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Praxis zu Art. 13 Abs. 1 UEV

Allgemeines

Generelle Voraussetzungen für die Zulässigkeit von Bedingungen bei freiwilligen Angeboten

Bei freiwilligen Angeboten ist eine Bedingung zulässig, wenn der Anbieter ein begründetes Interesse daran hat und die Bedingung nicht potestativer Natur ist. Zudem muss die Bedingung genügend klar sein und darf nicht unlauter sein.

Die Bedingungen im Allgemeinen und die Regelung ihrer Geltungsdauer im Besonderen müssen, nicht zuletzt mit Blick auf die Lauterkeit und Transparenz des Angebots i.S.v. Art. 1 UEV, für einen durchschnittlichen Anleger verständlich sein. Dies kann z.B. erreicht werden, indem den einzelnen Bedingungen kurze Titel oder Überschriften zugewiesen werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6, Rz. 26

(in casu mit dem Hinweis, dass die UEK in ihrer künftigen Praxis vermehrt und verstärkt darauf achten werde, dass die Bedingungen und die Regelung ihrer Geltungsdauer für einen durchschnittlichen Anleger verständlicher werden)

Änderung von Bedingungen im Angebotsprospekt im Vergleich zur Voranmeldung

Zum nachträglichen Ändern oder Streichen im Angebotsprospekt von in der Voranmeldung enthaltenen Bedingungen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 7 Abs. 2 UEV.

Bedingungen zur Absicherung der Kontrollübernahme über die Zielgesellschaft

Minimale Beteiligungsschwelle/Annahmequote

Grundsatz: Keine unrealistisch hohen Beteiligungsschwellen

Bedingung, wonach die Anbieterin nach Ablauf der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist direkt oder indirekt eine bestimmte Anzahl Aktien der Zielgesellschaft halten muss bzw. ihr gültige Annahmeerklärungen betreffend einer bestimmten Anzahl Aktien der Zielgesellschaft vorliegen müssen.

Die Schwelle für die zu erreichende Beteiligung der Anbieterin an der Zielgesellschaft darf nicht unrealistisch hoch sein. Andernfalls würde es im Belieben der Anbieterin stehen, ein aufgrund der unrealistischen Bedingung von Anfang an zum Scheitern verurteiltes Angebot mittels Verzicht auf die entsprechende Bedingung doch noch zustande kommen zu lassen. Die Bedingung verkäme so zu einer unzulässigen Potestativbedingung i.S.v. Art. 13 Abs. 2 UEV.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 3, Rz. 11-13

(in casu Holding-Angebot; Widerrufsrecht gewährt zwecks Gleichschaltung mit parallel laufender U.S. Exchange Offer, in deren Rahmen den andienenden Aktionären gemäss U.S.-amerikanischem Recht ein Widerrufsrecht eingeräumt werden muss)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 3, Rz. 12-13

(in casu Holding-Angebot; Widerrufsrecht gewährt für während der Nachfrist angediente Aktien, womit erreicht wird, dass die sog. Prompt Payment Rule nach U.S.-amerikanischem Recht – die verlangt, dass andienende U.S. Aktionäre ihre Gegenleistung innert drei U.S. Business Days nach (verbindlicher) Andienung ihrer Aktien erhalten müssen – erst mit Ablauf der Nachfrist Anwendung findet)

Vgl. dazu die nachfolgenden Beispiele für die verschiedenen Schwellenwerte

Beteiligungsschwellen von 66 2/3% bzw. 67% oder weniger sind grundsätzlich realistisch, aber im Einzelfall zu prüfen

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.1, Rz. 32-33

(in casu Schwelle von 50.01%)

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.1, Rz. 39-41

(in casu Schwelle von 67%)

Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.1, Rz. 33–35

(in casu Schwelle von 67%)

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 61-62

(in casu Schwelle von 67% aller Stimmrechte und 50% des Aktienkapitals)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.1, Rz. 22-23

(in casu Schwelle von 67%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 27-28

(in casu Schwelle von 67%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28

(in casu Schwelle von 66 2/3% als zulässig erachtet, zumal die Anbieterin bereits Andienungserklärungen für rund 43% der Aktien der Zielgesellschaft erhalten hatte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 18

(in casu Schwelle von 67%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.1, Rz. 31-32

(in casu Schwelle von 66.67% als zulässig erachtet, selbst wenn der Anbieter noch über keine Aktien der Zielgesellschaft verfügt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.1, Rz. 18-19

(in casu Schwelle von 51%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 16-17

(in casu Schwelle von 66 2/3% als zulässig erachtet, "obwohl" der Anbieter im Zeitpunkt des Angebots noch über keine Aktien der Zielgesellschaft verfügte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 489/01 vom 22. September 2011 in Sachen Escor Casinos & Entertainment AG, Erw. 6, Rz. 17-18

(in casu Schwelle von 50.01%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu Schwelle von 50.01%) 

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32

(in casu Schwelle von 66 2/3%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34

(in casu Schwelle von 50.1%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.1, Rz. 21-22

(in casu Schwelle von 66 2/3% als zulässig erachtet, insbesondere weil die Anbieterin vor der Voranmeldung eine Andienungserklärung unterzeichnete, welche ihr 14.4% der Stimmrechte und des Kapitals der Zielgesellschaft sicherte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.1, Rz. 16

(in casu Schwelle von 66.7% als zulässig erachtet, da die Anbieterin vor der Voranmeldung bereits Andienungserklärungen für 11.26% der Aktien der Zielgesellschaft erhalten hatte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.1, Rz. 19

(in casu Schwelle von 66 2/3% als zulässig erachtet, da die Anbieterin im Zeitpunkt der Voranmeldung bereits 21.54% der Aktien der Zielgesellschaft hielt, über Optionen verfügt, die sie zum Bezug von zusätzlichen Aktien der Zielgesellschaf berechtigen und zudem Verträge über den Erwerb von weiteren Aktien der Zielgesellschaf abgeschlossen hatte, deren Vollzug einzig der Bedingung der Genehmigung resp. Freistellung durch die Wettbewerbsbehörden unterlag)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 254/01 vom 26. September 2005 in Sachen Sarna Kunststoff Holding AG, Erw. 5.2

(in casu Schwelle von 66 2/3% als zulässig erachtet, wobei die von der Zielgesellschaft direkt und indirekt gehaltenen eigene Aktien (5.002%), in die Berechnung miteinbezogen wurden und dem Hinweis, dass entsprechend bis Ende der Angebotsfrist "nur" 61 2/3% der Aktien der Zielgesellschaft angedient werden müssten)

Beteiligungsschwellen von 66 2/3% bzw. 67% oder mehr können im Einzelfall realistisch sein

  

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.1, Rz. 10-13

(in casu Schwelle von 80% als realistisch erachtet. Dies mit der Begründung, dass die Anbieterin bereits vor der Voranmeldung rechtsverbindliche Aktienkaufverträge zum Erwerb einer Mehrheitsbeteiligung von mindestens 70.96 des Kapitals und der Stimmrechte abgeschlossen habe, deren Vollzug vor Ablauf der Angebotsfrist erfolgen werde, womit die Schwelle von 80% nicht als unrealistisch erscheine.)

