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Praxis zu Art. 9a UEV

Neue Regeln zur Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten

Am 1. Mai 2013 wurden mit Art. 9a und 9b der revidierten UEV die bisher im UEK-Rundschreiben Nr. 4: Freiwillige öffentliche Tauschangebote vom 9. Februar 2009 enthaltenen Bestimmungen zur Baralternative bei freiwilligen Angeboten in teilweise revidierter und ergänzter Form in die UEV übernommen und das UEK-Rundschreiben Nr. 4 infolgedessen aufgehoben.

Insofern ist die nachstehend wiedergegebene bisherige Praxis zur Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten vor dem Hintergrund der teilweise revidierten Bestimmungen entsprechend zu relativieren.

Praxis zur Baralternative vor Inkrafttreten von Art. 9a UEV

Pflicht gemäss Best Price Rule zur Unterbreitung einer Baralternative bei Barkauf ausserhalb eines freiwilligen Tauschangebots

Erwirbt der Anbieter eines freiwilligen Tauschangebots innerhalb der für die Best Price Rule geltenden Frist (Art. 10 Abs. 1 UEV) ausserhalb des Angebots Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft oder Finanzinstrumente, auf die sich das Angebt bezieht, gegen Barzahlung, muss er sämtlichen Angebotsempfängern eine vollständige Barzahlung (Baralternative) anbieten.

Keine Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei Barerwerb von nicht vom Angebot erfassten Finanzinstrumenten

Die Pflicht des Anbieters bei freiwilligen Tauschangeboten zur Unterbreitung einer Baralternative, wenn er während der für die Best Price Rule geltenden Frist (Art. 10 Abs. 1 UEV) Finanzinstrumente gegen Barzahlung erwirbt, gilt nur für solche Finanzinstrumente, die vom Angebot erfasst sind. Nicht erfasste Finanzinstrumente unterstehen nicht dem Gleichbehandlungsgebot und lösen entsprechend auch keine Frist zur Unterbreitung einer Baralternative aus.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 8-12

(ergangen unter den teilweise abweichenden Bestimmungen der aUEV sowie des per 1. Mai 2013 aufgehobenen UEK-Rundschreibens Nr. 4; in casu Kaderoptionen, die nicht vom Angebot erfasst waren, für die keine über dem Optionswert liegende Abgeltung bezahlt wurde und deren Optionsplan im Hinblick auf das Angebot weder geändert noch ergänzt wurde)

Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Tauschangeboten bzw. Holding-Angeboten

Transaktionen zur Absicherung von Marktrisiken (Hedging Transaktionen)

Eine Ausnahme von der Einhaltung der Best Price Rule (und damit – unter Geltung des Rechts vor Inkrafttreten von Art. 9a UEV – auch hinsichtlich der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative) kann für Hedging-Transaktionen, die nicht mit dem Umtauschangebot zusammenhängen (in casu Erwerb und Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Bank zur Absicherung von Marktrisiken für zwei von der Bank ausgegebene Indexzertifikate), gewährt werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 7, Rz. 31-32

(ergangen unter den teilweise abweichenden Bestimmungen der aUEV sowie des per 1. Mai 2013 aufgehobenen UEK-Rundschreibens Nr. 4; mit Hinweis auf Empfehlung 307/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 5.5, in casu Ausnahme gewährt für angebotsunabhängige ausschliessliche Kundengeschäfte der Bank);

Barerwerb von eigenen Aktien beim Holding-Angebot im Allgemeinen

Bei einem Holding-Angebot und sofern das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, besteht keine Notwendigkeit, im Fall eines Erwerbs gegen Barzahlung sämtlichen Angebotsempfängern Barzahlung anzubieten.

Barerwerb von eigenen Aktien beim Holding-Angebot mit dem Zweck, die Erfolgsaussichten des Angebots zu erhöhen

Ausnahmen zum UEK-Rundschreiben Nr. 4 können in Anwendung von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt werden, sofern sie durch überwiegende Interessen gerechtfertigt sind. Überwiegende Interessen sind z.B. gegeben, wenn sich die Anbieterin die Möglichkeiten offen halten muss, Mitarbeiterprogramme zu bedienen oder eine gewisse Liquidität der neuen Aktien zu gewährleisten.

Der börsliche Barerwerb eigener Aktien, mit dem einzigen Zweck, die Erfolgsaussichten des Holding-Angebots zu erhöhen und insbesondere die Schwelle eines Squeeze-out im Sinne von Art. 137 FinfraG leichter zu erreichen, stellt keine ausreichende Rechtfertigung dar. Insofern reicht der Umstand, dass ein Holding-Angebot vorliegt und das betreffende Beteiligungspapier liquid ist, zur Ausnahmegewährung nicht aus. Es bedarf vielmehr eines darüber hinaus gehenden Interesses, das namentlich dann gegeben ist, wenn sich die Anbieterin und die Zielgesellschaft die Möglichkeit offen halten wollen, weiterhin eigene Aktien börslich zu erwerben,  um Mitarbeiterprogramme zu bedienen, um eine gewisse Liquidität der neuen Aktien zu gewährleisten und um evtl. ein öffentliches Rückkaufprogramm lancieren zu können.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 474/01 vom 11. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 3, Rz. 8-9

(ergangen unter den teilweise abweichenden Bestimmungen der aUEV sowie des per 1. Mai 2013 aufgehobenen UEK-Rundschreibens Nr. 4; in casu Ausnahme nicht gewährt; der Erwerb eigener Aktien, einzig um die Erfolgsaussichten des Holding-Angebots zu erhöhen und insb. die Schwelle eines Squeeze-out im Sinne von Art. 137 FinfraG leichter zu erreichen, stellte kein ausreichendes Motiv dar)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 469/01 vom 15. Februar 2011 in Sachen Schweizerische Rückversicherungs-Gesellschaft AG, Erw. 5, Rz. 16

(ergangen unter den teilweise abweichenden Bestimmungen der aUEV sowie des per 1. Mai 2013 aufgehobenen UEK-Rundschreibens Nr. 4; in casu Ausnahme gewährt, unter Inkaufnahme des "Nebeneffekts", dass solche Käufe bzw. Rückkäufe auch das Erreichen der angestrebten Beteiligungsschwelle von 90% erleichterten)