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Praxis zu Art. 61 Abs. 4 UEV

Publikation von Verfügungen der Übernahmekommission in übrigen Verfahren gem. Art. 61 UEV

In den sogenannten übrigen Verfahren gemäss Art. 61 UEV ist die Zielgesellschaft verpflichtet, die Veröffentlichung in Anwendung der Art. 6 und 7 UEV unter Einschluss des Dispositivs der entsprechenden Verfügung der UEK vorzunehmen. Im Nachgang dazu wird die Verfügung auf der Website der UEK aufgeschaltet.

Verfügung 678/02 vom 28. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 3, Rz. 34-36

(in casu Verfügung der Übernahmekommission betreffend  nachträgliches Gesuch der Zielgesellschaft um Feststellung der übernahmerechtlichen Zulässigkeit von im Zusammenhang mit dem Angebot erfolgten Anpassungen ihrer Mitarbeiterentschädigungs- und Beteiligungspläne)