Verfügung 638/01 vom 9. September 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 2.2.1., Rz. 11-13

(in casu Schwelle von 70% als realistisch erachtet. Dies mit der Begründung, dass ein Aktionär der Anbieterin bereits 15.16% der Aktien der Zielgesellschaft hielt und damit die Schwelle von 70% nicht als unrealistisch erscheine.)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 584/01 vom 3. November 2014 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings SA, Erw. 8, Rz 38-39

(in casu Schwelle von 71% als realistisch erachtet, unter Hinweis darauf, dass die Anbieterin bei Lancierung des Angebots bereits 45.75% der Aktien der Zielgesellschaft hielt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.1, Rz. 41-42

(in casu Schwelle von 90% als realistisch erachtet für Umtauschangebot im Hinblick auf die Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Anlagefonds Luxemburgischen Rechts, angesichts dessen, dass die Zielgesellschaft bereits über 12.65% eigene Aktien verfügte, die Anbieterin Andienungsvereinbarungen über 25.6% des Kapitals und der Stimmrechte abgeschlossen hatte und der Angebotspreis einen wesentlich geringeren Discount auf den NAV aufwies, als der Abschlag des Börsenkurses der Zielgesellschaft im Durchschnitt der 12 Monate vor Lancierung des Angebots betrug)

Beteiligungsschwelle von 90% beim Holding-Angebot realistisch

Beteiligungsschwelle von 90% bei Holding-Angeboten als realistisch erachtet, da es dabei um die Einführung einer Holdingstruktur geht und daher das Angebot jeweils weniger umstritten sein dürfte als ein Angebot zwecks Kontrollerwerb. Der Anbieter hat beim Holding-Angebot ein Interesse an der möglichst raschen und vollumfänglichen Umsetzung der Umstrukturierung. Dies setzt voraus, dass nach Abschluss des Übernahmeverfahrens innert nützlicher Frist eine Squeeze-Out-Fusion möglich ist, wofür eine Beteiligung von 90% benötigt wird Das Interesse der Gesellschaft an einem raschen Vollzug der Umstrukturierung erfordert daher eine Annahmequote von 90%.

Beteiligungsschwelle von 50% des Angebotsvolumens bei Teilangeboten

Erlangung des Stimmrechts

Eintragung der Anbieterin im Aktienregister

Bedingung, wonach die Anbieterin bezüglich aller Aktien, die sie erworben hat und noch erwerben wird und, für den Fall, dass das Angebot unbedingt wird, unter dem Angebot erwerben wird, im Aktienregister als Aktionärin mit Stimmrecht eingetragen wird.

Das deutliche Interesse der Anbieterin, die erworbenen Stimmrechte auch ausüben zu können und somit nach Ablauf der Angebotsfrist nicht an das Angebot gebunden sein zu müssen, für den Fall, dass sie mit den von ihr erworbenen Namenaktien nicht als Aktionärin mit Stimmrecht ins Aktienbuch eingetragen wird, ist höher einzustufen, als die sich aus der Bedingung ergebenden Nachteile für die Angebotsempfänger. Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft wird zudem nicht verpflichtet, rechtswidrig zu handeln. Es liegt in der Verantwortung der Zielgesellschaft, wann und wie der Verwaltungsrat die Anbieterin gesetzes- und statutenkonform in das Aktienbuch einträgt.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.5, Rz. 37 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.3, Rz. 48 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.3, Rz. 38-39 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.4, Rz. 18 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.3, Rz. 43-44 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 65 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 34

(in casu im Hinblick auf eine vor dem Vollzug des Angebots durch die Zielgesellschaft auszuschüttende ordentliche Dividende und Sonderdividende, für welche ausdrücklich auf einen Preisreduktionsvorbehalt verzichtet wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3 Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18

Die Bedingung betreffend Eintragung der Anbieterin im Aktienbuch der Zielgesellschaft ist jedoch nur so weit zulässig, als die Statuten dem Verwaltungsrat tatsächlich erlauben bzw. ein Ermessen einräumen, die Anbieterin einzutragen. Hat der Verwaltungsrat demgegenüber gestützt auf eine statutarische Vinkulierungsklausel kein genügendes Ermessen, die Anbieterin einzutragen, ist die Bedingung nur zulässig, wenn gleichzeitig auch die Abschaffung der entsprechenden Vinkulierungsklausel zur Bedingung erhoben wird.

Abschaffung von bestehenden Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen

Bedingung, wonach die Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft über die Genehmigung einer Statutenänderung zur Abschaffung bestehender Eintragungs- und Stimmrechtsbeschränkungen getroffen und rechtswirksam in das Handelsregister eingetragen worden sein müssen.

Um die volle Kontrolle über die Zielgesellschaft erwerben zu können, ist es für die Anbieterin essentiell, die Stimmrechte, welche mit den im Angebot erworbenen Aktien verbunden sind, auch ausüben zu können. Die Anbieterin hat somit ein legitimes Interesse daran, ihr Angebot davon abhängig zu machen, dass die Generalversammlung der Zielgesellschaft eine bestehende statutarische Vinkulierungs- oder Stimmrechtsbeschränkungs-Klauseln aufhebt und dass die entsprechende Statutenänderung in das Handelsregister eingetragen wird. Eine derartige Aufhebung liegt im Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung und ausserhalb des Machtbereichs der Anbieterin.

Keine Aufnahme von neuen Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen in den Statuten

Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keinen Beschluss zur Aufnahme von Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen gefällt haben darf.

Um die volle Kontrolle über die Zielgesellschaft erwerben zu können, ist es für die Anbieterin essentiell, die Stimmrechte, welche mit den im Angebot erworbenen Aktien verbunden sind, auch ausüben zu können. Sie hat somit ein legitimes Interesse daran, dass keine statutarische Vinkulierung oder Stimmrechtsbeschränkung eingeführt wird. Eine derartige Einführung liegt im Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung und ausserhalb des Machtbereichs der Anbieterin.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.6, Rz. 38 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.3, Rz. 37-38 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/04 vom 2. August 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. I. 5.2, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.7, Rz. 25 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 294/10 vom 29. Januar 2007 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 4.7 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 243/01 vom 22. Juni 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 3.4

Erlangung der Kontrolle über den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft

Wahl von neuen (und Rücktritt von bisherigen) Verwaltungsratsmitgliedern

Bedingung, wonach die von der Anbieterin bezeichneten Personen unter der Bedingung, dass das Angebot vollzogen wird, mit Wirkung per Vollzugstag in den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft gewählt worden (und die bisherigen Verwaltungsratsmitglieder per Vollzugsdatum zurückgetreten sind) sein müssen.

