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Praxis zu Art. 30 Abs. 6 UEV

Zur Erstellung einer Fairness Opinion besonders befähigte Dritte

Gemäss Art. 128 Abs. 1 FinfraG anerkannte Prüfgesellschaften und Effektenhändler

Weitere besonders befähigte Dritte ohne Zulassung i.S.v. Art. 128 FinfraG

Feststellung der besonderen Befähigung für Ersteller von Fairness Opinions ohne Zulassung

Zweck

Besondere Befähigung muss im Zeitpunkt der Erstellung der Fairness Opinion vorliegen

Verfahren betreffend Feststellung der besonderen Befähigung

Kein eigentliches Zulassungsverfahren, aber formale Feststellung der besonderen Befähigung

Keine Feststellung der besonderen Befähigung für Einzelpersonen

Keine Aufsichtsfunktionen der UEK nach Feststellung der besonderen Befähigung

Voraussetzungen für Feststellung der besonderen Befähigung

Voraussetzungen bei den beauftragten Personen und der gesuchstellenden Gesellschaft

Anforderungen an besondere Befähigung der beauftragten Personen

Anforderung an besondere Befähigung der gesuchstellenden Gesellschaft

Unabhängigkeit der Ersteller von Fairness Opinions

Einzelfallbeurteilung

Unabhängigkeitskriterien gegenüber UEK analog Rz 6 bis 11 des UEK-Rundschreibens Nr. 3