)

Ausnahme von der Best Price Rule für die Fortführung bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme

Transaktionen in Beteiligungspapieren (und Beteiligungsderivaten) der Zielgesellschaft im Rahmen der Fortführung bereits vor Lancierung des Angebots bestehender Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, inklusive Zuteilung und Modalitäten, zwecks Erfüllung (arbeits-)vertraglicher Verpflichtungen können unter Umständen gemäss Art. 4 Abs. 1 UEV von der Anwendung der Best Price Rule ausgenommen werden.

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.2.2 Rz. 9-10, Erw. 1.2.3 Rz. 11-12 und Erw. 2 Rz. 20-24

(in casu Ausnahme gewährt für eine Barabfindung für Outstanding Awards aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Höhe des Angebotspreises plus einer ausdrücklich nicht einem Preisreduktionsvorbehalt unterworfenen Spezialdividende, unter Hinweis darauf, dass die vorgesehene zusätzliche Abgeltung der Spezialdividende im Rahmen der  Barabgeltung weder eine ökonomische Besserstellung der unter den Mitarbeiterbeteiligungsplänen berechtigten Personen anstrebt noch eine solche materiell bewirkt)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.4, Rz. 43-48

(in casu jedoch offen gelassen, da der Sachverhalt im Zeitpunkt der Verfügung der Übernahmekommission noch nicht ausreichend klar war und namentlich die betroffenen Mitarbeiterbeteiligungsprogramme noch nicht vorgelegt wurden; vgl. dazu aber die spätere Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 8.3, Rz. 26-27

(in casu Mitarbeiterbeteiligungsprogramme der Anbieterin bzw. der Zielgesellschaft im Rahmen eines Holding-Angebots; mit dem Hinweis, dass die Ausnahme von der Best Price Rule nicht für Deckungskäufe gilt, mit denen die zur Erfüllung der Mitarbeiterbeteiligungsprogramme benötigten Aktien beschafft werden)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/01 vom 22. Dezember 2011 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 2.5, Rz. 21-23

(in casu Mitarbeiterbeteiligungsprogramm der mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft. Offen gelassen wurde die Frage nach der Anwendbarkeit der Best Price Rule bezüglich neu zu lancierendern Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen und hinsichtlich Änderungen der Zuteilung bzw. der Modalitäten bei bestehenden Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen)

Keine Anwendung der Best Practice Rule auf sog. Phantom Stocks oder Cash Awards

Sehen sog. Cash Awards oder Phantom Stocks der Zielgesellschaft keine Lieferung von Aktien vor, sondern verschaffen sie den Berechtigten lediglich einen Anspruch auf eine Geldzahlung, deren Höhe sich nach dem Aktienkurs der Zielgesellschaft berechnet, qualifiziert deren Abgeltung nicht als Erwerb einer Anwartschaft auf eine Aktie der Zielgesellschaft. Es handelt sich vielmehr lediglich um die Abgeltung eines Anspruches auf eine Geldzahlung. Ein solcher Vorgang untersteht nicht der Best Price Rule, da es an einem relevanten Erwerb seitens der Zielgesellschaft fehlt. Vorbehalten bleiben (Umgehungs-)Konstellationen, falls trotz vereinbartem Cash Settlement in Wahrheit gleichwohl eine Realerfüllung angestrebt wäre oder typischerweise erfolgen würde.

Die Zuteilung von neuen Aktien bzw. die Aufhebung von Sperrfristen in Bezug auf zugeteilte Aktien fällt nicht unter die Best Practice Rule

Bei der im Hinblick auf ein Angebot erfolgenden Aufhebung von Sperrfristen in Bezug auf zugeteilte Aktien der Zielgesellschaft bzw. bei der Zuteilung weiterer Aktien im Rahmen eines vorbestanden Long-Term-Incentive-Plan (LTIP) der Zielgesellschaft handelt es sich nicht um einen Erwerb von Beteiligungspapieren im Sinne von Art. 10 Abs. 1 UEV. Diese Handlungen fallen daher nicht unter den sachlichen Anwendungsbereich der Best Price Rule.

Zulässigkeit des Umtauschs von gesperrten Aktien der Zielgesellschaft in gesperrte Aktien der Anbieterin

Der Umtausch von gesperrten Aktien der Zielgesellschaft in gesperrte Aktien der Anbieterin mit Ersatz des auf den so getauschten gesperrten Aktien der Zielgesellschaft entfallenden Baranteils durch Aktien der Anbieterin, die die berechtigten Mitarbeiter durch den Tausch freier Aktien der Zielgesellschaft erwerben, führt zu keiner Benachteiligung bzw. Schlechterstellung der Publikumsaktionäre gegenüber den am Beteiligungsprogramm teilnehmenden Personen, womit die Best Price Rule gewahrt ist.