Personelle Veränderungen im Verwaltungsrat der Zielgesellschaft sind bei Übernahmen die Regel. Um einen effektiven Einfluss auf die Zielgesellschaft ausüben zu können, ist es für die Anbieterin wesentlich, die Mehrheit des Verwaltungsrats mit von ihr vorgeschlagenen Personen besetzen zu können. Die Wahl der Verwaltungsratsmitglieder liegt im Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung. Deren Durchführung liegt ausserhalb des Machtbereiches der Anbieterin.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.4, Rz. 36 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.4, Rz. 50 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.5, Rz. 19 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.4, Rz. 45-46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu betreffend die von der Anbieterin und der Zielgesellschaft gemeinsam vorgeschlagenen neuen Verwaltungsratsmitglieder)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.6, Rz. 23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.3, Rz. 44 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 349/02 vom 11. Januar 2008 in Sachen MicroValue AG, Erw. 7.4 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 5.9

(in casu mit dem Hinweis, dass die Anbieterin all die ihr zumutbaren Massnahmen zum Eintritt der Bedingung dadurch getroffen hat, dass sie die Zielgesellschaft in der Transaktionsvereinbarung darauf verpflichtet hat, die Wahl der von der Anbieterin vorgeschlagenen neuen Verwaltungsratsmitglieder zu unterstützen)

Rücktritt von bisherigen Verwaltungsratsmitgliedern bzw. Abschluss von Mandatsverträgen mit der Anbieterin

Bedingung, wonach die Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft (i) mit Wirkung per Vollzugsdatum zurückgetreten sind, aber mindestens ein Verwaltungsratsmitglied verbleibt und vor dem Vollzugsdatum mit Wirkung ab Vollzugsdatum einen Mandatsvertrag mit der Anbieterin abgeschlossen hat oder (ii) für die Zeit vom Vollzugsdatum bis zur nächsten Generalversammlung, an welcher die von der Anbieterin vorgeschlagenen neuen Verwaltungsratsmitglieder der Zielgesellschaft gewählt werden, Mandatsverträge mit der Anbieterin abgeschlossen hat.

Der Anbieter hat ein legitimes Interesse daran, den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft und damit deren Geschäftstätigkeit vom Tag des Vollzugs des Übernahmeangebots an zu kontrollieren. Bei einem unfreundlichen Angebot könnte dies allerdings eine Verzögerung der Transaktion zur Folge haben. Es ist in solchen Fällen daher ratsam, eine Kombination aus Neuwahlen und Mandatsverträgen mit den noch nicht zurückgetretenen bisherigen Verwaltungsratsmitgliedern vorzusehen.

Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.4, Rz. 45 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 67 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.2, Rz. 31-33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.6, Rz. 23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 5.9

(in casu mit dem Hinweis, dass die Anbieterin all die ihr zumutbaren Massnahmen zum Eintritt der Bedingung dadurch getroffen hat, dass sie die Zielgesellschaft in der Transaktionsvereinbarung darauf verpflichtet hat, dass die nicht zurücktretenden Verwaltungsratsmitglieder einen Mandatsvertrag mit der Anbieterin abschliessen)

Bedingungen zum Schutz vor einem Substanzverlust der Zielgesellschaft

Material Adverse Change-Klauseln (MAC-Klauseln)

Bedingung, wonach keine Ereignisse eingetreten oder bekannt geworden sind, die, für sich allein oder zusammen, geeignet sind, zu wesentlichen Einbussen bei EBIT/EBITDA, Eigenkapital oder Umsatz der Zielgesellschaft zu führen.

Grundsatz: zulässig bei Wesentlichkeit

Einbussen der Anbieterin bei Umsatz (bzw. Erlös) oder Gewinn bzw. Kosten sind dann wesentlich, wenn sie mindestens (i) 10% des EBIT/EBITDA, (ii) 10% des Eigenkapitals oder (iii) 5% des Umsatzes (je gemäss konsolidierter Konzernrechnung der Zielgesellschaft) betragen. Damit soll vermieden werden, dass die Anbieterin aufgrund einer zu tief gewählten Schwelle jedes unbedeutende Ereignis zum Anlass nehmen kann, von ihrem Angebot Abstand zu nehmen, womit die Bedingung zu einer unzulässigen Potestativbedingung würde.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.3, Rz. 35

(in casu mit den Schwellenwerten 10% konsolidierter Umsatz, 10% konsolidierter EBIT und 10% konsolidiertes Eigenkapital)

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.6, Rz. 55 und Erw. 8.2 Rz. 43-46

(in casu mit den Schwellenwerten 5% konsolidierter Umsatz, 10% konsolidierter EBIT und 10% konsolidiertes Eigenkapital, verbunden mit der Ablehnung einer von der Anbieterin beantragten Praxisänderung, wonach die grundsätzlich zulässige prozentuale Gewinnschwelle (10% des EBIT) fallengelassen werden müsse, weil dies in casu in einem derart tiefen absoluten Betrag resultiere, dass die entsprechende Bedingung zu einer verbotenen Potestativbedingung verkomme)

Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2, Rz. 36 – 37

(in casu mit den Schwellenwerten 5% konsolidierter Umsatz und 10% konsolidiertes Eigenkapital)

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 66

(in casu mit den Schwellenwerten 19% (EBIT), 10% (konsolidierter Umsatz) und 10% (konsolidiertes Eigenkapital))

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 35

(in casu mit dem Schwellenwert 5% des konsolidierten Umsatzes gemäss Entwurf der kurz vor der Publikation stehenden letzten Jahresrechnung betrug)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 34

(in casu höhere Schwellenwerte von 46.9% EBITDA, 10.9% Eigenkapital oder 6.3% des konsolidierten Umsatzes)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20

(in casu höhere Schwellenwerte von 12.5% des EBIT, 6.25% des konsolidierten Umsatzes oder 12.5% des Eigenkapitals)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.2, Rz. 50-53

(in casu Versicherungsgesellschaft; relevante Schwellenwerte: (i) konsolidierte gebuchte Bruttoprämien (an Stelle des Umsatzes): 7.5%; zudem höhere Schwellenwerte: Gewinn vor Steuern: 15%, EK: 15%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33

(in casu nur Reduktion des konsolidierten Eigenkapitals um mindestens 10% als massgebende Schwelle)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG, Erw. 6, Rz. 22

(in casu höherer Schwellenwert beim Umsatz (10%) sowie zusätzliches Erfordernis, dass die wesentlichen Auswirkungen des betreffenden Ereignisses von einer vom Anbieter beauftragten unabhängigen und renommierten Revisionsgesellschaft oder Investmentbank festgestellt werden müssen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 484/01 vom 23. Juni 2011 in Sachen EGL AG, Erw. 6, Rz. 17

(in casu kein Umsatzschwellenwert)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32

(in casu höherer Schwellenwert beim Umsatz: 10%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) Umsatz: 10%, (ii) EK: 30% und kein EBIT/EBIDA-Schwellenwert)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.2, Rz. 23-24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.4, Rz. 20-21

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) EBIT: 15%, (ii) Umsatz: 7.5%, (iii) EK: 15%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 428/01 vom 12. Oktober 2009 in Sachen Athris Holding AG, Erw. 7.2, Rz. 14-15

(in casu Investmentgesellschaft; relevanter Schwellenwert: 10% des Net Asset Value (an Stelle des EK))

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.6, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 382/01 vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.6, Rz. 17-18

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) EBIT: 20%, (ii) Umsatz: 10%, (iii) EK: 10%)

Eine solche Bedingung kann unter Umständen zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen, wenn der grundsätzlich zulässige prozentuale Schwellenwert im konkreten Fall einem zu tiefen absoluten Betrag entspricht.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2 Rz. 44-46

(in casu wurde die von der Anbieterin beantragte Praxisänderung in Bezug auf die Gewinnschwelle (10% EBIT, entsprechend dem absoluten Betrag von CHF 767'200) abgelehnt, unter Verweisung auf die ensprechenden Präjudizien Angebotsprospekt vom 8. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Ziffer 2.7 (CHF 282'500 EBITDA), Angebotsprospekt vom 26. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Bst. B, Ziffer 8 (CHF 320'000 EBIT) und Angebotsprospekt vom 27. Mai 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Ziff. 2.7 (CHF 530'000 EBITDA))

