Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 25 Abs. 2 UEV

Information der Öffentlichkeit über eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

In analoger Anwendung von Art. 25 Abs. 2 UEV (sowie von Art. 18 Abs. 2 lit. e und Art. 8 UEV) hat die Information der Öffentlichkeit über eine von der UEK nach Art. 8 Abs. 1 UEV gewährte Verlängerung der Frist für die Publikation des Angebotsprospekts auch den Hinweis auf die entsprechend verlängerte Frist zu enthalten, innert welcher qualifizierte Aktionäre Parteistellung beanspruchen können, um ev. gegen die aktuelle oder spätere Verfügungen zum Angebot (vgl. Art. 57 Abs. 1 lit. a UEV) Einsprache erheben zu können (vgl. auch Praxis und Kommentierung zu Art. 8 Abs. 1 UEV).