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Praxis zu Art. 11 Abs. 2 UEV

Begriff Vertreter

Als Vertreter im Sinn von Art. 11 Abs. 2 UEV gelten gemäss Lehre und Praxis der UEK nicht nur Stellvertreter im engeren Sinn, sondern auch Berater (z.B. Rechtsanwälte, Investmentbanken, Steuerberater, etc.) oder Organpersonen.

Überprüfung der gesetzlichen Vermutung

Eine Prüfung der gesetzlichen Vermutung, dass ein Vertreter der Anbieterin nicht in gemeinsamer Absprache oder in einer organisierten Gruppe mit dem Anbieter handelt, ist angezeigt, wenn die Handlungen des Vertreters einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots haben.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 4.2, Rz. 15 ff.

(in casu keine vertiefte Prüfung im Fall von Aktienerwerben der Vertreter, die offensichtlich keinen Einfluss auf den Erfolg des Angebots haben)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 293/02 vom 31. Oktober 2006 in Sachen Saurer AG, Erw. 2.1.5

(in casu Prüfung im Fall von Options- und Aktiengeschäften der Vertreterin, die einen direkten Einfluss auf den Erfolg des Angebots hatten, allerdings ohne dass die gesetzliche Vermutung umgestossen wurde)