Nur unerwartet anfallende Kosten können in MAC-Klausel berücksichtigt werden

Bei den MAC-Klauseln handelt es sich um einen Anwendungsfall der clausula rebus sic stantibus. Bei der Berechnung der Verringerung des Betriebsergebnisses können daher nur solche Kosten berücksichtigt werden, die unerwartet anfallen. Dagegen ist mit solchen Kosten, die mit dem Angebot verknüpft sind, grundsätzlich von vornherein zu rechnen. Eine MAC-Klausel, die ab einem bestimmten Betrag auch die mit dem Angebot verknüpften Kosten erfasst, ist somit unzulässig.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.2, Rz. 33-36

(in casu wurde es als zulässig erachtet, dass allfällige Kosten, die im Zusammenhang mit einem konkurrierenden Angebot entstehen, im Rahmen einer MAC-Klausel im Erstangebot berücksichtigt werden dürfen und entsprechend kein expliziter Ausschluss solcher Kosten im Prospekt notwendig ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A./JJM Participations SA, Erw. 8.6, Rz. 28

(in casu hatte die MAC-Bedingung gemäss Voranmeldung noch vorgesehen, dass die mit dem Angebot verknüpften Kosten von über CHF 0.7Mio. bei der Berechnung der EBIT-Komponente im Rahmen der MAC-Klausel hätten mitberücksichtigt werden dürfen)

Andere Bezugsgrössen bei bestimmten Kategorien von Unternehmen

Bei Versicherungsunternehmen ist es zulässig, statt auf den konsolidierten Umsatz auf die konsolidierten gebuchten Bruttoprämien als Bezugsgrösse abzustellen, da letztere typischerweise den ganz wesentlichen Hauptteil des Umsatzes ausmachen.

Keine wertmindernden Beschlüsse der Generalversammlung der Zielgesellschaft

Bedingung, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft keine Geschäfte beschlossen oder genehmigt haben darf, die zu einer Wertverminderung bei der Zielgesellschaft führen (wie namentlich. (i) Dividende, (ii) Kapitalherabsetzung, (iii) Spaltung, Vermögensübertragung oder sonstige Veräusserung oder Akquisition zu einem Gegenwert von mehr als 10% der konsolidierten Aktiven (oder 10% der konsolidierten Bilanzsumme oder 10% des konsolidierten EBIT)), (iv) Fusion, (v) ordentliche, genehmigte oder bedingte Kapitalerhöhung und (vi) Durchführung von Massnahmen gestützt auf bedingtes oder genehmigtes Kapital in den Statuten (wie z.B. die Ausgabe einer Wandelanleihe oder der Abschluss von Sacheinlageverträgen), welche eine Kapitalerhöhung ermöglichen).

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.6, Rz. 38

(in casu einschliesslich der Nichteinführung von Vinkulierungsbestimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen)

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.7, Rz. 57 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.4, Rz. 40 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.7, Rz. 51-52 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 67 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 36 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 7.1, Rz. 42-46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu Investmentgesellschaft, relevanter Schwellenwert deshalb 10% des Net Asset Value der Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.5, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.7, Rz. 24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A./JJM Participations SA, Erw. 8.8, Rz. 30 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.6, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.3, Rz. 22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 382/01 vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.7, Rz. 19

Kein Eingehen von wesentlichen Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft

Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihrer direkten und indirekten Tochtergesellschaften) keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, Investitionen zu tätigen oder Verbindlichkeiten einzugehen, Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen, welche jeweils einzeln oder zusammengenommen einem Betrag von 10% oder mehr der konsolidierten Bilanzsumme entsprechen.

Die Anbieterin hat – ungeachtet der gesetzlichen Vorschriften – ein schutzwürdiges Interesse daran, sich vor allfälligen Abwehrmassnahmen durch die Zielgesellschaft durch das Eingehen von Verpflichtungen, Investitionen zu tätigen oder Verbindlichkeiten einzugehen, Vermögenswerte zu erwerben oder zu veräussern oder Fremdkapital aufzunehmen oder zurückzubezahlen, welche jeweils einzeln oder zusammengenommen einem Betrag von 10% oder mehr der konsolidierten Bilanzsumme entsprechen, zu schützen. Die Vorteile, die der Anbieterin aus einer solchen Bedingung erwachsen, vermögen die daraus resultierenden Nachteile für die Angebotsempfänger deutlich zu überwiegen.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.8, Rz. 59 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.5, Rz. 41-42 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 68 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 37 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 35 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu Investmentgesellschaft, relevante Schwelle deshalb 10% des Net Asset Value der Zielgesellschaft statt Bilanzsumme)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.1, Rz. 27-30

(in casu mit dem Hinweis, dass diese Bedingung auch zulässig ist, wenn ein Mitglied des VR der Zielgesellschaft auch Mitglied des VR der Anbieterin ist, da dessen Wissen um Geschäftsgeheimnisse der Zielgesellschaft aufgrund seiner Pflicht zur Verschwiegenheit und Geheimhaltung der Anbieterin nicht zugerechnet werden kann und somit der Anbieterin deswegen nicht bekannt ist, ob bei der Zielgesellschaft bedingungsrelevante Ereignisse eingetreten sind oder nicht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.4, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.8, Rz. 26 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.7, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.4, Rz. 23 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/01 vom 15. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. B.2.10.2 bzw. B.2.10.4

Kein Eingehen von Verpflichtungen durch die Zielgesellschaft, diejenigen Beteiligungen bzw. Verträge, die explizit als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet sind, zu verkaufen bzw. aufzuheben oder zu verändern

Bedingung, wonach die Zielgesellschaft (einschliesslich ihre direkten und indirekten Tochtergesellschaften) keine Verpflichtungen eingegangen sein darf, einzelne oder alle Beteiligungen, die von der Anbieterin im Angebotsprospekt als Hauptgegenstand des Angebots bezeichnet worden sind, zu verkaufen oder anderweitig darüber zu verfügen bzw. spezifizierte Verträge aufzuheben oder zu verändern.

Eine solche Bedingung zum Schutz der für die Anbieterin entscheidenden wirtschaftlichen Substanz der Zielgesellschaft ist unter konkreter Bezeichnung der entsprechenden Substanz zulässig (vgl. für Pflichtangebote auch Art. 38 Abs. 2 lit. c FinfraV-FINMA).

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.7, Rz. 39-41

(in casu unter Hinweis auf die genügende Spezifizierung sowie eindeutige und bestimmmte Umschreibung der von der Bedingung erfassten Beteiligungen und Verträge sowie unter Hinweis darauf, dass die Bedingung den Verwaltungsrat der Zielgesellschaft in seiner Handlungsfähigkeit auch nicht so weit einschränke, dass die Zielgesellschaft nicht mehr handlungsfähig wäre)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.2, Rz. 45-47 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/01 vom 25. Juli 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 7.1, Rz. 42-46

(in casu allerdings auf ein Pflichtangebot bezogen sowie Zulässigkeit verneint)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 107/01 vom 16. Juli 2001 in Sachen Baumgartner Papiers Holding SA, Erw. 3.2

Keine Beeinflussung des Umtauschverhältnisses beim Umtauschangebot

Bedingung, wonach die Aktiven und Passiven der mittelbaren Zielgesellschaft per voraussichtlichem Vollzugstag des Umtauschangebots fixiert werden.

