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Praxis zu Art. 14 Abs. 1 UEV

Beginn der Angebotsfrist

Grundsätzlich freie Wahl des Anfangsdatums – Ausnahme im Fall von zwei aufeinanderfolgenden Angeboten

Die Anbieterin ist grundsätzlich frei, den Zeitplan ihres Angebots im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften festzulegen. Im Falle eines Teilangebots als Zweitangebot (nicht Konkurrenzangebot) gegenüber einem Erstangebot betreffend aller Aktien der Zielgesellschaft kann diese Freiheit eingeschränkt werden, um den Angebotsempfängern die grösstmögliche Entscheidungsfreiheit zwischen beiden Angeboten einzuräumen, was dann der Fall ist, wenn die Aktionäre der Zielgesellschaft über das Zustandekommen des Erstangebots Kenntnis haben. Entsprechend darf die Angebotsfrist des Zweitangebots erst am ersten Börsentag nach Publikation des definitiven Zwischenergebnisses des Erstangebots beginnen.