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Praxis zu Art. 17 Abs. 2 UEV

Ergänzung muss klar und vollständig sein

Keine Ergänzung bei Vertragsänderungen von untergeordneter Bedeutung

Die Anpassung einer Vereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft, die während laufendem Angebot erfolgt und von bloss untergeordneter Bedeutung ist, stellt keine wesentliche Information dar, welche eine Ergänzung des Angebotsprospektes rechtfertigen würde.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 540/02 vom 26. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 1, Rz. 2

(in casu Ergänzungserfordernis verneint betreffend die Änderung bzgl. Stichtagen und Fristen in einem Memorandum of Understanding zwischen Anbieterin und Zielgesellschaft)