Die Anbieterin hat ein begründetes Interesse daran, sich vor einer Veränderung der Aktiven (in casu bestehend aus der von der mittelbaren Zielgesellschaft gehaltenen Beteiligung an der unmittelbaren Zielgesellschaft) und Passiven (in casu bestehend aus Bankschulden) der mittelbaren Zielgesellschaft zu schützen: die Aktiven stellen im konkreten Fall eine Konstante der Umtauschverhältnisse dar und müssen daher unverändert bleiben. Die Schulden stellen zwar eine Variable der Umtauschverhältnisse, doch wird durch die in der Bedingung enthaltene Begrenzung der Schuldenhöhe (in casu um nicht mehr als plus/minus 10% des Referenzbetrags) sichergestellt, dass die Umtauschverhältnisse nicht durch eine übermässige Veränderung des Schuldenbetrags aufgrund des veränderlichen Kurses der zum Umtausch angebotenen Aktien der Anbieterin und dessen Auswirkung auf die Umtauschverhältnisse beeinflusst werden können.

Bedingungen zur Sicherstellung eines reibungslosen Vollzugs des Angebots

Genehmigung/Freistellung durch alle zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, und quantitative Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit der damit gegebenenfalls verbundenen Auflagen und Bedingungen

Bedingung, dass die Übernahme durch die zuständigen Behörden, wie namentlich Wettbewerbsbehörden, genehmigt bzw. freigestellt worden ist und, falls die Genehmigung bzw. Freistellung mit Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der Anbieterin oder Zielgesellschaft verbunden sind, dass die Auswirkungen solcher Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen auf EBIT/EBITDA, Eigenkapital und/oder Umsatz nicht wesentlich sind  bzw. die Anbieterin nicht der Möglichkeit berauben, ihre mit der Übernahme angestrebten strategischen und unternehmerischen Pläne zu verwirklichen oder die mit der Übernahme angestrebten Synergien zu erzielen.

Hinsichtlich der Auswirkungen der allenfalls mit einer Genehmigung bzw. Freistellung verbundenen Verpflichtungen, Bedingungen oder Auflagen der Wettbewerbsbehörden gelten die gleichen Schwellenwerte wie für Material Adverse Change-Klauseln, d.h. mindestens (i) 10% des EBIT/EBITDA, (ii) 10% des Eigenkapitals oder (iii) 5% des Umsatzes (je gemäss konsolidierter Konzernrechnung der Zielgesellschaft). Damit soll vermieden werden, dass die Anbieterin aufgrund einer zu tief gewählten Schwelle jedes unbedeutende Ereignis zum Anlass nehmen kann, von ihrem Angebot Abstand zu nehmen, womit die Bedingung zu einer unzulässigen Potestativbedingung würde.

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.2, Rz. 34

(in casu mit den Schwellenwerten 10% konsolidierter Umsatz, 10% konsolidierter EBIT und 10% konsolidiertes Eigenkapital)

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2 Rz. 43-46

(in casu mit den Schwellenwerten 5% konsolidierter Umsatz, 10% konsolidierter EBIT und 10% konsolidiertes Eigenkapital, verbunden mit der Ablehnung einer von der Anbieterin beantragten Praxisänderung, wonach die grundsätzlich zulässige prozentuale Gewinnschwelle (10% des EBIT) fallengelassen werden müsse, weil dies in casu in einem derart tiefen absoluten Betrag resultiere, dass die entsprechende Bedingung zu einer verbotenen Potestativbedingung verkomme)

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.2, Rz. 14-16 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.1, Rz. 39-40 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 63-64

(in casu mit den Schwellenwerten 19% (EBIT), 10% (konsolidierter Umsatz) und 10% (konsolidiertes Eigenkapital))

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.2, Rz. 24-25

(in casu mit dem Schwellenwert 20% bzw. 11.5% des konsolidierten Umsatzes gemäss Entwurf der kurz vor der Publikation stehenden letzten Jahresrechnung)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 29-33

(in casu mit den Schwellenwerten 46.9% (EBIT), 6.3% (konsolidierter Umsatz) und 10.9% (konsolidiertes Eigenkapital und mit dem Hinweis "mit Blick auf die zukünftige Praxis", wonach eine solche Bedingung unter Umständen (namentlich wenn die Anbieterin oder Zielgesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt und zur rechten Zeit die allenfalls nötigen Eingaben an die jeweils zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden einreichen) zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen könne und die UEK sich daher das Recht vorbehalte, entsprechende Eingaben der Anbieterin und der Zielgesellschaft einzuverlangen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(in casu Bedingung ohne quantitative Kriterien zur Bestimmung der Wesentlichkeit der damit gegebenenfalls verbundenen Auflagen und Bedingungen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32

(in casu höherer Schwellenwert beim Umsatz: 10%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) Umsatz: 10%, (ii) EK: 30%, aber kein EBIT/EBIDA-Schwellenwert)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.3, Rz. 25 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 17

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) EBIT: 15%, (ii) Umsatz: 7.5%, (iii) EK: 15%; Bedingung nicht nur in Bezug auf Wettbewerbsbehörden, sondern ausgeweitet auf sämtliche zuständigen anderen Behörden)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.2, Rz. 20-21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 382/01 vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.2, Rz. 10

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) EBIT: 20%, (ii) Umsatz: 10%, aber kein EK-Schwellenwert)

Eine solche Bedingung kann unter Umständen (namentlich wenn die Anbieterin oder Zielgesellschaft nicht mit der nötigen Sorgfalt und zur rechten Zeit die allenfalls nötigen Eingaben an die jeweils zuständigen (Wettbewerbs-)Behörden einreichen) zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen. Die Übernahmekommission behält sich daher das Recht vor, entsprechende Eingaben der Anbieterin und der Zielgesellschaft einzuverlangen.

Eine solche Bedingung kann unter Umständen zu einer unzulässigen Potestativbedingung verkommen, wenn der grundsätzlich zulässige prozentuale Schwellenwert im konkreten Fall einem zu tiefen absoluten Betrag entspricht.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.2 Rz. 44-46

(in casu wurde die von der Anbieterin beantragte Praxisänderung in Bezug auf die Gewinnschwelle (10% EBIT, entsprechend dem absoluten Betrag von CHF 767'200) abgelehnt, unter Verweisung auf die ensprechenden Präjudizien Angebotsprospekt vom 8. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Ziffer 2.7 (CHF 282'500 EBITDA), Angebotsprospekt vom 26. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Bst. B, Ziffer 8 (CHF 320'000 EBIT) und Angebotsprospekt vom 27. Mai 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Ziff. 2.7 (CHF 530'000 EBITDA))

Zur Pflicht der Anbieterin, alle Rechtsordnungen, in denen eine Bewilligung oder Genehmigung verlangt wird, zu identifizieren und entsprechende Gesuche rechtzeitig einzureichen, und, falls die Einholung der massgeblichen Bewilligungen bis zum Vollzugsdatum trotzdem nicht möglich ist, den Vollzug um bis zu vier Monate aufzuschieben, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 13 Abs. 3 UEV.