Bestimmung des für die Best Price Rule massgebenden Preises

Massgeblicher Angebotspreis

Grundsatz

Der für die Best Price Rule massgebliche Angebotspreis entspricht dem vom Anbieter in der Voranmeldung bzw. im Angebotsprospekt aufgeführten Preis und der so ermittelte Wert bleibt für die gesamte Dauer des Angebots der massgebliche Referenzpreis für die Best Price Rule, sofern nicht aufgrund eines in der Voranmeldung oder im Angebotsprospekt ausbedungenen Preisreduktionsvorbehaltes eine Herabsetzung des massgeblichen Angebotspreises aufgrund des Eintritts von allfälligen Verwässerungseffekten, namentlich der Ausschüttung von Dividenden, welche vor dem Vollzug des Angebots eintreten, erfolgt.

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3.1, Rz. 14-15

(in casu jedoch kein Preisreduktionsvorbehalt, sondern Antrag auf Feststellung, dass die Barabgeltung für Aktien ausserhalb des Angebots zu einem höheren Preis erfolgen dürfe, was zwar im Ergebnis den gleichen Effekt wie ein Preisreduktionsvorbehalt hätte, aber als Verstoss gegen die Best Price Rule beurteilt und dementsprechend abgewiesen wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 202/02 vom 6. Juli 2004 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 1.3

Berücksichtigung von Preisreduktionsvorbehalten zulässig

Ein Preisreduktionsvorbehalt in der Voranmeldung für den Eintritt von Verwässerungseffekten, die vor Vollzug des Angebots eintreten (z.B. Ausschüttung von Dividenden), ist zulässig (vgl. dazu die Kommentierung und Praxis zu Art. 5 UEV). Für die Best Price Rule ist in einem solchen Fall der Angebotspreis massgebend, der im Zeitpunkt des jeweiligen Erwerbs ausserhalb des Angebots gilt. Die Best Price Rule ist damit nicht verletzt, wenn der Anbieter vor dem Eintritt eines Verwässerungseffekts Beteiligungspapiere zu einem den (später reduzierten) Angebotspreis übersteigenden Preis erwirbt.

Demnach kann für die Best Price Rule nicht einfach auf den Preis abgestellt werden, den ein Anbieter in seiner Voranmeldung veröffentlicht. Vielmehr ist einer allfälligen nachträglichen Korrektur des Angebotspreises Rechnung zu tragen, wenn es um die Frage des für die Best Price Rule relevanten Preises geht.

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.1, Rz. 39

(in casu jedoch kein Preisreduktionsvorbehalt, sondern Antrag auf Feststellung, dass Aktien ausserhalb des Angebots zu einem höheren Preis erworben werden dürfen, was zwar im Ergebnis den gleichen Effekt wie ein Preisreduktionsvorbehalt hätte, aber als Verstoss gegen die Best Price Rule beurteilt und dementsprechend abgewiesen wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 202/02 vom 6. Juli 2004 in Sachen Aare-Tessin AG für Elektrizität, Erw. 1.3

Kein Erwerb über dem Angebotspreis anstelle eines Preisreduktionsvorbehalts

Verzichtet die Anbieterin ausdrücklich auf die Möglichkeit, den Angebotspreis bei Eintritt eines Verwässerungseffekts entsprechend zu reduzieren, darf sie bis zum Eintritt des Verwässerungseffekts nicht Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu einem den Angebotspreis um den Betrag des Verwässerungseffekts übersteigenden Preis erwerben, auch wenn damit im Ergebnis das Gleiche erreicht würde wie bei einem Preisreduktionsvorbehalt. Ein solches Vorgehen würde gegen die Best Price Rule verstossen. Denn der Angebotspreis ist der Referenzpreis für die Best Price Rule und bleibt dies für die gesamte Dauer des Angebots, falls keine im Angebot vorgesehene Herabsetzung wegen eines Verwässerungseffektes erfolgt.

