Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 14 Abs. 2 UEV

Befreiung von der Einhaltung der Karenzfrist

Mangels qualifizierter Aktionäre, die Einsprache erheben könnten

Aufgrund Auslösung der Einsprachefrist durch frühere Verfügung

Die UEK kann den Anbieter auf Antrag von der Einhaltung der Karenzfrist befreien, wenn die Möglichkeit der qualifizierten Aktionäre, Parteistellung zu beantragen bzw. Einsprache zu erheben, bereits durch eine frühere Verfügung ausgelöst wurde und ungenutzt verstrichen ist.

Verlängerung der Karenzfrist

Verlängerung aufgrund notwendiger Ergänzungen am Angebotsprospekt

Erfolgt die Publikation einer notwendigen Ergänzung zum Angebotsprospekt in den elektronischen und den Printmedien (Art. 6a und 6b UEV) nicht bis zum ordentlichen Ablauf der Karenzfrist, wird die Karenzfrist bis zur entsprechenden Publikation durch die Anbieterin verlängert. In diesem Fall hat die Anbieterin mit der Ergänzung des Angebotsprospekts einen neuen Zeitplan zu publizieren.

Verlängerung im Hinblick auf die ausnahmsweise Erlaubnis, Angebot zurückzuziehen

Im vorliegenden Fall wurde im Anschluss an ein Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft ein separates Teilangebot auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft von einem Zweitanbieter lanciert. Dem Zweitanbieter wurde ausnahmsweise gestattet, sein Teilangebot zurückzuziehen, sofern und nachdem das vorher lancierte Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft vollzogen wurde. Dazu war die Karenzfrist des Teilangebots zu verlängern, um zu verhindern, dass das Teilangebot zu laufen begann, bevor über die Frage des Vollzugs des anderen Angebots Klarheit herrschte.

Verlängerung aufgrund pendenter Einsprache eines qualifizierten Aktionärs

Erheben qualifizierte Aktionäre gegen die das Angebot für zulässig erklärte Verfügung der UEK während laufender Karenzfrist Einsprache nach Art. 58 UEV, ist die Karenzfrist gegebenenfalls zu verlängern.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 1, Rz. 1-3

(in casu Verlängerung um 10 Börsentage, unter Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung gemäss Art. 55 Abs. 2 VwVG)

Verlängerung bis zum Vorliegen eines Bewertungsgutachtens (Illiquidität der Beteiligungspapiere)

Ist aufgrund der Illiquidität der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft ein zusätzliches Bewertungsgutachten zu erstellen, aus dem sich naturgemäss eine Anpassung des Mindestpreises ergeben kann, ist die Karenzfrist gegebenenfalls bis zu dessen Erstellung und Prüfung zu verlängern.

Verlängerung zwecks Gleichlaufs von konkurrierenden Angeboten

Ausnahmsweise kann es im Rahmen von konkurrierenden Angeboten angebracht sein, die Karenzfirst eines Angebots mit Blick auf eine vollständige Information der Aktionäre der Zielgesellschaft so zu verlängern, dass die Angebotsfrist der konkurrierenden Angebote gleichläuft.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 8.2, Rz. 64-67

(in casu vor dem Hintergrund einer Einigung zweier sich vormals konkurrierender Anbieter auf ein gemeinsames Vorgehen und entsprechender Koordination des Verhaltens hinsichtlich ihrer Angebote)

Suspendierung der Karenzfrist

Suspendierung bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids durch Beschwerdeinstanz

Kann das Datum des Vorliegens eines rechtskräftigen Entscheides der Beschwerdeinstanz nicht festgelegt werden, hat die UEK die Karenzfrist gegebenenfalls nicht zu verlängern, sondern einstweilen zu suspendieren, um sie nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides neu anzuordnen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 403/04 vom 2. April 2009 in Sachen Harwanne Compagnie de participations industrielles et financières SA, Erw. 1, Rz. 2-3

(in casu war die Höhe des Mindestpreises sowie die Frage, ob ein Bewertungsgutachten aufgrund Illiquidität der Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft zu erstellen ist, Gegenstand des Beschwerdeverfahrens)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 249/02 vom 27. Juli 2005 in Sachen Saia-Burgess Electronics Holding AG, Erw. 1.

(hinsichtlich der früheren Praxis der UEK betreffend Verlängerung der Karenzfrist auf unbestimmte Zeit)

Kompetenz zur Verlängerung bzw. Suspendierung während hängigem FINMA-Beschwerdeverfahren bleibt bei der UEK