Bewilligung mit Auflagen betreffend Beseitigung allen physischen und sonstigen Zugangs der Anbieterin zu bedeutenden Unternehmensteilen der Zielgesellschaft

Bedingung, dass keine zuständige Behörde, die ausländische Investitionen in einem Land beaufsichtigt oder kontrolliert, der Anbieterin, der Zielgesellschaft oder deren jeweiligen Tochtergesellschaften Auflagen oder Verpflichtungen auferlegt hat, welche nach Auffassung einer Unabhängigen Expertin hinsichtlich Vermögenswerten, Büchern und Akten, Geschäftseinheiten oder Betrieben der Zielgesellschaft oder ihren Tochtergesellschaften, die über einen bestimmten Schwellenwert hinaus zum konsolidierten Umsatz der Zielgesellschaft beitrugen, (x) alle Aufsicht, Geschäftsführung und Kontrolle der Anbieterin (einschliesslich deren Tochtergesellschaften und Vertretern) oder (y) allen physischen und sonstigen Zugang beseitigen.

Falls der Anbieterin in Bezug auf (im Sinne der in der Praxis der Übernahmekommission entwickelten Wesentlichkeitsschwellen) bedeutende Unternehmensteile der Zielgesellschaft alle Aufsicht, Geschäftsführung oder Kontrolle entzogen oder sämtlicher Zugang hierzu verboten würde, könnte sie insoweit ihre strategischen und unternehmerischen Pläne nicht verwirklichen. Gleichermassen eingeschränkt wäre ihre Möglichkeit, aus der Übernahme Synergien zu erzielen. Die Anbieterin hat daher ein begründetes Interesse an der Bedingung, welche somit zulässig ist.

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.3, Rz. 26-33

(in casu mit dem Hinweis, dass sich die zu beurteilende Bedingung an der Grenze dessen bewegt, was unter dem Klarheitsgebot noch als zulässig gelten könne und dass sich die Übernahmekommission vorbehalte, derartige Formulierungen künftig zurückzuweisen)

Bewilligung/Freistellungsbescheinigung gemäss Lex Koller

Bedingung, dass die zuständigen Behörden die gemäss Lex Koller erforderlichen Bewilligungen und/oder Freistellungsbescheinigungen im Zusammenhang mit den Grundstücken der Zielgesellschaft (inkl. aller ihrer direkten und indirekten Gruppengesellschaften) erteilt haben.

Die Anbieterin kann das Angebot nur vollziehen, wenn ihr dies nicht mittels behördlicher Anordnungen untersagt wird. Eine Bedingung, die das Zustandekommen des Angebots von der Zustimmung und/oder Freistellungsbescheinigung der zuständigen Lex Koller Behörden abhängig macht, ist daher zulässig.

Genehmigung/Freistellung aller zuständigen Behörden im Hinblick auf Holding-Angebot

Bedingung, dass die zuständigen Behörden alle Genehmigungen und/oder Freistellungsbescheinigungen für das Umtauschangebot und die zukünftige Holdingfunktion der Anbieterin erteilt haben.

Die Erteilung der erforderlichen Bewilligungen durch die zuständigen Behörden für das Angebot und die zukünftige Holdingfunktion der Anbieterin über die Zielgesellschaft ist Voraussetzung dafür, dass die Holdingstruktur wie geplant funktionieren kann. Die entsprechende Bedingung ist daher zulässig.

Bedingung, dass das U.S. Registration Statement betreffend die Aktien der Anbieterin in Kraft getreten ist, die SEC keinen Stop Order betreffend die Aufhebung der Wirksamkeit dieses U.S. Registration Statement erlassen hat und die SEC kein Verfahren zu diesem Zweck eingeleitet oder angedroht und nicht absgeschlossen oder widerrufen hat.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4.5, Rz. 14-15

(in casu mit dem Hinweis, dass es sich dabei um einen besonderen Anwendungsfall der allgemeinen Bedingung betreffend Genehmigung durch eine ausländischen Behörde handle)

Keine dem Angebot entgegenstehenden, bzw. dieses wesentlich erschwerenden, behördlichen Urteile, Verfügungen oder Anordnungen (sog. No-Injunction-Bedingung)

Keine behördlichen Anordnungen, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären

Bedingung, dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt (ohne Einschluss von Auflagen oder Bedingungen, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf EBIT/EBITDA, Umsatz und/oder Eigenkapital der Zielgesellschaft (inklusive deren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften) haben können).

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 8, Rz. 33 Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 7.8, Rz. 42 Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.9, Rz. 61 Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.8, Rz. 47-48 Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 2.2.3, Rz. 17 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.8, Rz. 53-54 Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 65 Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 3.4, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 580/01 vom 16. Oktober 2014 in Sachen Swisslog Holding AG, Erw. 6, Rz. 28 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4.4, Rz. 12-13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/02 vom 3. Juli 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 6.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/02 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 7.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/04 vom 13. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 9.2, Rz. 33 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 551/01 vom 25. November 2013 in Sachen Tornos Holding AG, Erw. 6, Rz. 22 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 7.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 549/01 vom 10. Oktober 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Erw. 6, Rz. 12 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 548/01 vom 2. Oktober 2013 in Sachen Acino Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 7, Rz. 31 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 474/04 vom 28. September 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 3.2, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 489/01 vom 22. September 2011 in Sachen Escor Casinos & Entertainment AG, Erw. 6, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 484/01 vom 23. Juni 2011 in Sachen EGL AG, Erw. 6, Rz. 17 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 478/01 vom 27. Mai 2011 in Sachen Edipresse SA, Erw. 7, Rz. 12-13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 1.4, Rz. 6 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/01 vom 28. Januar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 7.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 463/01 vom 21. Dezember 2010 in Sachen Winterthur Technologie AG, Erw. 7.7, Rz. 29 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 428/01 vom 12. Oktober 2009 in Sachen Athris Holding AG, Erw. 7.1, Rz. 13 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.5, Rz. 46 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 410/01 vom 29. Mai 2009 in Sachen Quadrant AG, Erw. 6.5, Rz. 24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 382/01 vom 26. September 2008 in Sachen Ciba Holding AG, Erw. 5.9, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.5

Keine behördlichen Anordnungen, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindern, verbieten oder für unzulässig erklären oder Auflagen oder Bedingungen mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auferlegen

Bedingung, dass kein Urteil, keine Verfügung und keine andere behördliche Anordnung erlassen wird, welche das Angebot oder dessen Durchführung verhindert, verbietet oder für unzulässig erklärt oder Auflagen bzw. Bedingungen für den Vollzug des Angebots auferlegt, die wesentliche nachteilige Auswirkungen auf EBIT/EBITDA, Umsatz und/oder Eigenkapital der Zielgesellschaft (inklusive deren direkten oder indirekten Tochtergesellschaften) haben können.