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3.2, Rz. 16-19

(in casu Barabfindung für Outstanding Awards aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Höhe des Angebotspreises plus einer ausdrücklich nicht einem Preisreduktionsvorbehalt unterworfenen Spezialdividende als mit der Best Price Rule nicht vereinbar erklärt, auf Eventualantrag aber Ausnahme gewährt)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.2, Rz. 40 und Erw. 4.3, Rz. 41-42

(in casu im Hinblick auf eine vor dem Vollzug des Angebots durch die Zielgesellschaft auszuschüttende ordentliche Dividende und Sonderdividende, für welche ausdrücklich auf einen Preisreduktionsvorbehalt verzichtet wurde)

Währungsumrechnung bei Fremdwährungsangebot

Erfolgt im Fall eines Fremdwährungsangebots ein Erwerb von in CHF gehandelten Aktien der Zielgesellschaft in CHF, kann für die Zwecke der Best Price Rule auf den Wechselkurs unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Erwerbs bzw. der Abgeltung abgestellt werden. Dabei ist vom Mittelkurs, d.h. vom arithmetischen Mittel zwischen Geld- und Briefkurs auszugehen.

Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3, Rz. 17-18

(in casu Angebot in USD für die in CHF gehandelten Aktien der Zielgesellschaft, mit Verweis auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.5, Rz. 49 und mit weiteren präzisierenden Hinweisen, unter anderem darauf, dass der auf diese Weise ermittelte Erwerbspreis in USD nicht höher sein dürfe, als der Angebotspreis, dass dies auch dann gelte, wenn die Anbieterin oder mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnde Personen Aktien der Zielgesellschaft ausserhalb und/oder nach Vollzug des Angebots gegen CHF erwerben würden und dass ein solcher Erwerb in CHF nicht dazu führe, dass den Angebotsempfängern etwas anderes angeboten werden müsse als der Angebotspreis in USD)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 4.5, Rz. 49

(in casu Angebot in USD für die in CHF gehandelten Aktien der Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 243/10 vom 22. September 2005 in Sachen Leica Geosystems Holding AG, Erw. 3.1.2

(in casu Tauschangebot mit in Fremdwährung gehandelten Aktien)

Analoge Anwendung der Regelung zur Festlegung und Bewertung anderer wesentlicher Leistungen beim vorausgegangenen Erwerb

Die Regeln von Art. 43 Abs. 4 FinfraV-FINMA zur Festlegung und Bewertung anderer wesentlicher Leistungen beim vorausgegangenen Erwerb kommen analog auch für die Festlegung des gemäss der Best Price Rule relevanten Angebotspreises zur Anwendung. Demzufolge ist es Aufgabe der Prüfstelle, im Anwendungsbereich der Best Price Rule abzuklären, ob zusätzliche geldwerte Leistungen bestehen und diese nötigenfalls zu bewerten.

Best Price Rule und spezifische Geschäfte von Banken und Fondsleitungsgesellschaften

Kundengeschäfte

Kundengeschäfte mit Beteiligungspapieren (und Finanzinstrumenten) der Zielgesellschaft fallen nicht unter die Best Price Rule, soweit es sich um echte Kommissionsgeschäfte, d.h. um Geschäfte ohne Beratung oder Vermögensverwaltung handelt. Bei anderen Kundengeschäften, insb. beim Vermögensverwaltungsgeschäft, ist die Best Price Rule einzuhalten.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 8.2, Rz. 24

(in casu Kundengeschäfte der Anbieterin und der Zielgesellschaft im Rahmen eines Holding-Angebots; im Grundsatz bestätigt, aber mit der Besonderheit, dass mangels einer diesbezüglichen Umgehungsgefahr aufgrund der besonderen Struktur des Angebots (Holding-Angebot) auch unechte Kommissionsgeschäfte nicht von der Best Price Rule erfasst sind)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/01 vom 22. Dezember 2011 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 2.2, Rz. 11-13

(in casu Kundengeschäfte der mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 307/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 5.5

(in casu Kundengeschäfte der mit der Anbieterin in gemeisamer Absprache handelnden Zielgesellschaft)

Market Making

Beim Market Making sind hinsichtlich der Anwendbarkeit der Best Price Rule das Ermessen bei der Vornahme des Market Making, die Liquidität des betreffenden Marktes sowie das Bestehen gesetzlicher oder regulatorischer Bestimmungen, welche gegebenenfalls zur Vornahme eines Market Making verpflichten, zu beachten.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/01 vom 22. Dezember 2011 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 2.2, Rz. 11-13

(in casu Anwendbarkeit der Best Price Rule betreffend Market Making durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 307/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 6.2.2

(in casu Anwendbarkeit der Best Price Rule betreffend Market Making durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft bejaht)

Eigengeschäfte zwecks Absicherung von Marktrisiken (Delta Hedging)

Hinsichtlich bereits ausgegebenen Optionen

Eigengeschäfte zwecks Delta Hedging hinsichtlich bereits ausgegebener Optionen fallen nicht unter die Best Price Rule.

