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Praxis zu Art. 31 Abs. 1 UEV

Namentliche Nennung der Aktionäre und deren Beteiligung

Der Verwaltungsrat hat die einzelnen Aktionäre mit mehr als 3% der Stimmrechte namentlich und unter Angabe der Höhe ihrer Beteiligung zu nennen und die ihm bekannten Absichten dieser Aktionäre anzugeben.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 550/06 vom 28. Januar 2014 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 3.5, Rz. 26-28

(in casu Antrag der konkurrierenden Anbieterin auf Bekanntgabe der Absichten der Grossaktionäre abgewiesen unter Berücksichtigung der Bestätigung des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, dass er, bis auf einen Grossaktionär, keine Kenntnis der Absichten der Grossaktionäre hat; Aktionäre mit mehr als 3% waren im Verwaltungsratsbericht namentlich und unter Angabe ihrer Beteiligung genannt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 467/02 vom 24. Februar 2011 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 3.5, Rz. 23

(in casu allgemeine Aussage im Bericht, dass dem Verwaltungsrat die Absichten der Aktionäre mit mehr als 3% der Stimmrechte nicht bekannt sind, nicht ausreichend; Ergänzung des Berichts durch namentliche Nennung der Aktionäre samt Beteiligung angeordnet)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 343/03 vom 20. Dezember 2007 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.2.5.4

(in casu Aussage, dass, soweit die Absichten dem Verwaltungsrat bekannt sind, es keinen Grossaktionär gibt, der bereit wäre, das Angebot anzunehmen, nicht ausreichend;  Ergänzung des Berichts durch namentliche Nennung der Aktionäre samt Beteiligung angeordnet)