Hinsichtlich der Auswirkungen von allfälligen behördlichen Auflagen bzw. Bedingungen gelten die gleichen Schwellenwerte wie für Material Adverse Change-Klauseln, d.h. mindestens (i) 10% des EBIT/EBITDA, (ii) 10% des Eigenkapitals oder (iii) 5% des Umsatzes (je gemäss konsolidierter Konzernrechnung der Zielgesellschaft). Damit soll vermieden werden, dass die Anbieterin aufgrund einer zu tief gewählten Schwelle jedes unbedeutende Ereignis zum Anlass nehmen kann, von ihrem Angebot Abstand zu nehmen, womit die Bedingung zu einer unzulässigen Potestativbedingung würde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 621/01 vom 21. Dezember 2015 in Sachen Micronas Semiconductor Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 576/01 vom 29. September 2014 in Sachen Nobel Biocare Holding AG, Erw. 6.2, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/04 vom 2. August 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. I. 5.2, Rz. 16

(in casu Investmentgesellschaft, relevanter Schwellenwert deshalb 10% des Net Asset Value der Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 477/01 vom 3. Juni 2011 in Sachen Absolute Private Equity AG, Erw. 6, Rz. 16

(in casu Investmentgesellschaft, relevanter Schwellenwert deshalb 10% des Net Asset Value der Zielgesellschaft)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 450/01 vom 20. August 2010 in Sachen Day Software Holding AG, Erw. 6.3, Rz. 19

(in casu höhere Schwellenwerte: (i) EBIT: 15%, (ii) Umsatz: 7.5%, (iii) EK: 15%)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 294/10 vom 29. Januar 2007 in Sachen SIG Holding AG, Erw. 4.6

(in casu Schwellenwerte (in absoluten Zahlen) zwar bezogen auf die zukünftige Konzernrechnung der Anbieterin nach Konsolidierung der Zielgesellschaft, aber im Ergebnis den gemäss ständiger Praxis der Übernahmekommission für zulässig erklärten prozentualen Schwellenwerten nur bezogen auf das von der Anbieterin weitergeführte Geschäft der Zielgesellschaft entsprechend, d.h. 10% EBIT und EK sowie 5% Umsatz nur vom weitergeführten Geschäft der Zielgesellschaft und nicht vom konsolidierten Geschäft der Anbieterin.)

Schaffung der notwendigen Tauschtitel beim Umtauschangebot

Bedingung, wonach auf Seiten der Anbieterin die notwendigen Kapitalerhöhnungsbeschlüsse zwecks Schaffung der für das öffentliche Umtauschangebot benötigten Tauschtitel gefällt und im Handelsregister eingetragen worden sind.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.5, Rz. 52-53

(in casu unter ausdrücklicher Offenlassung der Frage, ob ein Angebot grundsätzlich von der Genehmigung der Ausgabe der Tauschtitel durch den Verwaltungsrat der Anbieterin abhängig gemacht werden könne)

Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.6, Rz. 43-44 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.5, Rz. 47-48 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27

(in casu unter Verweis darauf, dass der Genehmigungsbeschluss der a.o. Generalversammlung bereits erfolgt ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 476/01 vom 19. April 2011 in Sachen Schulthess Group AG, Erw. 8.2, Rz. 32 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.11, Rz. 34 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.9, Rz. 29 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 318/04 vom 9. Juni 2007 in Sachen Converium Holding AG, Erw. 11.9

(in casu zwar vor Ablauf der Angebotsfrist gefasster Kapitalerhöhungsbeschluss, der aber möglicherweise danach noch angefochten werden kann)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 269/02 vom 23. März 2006 in Sachen Amazys Holding AG, Erw. 5.5 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 243/08 vom 24. August 2005 in Sachen Leica Geosystems Holdings AG, Erw. 1.2.3.1

Vollzug der Abspaltung der Zielgesellschaft (Spin-off)

Bedingung, wonach die Abspaltung der Zielgesellschaft im Rahmen eines dem Angebot vorausgehenden Spin-off vollständig vollzogen sein muss.

Kotierung neu auszugebender Tauschtitel

Bedingung, dass die Kotierung der zur Durchführung eines öffentlichen Umtauschangebots neu auszugebenden Aktien der Anbieterin durch die zuständige Börse bewilligt wurde.

Die Bewilligung der Kotierung der in einer Kapitalerhöhung neu geschaffenen Tauschaktien ist Voraussetzung dafür, dass die Tauschtitel zur Verfügung stehen. Die Bedingung ist daher zulässig. Dies gilt auch im Zusammenhang mit der Einführung einer Holdingstruktur.

Kotierung an inländischen Börsen

Verfügung 651/01 vom 17. Februar 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.7, Rz. 45-46 Verfügung 639/01 vom 28. September 2016 in Sachen Looser Holding AG, Erw. 9.6, Rz. 49-50 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4.2, Rz. 9-10

(Kotierung an der SIX Swiss Exchange [und an der New York Stock Exchange])

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 573/01 vom 8. August 2014 in Sachen Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 9.3, Rz. 54

(Kotierung an SIX Swiss Exchange)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 27

(Kotierung an der BX Berne eXchange)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 474/04 vom 28. September 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 3.1, Rz. 5

(Kotierung an SIX Swiss Exchange und BX Berne eXchange)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 1.3, Rz. 5

(Kotierung an SIX Swiss Exchange AG)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.13, Rz. 36

(Kotierung an SIX Swiss Exchange AG)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.10, Rz. 30

Genehmigung des Verkaufs von Anlagen und flüssigen Mitteln durch GV

Bedingung im Zusammenhang mit der Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen FondsLuxemburgischen Rechts, wonach die Generalversammlung der Zielgesellschaft unter Vorbehalt des Zustandekommens des Angebots den Verkauf ihrer Anlagen und flüssigen Mittel an den genannten Fonds genehmigt haben muss.

Um die geplante Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Fonds auf dem Wege eines Umtauschangebots durchführen zu können, ist der Verkauf der Anlagen und flüssigen Mittel durch die Zielgesellschaft an den Fonds eine notwendige Voraussetzung. Dieser Verkauf kommt einer Liquidation der Aktiven der Zielgesellschaft gleich. Dies liegt somit im Zuständigkeitsbereich der Generalversammlung der Zielgesellschaft und ausserhalb des Machtbereichs der Anbieterin.

Kein Verunmöglichen oder Aufhalten notwendiger Transaktionsschritte

Bedingung, dass notwendige Transaktionsschritte, ohne deren Vollzug die Gesamttransaktion gar nicht oder nur unvollständig durchgeführt werden könnte, nicht durch Ereignisse oder Umstände verunmöglicht oder aufgehalten werden, die ausserhalb der Kontrolle der Zielgesellschaft oder Anbieterin liegen.

Ohne den Vollzug der in der Bedingung genannten Transaktionsschritte könnte das Ziel der Transaktion gar nicht oder nur unvollständig erreicht werden. Die entsprechende Bedingung ist daher zulässig.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.5, Rz. 25

(in casu keine Anfechtung des erfolgten Generalversammlungsbeschlusses betreffend die Ausschüttung der Beteiligung an der mittelbaren Zielgesellschaft durch die vormalige Aktionärin an ihre Aktionäre)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 10.4, Rz. 45

(in casu Verkauf bzw. Übertragung von Beteiligungen und Anlagen sowie Ausschüttung flüssiger Mittel durch Tochtergesellschaften als notwendige Schritte der Umwandlung einer Investmentgesellschaft in einen Fonds luxemburgischen Rechts)

Bedingungen zur Ermöglichung von "Mergers of Equals"

Wahl von gemeinsam von der Zielgesellschaft und der Anbieterin bezeichneten Personen in den Verwaltungsrat der Anbieterin

Bedingung, wonach die von der Zielgesellschaft und der Anbieterin gemeinsam bezeichneten Personen an einer Generalversammlung der Anbieterin mit Wirkung ab Vollzug des Angebots zusätzlich in den Verwaltungsrat der Anbieterin gewählt werden, wobei die Anbieterin sich verpflichtet, auf diese Bedingung nur auf entsprechende Instruktion der Zielgesellschaft hin zu verzichten oder sie geltend zu machen.