Hinsichtlich künftig auszugebenden Optionen

Eigengeschäfte zwecks Delta Hedging hinsichtlich künftig auszugebender Optionen fallen unter die Best Price Rule.

Anlageentscheide einer Fondsleitungsgesellschaft

Bei Anlageentscheiden einer Fondsleitungsgesellschaft ist die Best Price Rule zu beachten, wenn die Anlageentscheide nicht unabhängig von der Fondsleitungsgesellschaft getroffen werden, sondern dem Anbieter bzw. einer mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Person zuzurechnen sind.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/01 vom 22. Dezember 2011 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 2.6, Rz. 25-27

(in casu Anlageentscheide der Fondsleitungsgesellschaft der mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 307/02 vom 16. Februar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 6.6.2

(in casu Anlageentscheide der Fondsleitungsgesellschaft der mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnden Zielgesellschaft)

Berechnung des für die Best Price Rule relevanten Preises bei Aktienkäufen (Berücksichtigung von Transaktionskosten)

Kauft eine Anbieterin nach Veröffentlichung der Voranmeldung Aktien der Zielgesellschaft von einer Drittpartei, sind für die Berechnung des für die Best Price Rule relevanten Kaufpreises die von der Anbieterin möglicherweise übernommenen Transaktionskosten der Drittpartei nicht zu berücksichtigen, wenn der der Drittpartei bezahlte Nettopreis dem Angebotspreis entspricht. Zumindest für Aktien der Zielgesellschaft, die bei einer Schweizer Bank deponiert sind, fallen ebenfalls keine zusätzlichen (Transaktions-)Kosten an.

Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative

Vgl. dazu die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a UEV und zu Art. 9a Abs. 1 UEV.

Ausnahmen von der Best Price Rule

Allgemeines

Falls die Anwendung der Best Price Rule die Zielgesellschaft bei ihrer Geschäftstätigkeit oder bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen hindert, kann die Übernahmekommission aus wichtigen Gründen um eine Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV ersucht werden. Eine derartige Ausnahme wird allerdings nur gewährt, wenn die Zielgesellschaft aus rechtlichen oder ökonomischen Gründen zwingend darauf angewiesen ist, die fraglichen Transaktionen zu tätigen, beispielsweise um bestehende Verpflichtungen unter oder Anwartschaften und Rechte aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen zu erfüllen bzw. zu bedienen.

Verfügung 624/03 vom 29. April 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 2, Rz. 20-24

(in casu Ausnahme gewährt für eine Barabfindung für Outstanding Awards aus Mitarbeiterbeteiligungsplänen in der Höhe des Angebotspreises plus einer ausdrücklich nicht einem Preisreduktionsvorbehalt unterworfenen Spezialdividende, unter Hinweis darauf, dass die vorgesehene zusätzliche Abgeltung der Spezialdividende im Rahmen der Barabgeltung weder eine ökonomische Besserstellung der unter den Mitarbeiterbeteiligungsplänen berechtigten Personen anstrebt noch eine solche materiell bewirkt)

Ausnahme von der Best Price Rule bei Hedging-Transaktionen

Eine Ausnahme von der Einhaltung der Best Price Rule kann für Hedging-Transaktionen, die nicht mit dem Umtauschangebot zusammenhängen (in casu Erwerb und Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Bank zur Absicherung von Marktrisiken für zwei von der Bank ausgegebene Indexzertifikate), gewährt werden.

Best Price Rule im Rahmen von Konkurrenzangeboten

Wird nach Lancierung eines konkurrierenden Angebots das vorhergehende Angebot aufgrund der Anwendung der Best Price Rule geändert, indem der höhere Kaufpreis auf alle Andienungen unter dem vorhergehenden Angebot Anwendung findet, gilt das Widerrufsrecht für bereits abgegebene Andienungserklärungen gemäss Art. 51 Abs. 2 UEV mit Blick auf die Wahrung der freien und informierten Entscheidung der Angebotsempfänger nichtsdestotrotz für beide Angebote, also insbesondere auch für das vorhergehende Angebot, für das ein höherer Angebotspreis gilt. Beide Anbieter müssen in einer Ergänzung ihres Angebotsprospekts auf die Möglichkeit des Widerrufs der Andienungserklärungen hinweisen.