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Praxis zu Art. 33 Abs. 2 UEV

Fristverlängerung zwecks Stellungnahme zu konkurrierenden Angeboten in bloss einem Bericht

Bei konkurrierenden Angeboten kann es im Interesse der Aktionäre sein, dass der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft zu zwei sich konkurrierenden Angeboten in demselben Bericht Stellung nimmt und die Frist zur Veröffentlichung entsprechend verlängert wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 562/01 vom 11. Juni 2014 in Sachen PubliGroupe SA, Erw. 8.3, Rz. 68-70

(in casu vor den Hintergrund, dass der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft noch zu keinem der konkurrierenden Angebote eine Stellungnahme abgegeben hatte und die Angebotsfrist der beiden Angebote gleichgeschaltet worden war)

Verbot der Veröffentlichung nur im Ausnahmefall

Das vorgängige Verbot der Publikation eines Angebotsdokumentes als Folge einer antizipierten Prüfung ohne entsprechendes Gesuch der publizierenden Partei ist nur in Ausnahmefällen denkbar. Nach der übernahmerechtlichen Konzeption dürfen Angebotsdokumente auch ohne eine vorgängige Prüfung durch die UEK publiziert werden.