Diese Bedingung soll der Zielgesellschaft einen Einfluss auf den Verwaltungsrat der Anbieterin einräumen und dient der Anbieterin zudem zur Absicherung der Transaktionsstruktur. Die Pflicht der Anbieterin, auf diese Bedingung nur mit entsprechender Instruktion der Zielgesellschaft zu verzichten oder sie geltend zu machen, führt dazu, dass die Bedingung nicht potestativer Natur ist.

Unzulässige bzw. nur ausnahmsweise zulässige Bedingungen

Allgemeines

Bedingungen, welche die Anbieterin vor einer unerwarteten und/oder unerwünschten Auslegung und Anwendung des Übernahmerechts schützen sollen

Bedingungen, welche die Anbieterin vor einer unerwarteten und/oder unerwünschten Auslegung und Anwendung des Übernahmerechts schützen sollen, sind aus grundsätzlichen Überlegungen nicht generell zuzulassen. Andernfalls wäre es der Anbieterin entgegen der Intention des Gesetzgebers möglich, Risiken, die sich aus der Anwendung des Übernahmerechts ergeben können auf die Angebotsempfänger zu überwälzen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7.3, Rz. 25

(in casu Anmerkung der UEK vor dem Hintergrund der, von der Anbieterin allerdings im Angebotsprospekt gestrichenen, Bedingung in einem Umtauschangebot, dass weder die Übernahmekommission noch die Rechtsmittelinstanzen die Anbieterin wegen eines vorausgegangenen Barerwerbs zur Unterbreitung einer Baralternative verpflichten)

Keine behördliche Auflage in einem Umtauschangebot zur Unterbreitung einer Baralternative wegen vorausgegangenem Barerwerb

Bedingung im Umtauschangebot, dass weder die Übernahmekommission noch die Rechtsmittelinstanzen die Anbieterin wegen eines vorausgegangenen Barerwerbs zur Unterbreitung einer Baralternative verpflichten.

Im Fall eines vorausgegangenen Erwerbs, der keine gekoppelte Transaktion darstellt und bei welchem im Fall der Barzahlung daher im nachfolgenden Umtauschangebot keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative besteht, kann im Umtauschangebot vor dem Hintergrund einer objektiv nachvollziehbaren Würdigung der gesamten aktuellen marktmässigen Gegebenheiten die Bedingung, dass weder die Übernahmekommission noch die Rechtsmittelinstanzen die Anbieterin zur Unterbreitung einer Baralternative verpflichten, nur ganz ausnahmsweise zugelassen werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 569/01 vom 24. Juni 2014 in Sachen Pretium AG, Erw. 7, Rz. 23-26

(in casu wurde die entsprechende Bedingung der Voranmeldung im Angebotsprospekt gestrichen und von der Übernahmekommission in einem obiter dictum im konkreten Fall für unzulässig erklärt, unter Verweis auf den ausgeprägten Ausnahmefall in Sachen Jelmoli Holding AG (Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009, Erw. 7.8)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 422/03 vom 8. September 2009 in Sachen LO holding Lausanne-Ouchy S.A. / JJM Participations SA, Erw. 8.12, Rz. 35

(in casu wurde die Frage der Zulässigkeit dieser Bedingung aufgrund des nachträglichen Verzichts durch die Anbieterin offengelassen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/01 vom 13. Juli 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 7.8, Rz. 28

(in casu wurde diese Bedingung ausnahmsweise gutgeheissen, basierend auf einer objektiv nachvollziehbaren Würdigung der gesamten aktuellen marktmässigen Gegebenheiten)

Nichtzustandekommen nur eines von zwei miteinander eng zusammenhängenden Umtauschangeboten

Bedingung, dass das Umtauschangebot sowohl für die unmittelbare Zielgesellschaft als auch für die mittelbare Zielgesellschaft (welche eine massgebliche Beteiligung an der unmittelbaren Zielgesellschaft hält), je zu einer Mindestbeteiligung von 66.67% an den beiden Zielgesellschaften führt. Bei Nichteintritt dieser Bedingung für die mittelbare Zielgesellschaft behielt sich die Anbieterin in der Voranmeldung vor, nur das Umtauschangebot für die mittelbare Zielgesellschaft (nicht aber das Umtauschangebot für die unmittelbare Zielgesellschaft) als nicht zustande gekommen zu erklären.

Der Vorbehalt, wonach die Anbieterin bei Nichteintritt der Bedingung betreffend Mindestbeteiligung an der mittelbaren Zielgesellschaft, nur das diesbezügliche Umtauschangebot als nicht zustande gekommen erklären kann, verträgt sich nicht mit dem Prinzip der Gleichbehandlung nach Art. 127 Abs. 2 FinfraG und ist deshalb unzulässig.

Finanzierungsbedingung

Bedingung, dass die Finanzierung des öffentlichen Kaufangebots zustande kommt.

Die Finanzierung eines öffentlichen Kaufangebots kann gemäss Art. 20 UEV und Praxis der Übernahmekommission nicht zu einer direkten Angebotsbedingung gemacht werden. Der Angebotsempfänger soll im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Angebots Gewissheit darüber haben, dass das Angebot weder mangels bestehender Finanzierung noch mangels Änderung der allgemeinen Finanzierungslage zurückgezogen werden kann.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 419/02 vom 10. September 2009 in Sachen Petroplus Holdings AG, Erw. 2.2, Rz. 12

(in casu Gesuch um Freistellung von der Anwendung der Bestimmungen über die öffentlichen Kaufangebote für ein öffentliches Rückkaufangebot)

Vollzug eines bereits angekündigten Verkaufs eines Geschäftssegments der Zielgesellschaft

Bedingung, wonach der vorgängig zur Voranmeldung eines Angebots mittels Ad-hoc-Mitteilung angekündigte Verkauf eines Segments der Zielgesellschaft zu den vom Verwaltungsrat bekanntgegebenen Konditionen vollzogen worden ist.

Der Vollzug eines vorgängig zur Voranmeldung eines Angebots angekündigten und im Zeitraum zwischen Voranmeldung und Veröffentlichung des Angebotsprospekts durch die Wettbewerbsbehörden genehmigten Verkaufs eines Geschäftssegments der Zielgesellschaft kann nicht zu einer Angebotsbedingung gemacht werden. Dafür besteht kein begründetes Interesse der Anbieterin, auch weil sie die Transaktion nach Übernahme der Kontrolle über die Zielgesellschaft zu den gewünschten Bedingungen selbst durchführen oder darauf verzichten kann.

Vorliegen eines massgeblichen Steuerrulings einer ausländischen Steuerbehörde

Bedingung des Vorliegens eines Steuerrulings einer ausländischen Steuerbehörde, wonach die Zahlung des Angebotspreises für die betroffenen Aktionäre der Zielgesellschaft keiner Quellensteuer unterliegt.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 8.10, Rz. 62-64

(in casu wurde die Frage der Zulässigkeit einer solchen Bedingung ausdrücklich offen gelassen, da die entsprechende Bedingung im Zeitpunkt der entsprechenden Verfügung der Übernahmekommission bereits erfüllt war)