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Praxis zu Art. 36 Abs. 2 lit. e UEV

Grundsatz: Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere ausserhalb eines GV-Beschlusses

Art. 36 Abs. 2 lit. e UEV schliesst grundsätzlich aus, dass eine Zielgesellschaft ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung während eines öffentlichen Kaufangebotes eigene Beteiligungspapiere erwirbt, beispielsweise im Rahmen eines öffentlichen Rückkaufprogramms. Damit soll verhindert werden, dass eine Zielgesellschaft mit dem Kauf eigener Aktien den Erfolg eines öffentlichen Kaufangebots beeinträchtigen oder die Mehrheitsverhältnisse an einer Generalversammlung beeinflussen kann.

Ausnahme vom Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere

Wenn (i) die Käufe eigener Beteiligungspapiere im Rahmen eines Rückkaufangebots erfolgen, das – zusammen mit einem gleichzeitigen Kaufangebot der Mehrheitsaktionäre – Teil einer koordinierten Gesamttransaktion ist, mit der ein Going Private und die anschliessende Dekotierung angestrebt wird und wenn (ii) die Beeinträchtigung eines potentiellen Konkurrenzangebots durch den Rückkauf realistischerweise ausgeschlossen ist , rechtfertigt sich die Gewährung einer Ausnahme vom Verbot des Erwerbs eigener Beteiligungspapiere.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 1.2, Rz. 5-7

(in casu wird die Zielgesellschaft zu 87.48% von den in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnden Aktionären beherrscht)