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Praxis zu Art. 32 Abs. 3 UEV

Offenlegung der Entschädigung für "out of the money"-Optionen

Grundsätzlich sind alle finanziellen Folgen von Mitarbeiteroptionen, auch diejenigen von „out of the money"-Optionen im Verwaltungsratsbericht der Zielgesellschaft offen zu legen. Entschädigungen für "out of the money"-Optionen, welche die Anbieterin den Mitarbeitern der Zielgesellschaft abkauft oder die im Rahmen eines Kraftloserklärungsverfahrens entschädigt werden, sind zu bewerten und im Verwaltungsratsbericht für jedes Mitglied des Verwaltungsrats und der Geschäftsleitung einzeln offenzulegen. Ein allgemeiner Verweis auf den Geschäftsbericht (Jahresbericht) der Zielgesellschaft genügt nicht.