Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 14 Abs. 4 UEV
Verlängerung bzw. Suspendierung der Angebotsfrist während hängigem Beschwerdeverfahren vor der FINMA bzw. dem Bundesverwaltungsgericht
Wenn überwiegende Interessen es rechtfertigen, wie beispielsweise eine hängige Beschwerde an die FINMA bzw. das Bundesverwaltungsgericht, kann die UEK die Angebotsfrist verlängern bzw. einstweilen suspendieren, wobei sich die UEK nach Vorliegen eines rechtskräftigen Beschwerdeentscheides wieder zum Zeitplan des Angebots äussern wird.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf Lancierung eines Teilangebots
Im Zusammenhang mit der Lancierung eines separaten Teilangebots auf 20% der Aktien der Zielgesellschaft im Anschluss an ein laufendes Erstangebot auf alle Aktien der Zielgesellschaft verfügte die UEK zweimal eine Verlängerung der Angebotsfrist für das Erstangebot (i) um selbst Zeit für die Prüfung der Rechtmässigkeit des Teilangebots zu erhalten, und (ii) um den Aktionären der Zielgesellschaft, nach Feststellung der Rechtmässigkeit der Angebote durch die UEK, genügend Zeit zu geben, in Kenntnis der Sachlage über ihre Andienung unter einem der Angebote zu entscheiden.
Verlängerung der Angebotsfrist im Hinblick auf die Synchronisation mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, vor Eintritt sämtlicher Bedingungen, die Angebotsfrist jeweils spätestens am letzten Börsentag der laufenden Angebotsfrist um jeweils weitere maximal 40 Börsentage zu verlängern, sofern dies für den bestmöglichen Gleichlauf der beiden Angebote und damit für die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger erforderlich ist.
Im Hinblick auf die Synchronisation des Angebots in der Schweiz mit einem gleichzeitigen Angebot im Ausland kann die Übernahmekommission einer Anbieterin unter Umständen gestatten, die Angebotsfrist letztmalig um bis zu 20 Börsentage zu verlängern, sobald sämtliche Bedingungen (ausser die Mindestandienungsquote) erfüllt sind.
Verfügung 624/04 vom 31. Oktober 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 1.3, Rz. 8-12 und Erw. 1.4, Rz. 13
1. Weitere Verlängerung der Angebotsfrist (Antrag Ziff. 1)
[...]
1.3 Interessenabwägung
[8] Die Gesuchsteller haben dargelegt, dass die letzten für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen noch nicht erteilt wurden und erst im Verlauf des erstes Quartals 2017 zu erwarten sind – namentlich die Zustimmung der EU-Kommission im Rahmen der Phase II. Infolgedessen bleibt das US-Angebot automatisch weiterhin offen, da die Bedingung der Zustimmung der Wettbewerbsbehörden noch nicht eingetreten ist (vgl. Sachverhalt lit. E). Dies macht auch weitere Verlängerungen der Angebotsfrist für das Schweizer Angebot erforderlich, um die Koordination dieser beiden Angebote und damit die Gleichbehandlung der Angebotsempfänger sicherzustellen. Im Übrigen gilt das mit Verfügung 624/02, Erw. 11.1 Gesagte weiterhin: Für die Angebotsempfänger des Schweizer Angebots erhöht die Verlängerung der Angebotsfrist ihre Wahlfreiheit.
[9] Vor diesem Hintergrund ist der mit der weiteren Verlängerung der Angebotsfrist einhergehende Nachteil von untergeordneter Bedeutung, dass dadurch der Schwebezustand abermals verlängert wird, in welchem sich das öffentliche Kaufangebot von CNAC Saturn zurzeit befindet.
[10] Hinzu kommt, dass die Anbieterin von Anfang an sämtlichen Angebotsempfängern ein Widerrufsrecht bis zum Ende der Angebotsfrist gewährt hat (vgl. Verfügung 624/02, Dispositiv-Ziff. 5) und überdies eine zweite Handelslinie eingerichtet wurde, auf der angediente Syngenta-Aktien weiterhin gehandelt werden können. Vor diesem Hintergrund schränkt auch die erneute Verlängerung der Angebotsfrist die Handlungsfreiheit der Angebotsempfänger im Fall einer Andienung nicht ein.
[11] Schliesslich ist auch zu berücksichtigen, dass die Zielgesellschaft das Gesuch ebenfalls unterstützt (vgl. Sachverhalt lit. K). Es kann daher angenommen werden, dass die erneute Verlängerung der Angebotsfrist auch für die Zielgesellschaft keine entscheidenden Nachteile mit sich bringt.
[12] Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anbieterin selbstverständlich alles notwendige und zumutbare unternehmen muss, damit die für den Vollzug des Angebotes nötigen behördlichen Genehmigungen und Freistellungen möglichst rasch erteilt werden.
1.4 Fazit
[13] Der Anbieterin ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 Satz 3 UEV antragsgemäss zu gestatten, bis zum 28. April 2017, die Angebotsfrist durch Veröffentlichung einer Mitteilung jeweils spätestens am letzten Börsentag der (allenfalls verlängerten) Angebotsfrist vor Beginn des Börsenhandels um jeweils maximal 40 Börsentage zu verlängern. Die Übernahmekommission gewährt diese weitere Verlängerung vor dem Hintergrund, dass es sich beim öffentlichen Kaufangebot von CNAC Saturn um eine Transaktion aussergewöhnlicher Dimension handelt, welche globale Auswirkungen hat und u.a. eine Koordination mit dem US-Angebot erforderlich macht.
[...]
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