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Praxis zu Art. 18 Abs. 2 lit. e UEV

Analoge Anwendung auf die Information der Öffentlichkeit über eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit in analoger Anwendung von Art. 8 UEV über eine von der UEK gewährte Verlängerung der Frist für die Publikation des Angebotsprospekts (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Art. 8 Abs. 1 UEV) zu informieren. Der Inhalt der Veröffentlichung bestimmt sich in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. e UEV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 UEV.