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Praxis zu Art. 17 Abs. 1 UEV

Relevante Informationen müssen im Angebotsprospekt selbst enthalten sein

Es reicht nicht aus, dass sich die Angebotsempfänger die Bedeutung von Aussagen im Angebotsprospekt aus öffentlichen Publikationen der Zielgesellschaft, bspw. deren Geschäftsberichten, herleiten können. Die relevanten Informationen müssen im Angebotsprospekt selbst enthalten und klar sein.

Relevante Informationen müssen im Angebotsprospekt detailliert angegeben werden

Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.3, Rz. 53-54

(in casu bezüglich der detaillierten Angabe von gewissen Vertragsbedingungen einer Vereinbarung zwischen zwei konkurrierenden Anbieterinnen über das gemeinsame Vorgehen und die Bildung eines Joint Ventures hinsichtlich gewisser Geschäftsbereiche der Zielgesellschaft)

Öffentlich zugängliche Informationen über die Zielgesellschaft müssen im Angebotsprospekt enthalten sein

Informationen über die Zielgesellschaft, welche vor der Veröffentlichung des Angebotsprospekts mittels Pressemitteilung veröffentlicht werden, müssen in den Angebotsprospekt aufgenommen werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 7.1, Rz. 47-48

(in casu bezüglich einer vorgängig zur Veröffentlichung des Angebotsprospekts gemachten (Presse-)Mitteilung der Zielgesellschaft, dass die Wettbewerbskommission der Übertragung einer Geschäftseinheit der Zielgesellschaft zugestimmt hatte)