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Praxis zu Art. 4 Abs. 1 UEV

Allgemeines

Art. 4 Abs. 1 UEV ermöglicht der Übernahmekommission eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden, wo sich eine solche durch überwiegende Interessen rechtfertigt oder wo eine buchstabengetreue Anwendung der UEV zu einem Ergebnis führt, das nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar ist.

Begriff "Überwiegende Interessen"

Bei den überwiegenden Interessen kann es sich um Interessen der Angebotsempfänger oder um solche des Anbieters handeln. Eine Ausnahme ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Anwendung einer Vorschrift im konkreten Fall nicht im Interesse der Angebotsempfänger liegt oder zu einem unnötigen Aufwand führt.

Ausnahmen gestützt auf Abs. 1

Ausnahmen von der Best Price Rule

Zu den Ausnahmen von der Best Price Rule, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1  UEV.

Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtauschangeboten bzw. Holding-Angeboten

Zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtausch- und Holdingangeboten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a UEV und Art. 9a Abs. 1 UEV.

Ausnahme betreffend Rückzug eines aussichtslosen (Teil-)Angebots

Ausnahmsweise wurde die Möglichkeit gewährt, ein ohnehin höchstwahrscheinlich nicht zustande kommendes Teilangebot zurückzuziehen, da ein solcher Rückzug sowohl im Interesse der Angebotsempfänger (Vermeidung der Irreführung durch ein nur vermeintlich erfolgversprechendes Angebot) als auch des Anbieters und der Zielgesellschaft (Vermeidung zusätzlichen Aufwands für aussichtsloses Angebot) liegt.

Ausnahme betreffend Beteiligungsschwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt

Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht

Verwaltungsrat hat sich bereits andersweitig geäussert

Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a) gewährt, da sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft bereits im Rahmen der Publikation seiner Stellungnahme in einem parallel laufenden Verfahren betreffend dieselbe Transaktion sowie in zahlreichen Medienmitteilungen zur betreffenden Frage äussern konnte und geäussert hat und damit eine weitere Stellungnahme der Transparenz für die Marktteilnehmer nicht förderlich wäre und daher entbehrlich ist.

Zielgesellschaft wird zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert

Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) gewährt, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.

Möglicher Aufschub der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht

Zur Möglichkeit des Aufschubs der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, siehe die Praxis und Kommentierung zu Art. 61 Abs. 2 UEV.

Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht verpflichtet

Ausnahmsweise wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.

Ausnahme betreffend Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Änderung des Angebots

Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin erlaubt, die Änderung des Angebots (Verlängerung der Angebotsfrist) am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist – anstatt am letzten Börsentag der Angebotsfrist (Art. 15 Abs. 3 und 4 UEV) – zu veröffentlichen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 1, Rz. 4-6

(in casu mit dem Hinweis, dass dies durch das überwiegende Interesse der gesuchstellenden Anbieterin gerechtfertigt sei und auch im Interesse der Angebotsempfänger liege)

Ausnahme betreffend Beginn und Dauer der Nachfrist

Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin gestattet, die Nachfrist unmittelbar am Tag der Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses – anstatt am Tag nach Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses (Art. 14 Abs. 5 UEV) – beginnen, und für elf Börsentage – anstatt für zehn (Art. 14 Abs. 5 UEV) – Börsentage laufen zu lassen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 2, Rz. 7-10

(in casu mit dem Hinweis, dass dies durch das überwiegende Interesse der gesuchstellenden Anbieterin gerechtgertigt sei und für die Angebotsempfänger keinen Nachteil bewirke)

Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten

Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.

Ausnahme betreffend Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf Website der UEK

Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf der Website der UEK (Art. 43 UEV) gewährt für Transaktionsmeldungen für Transaktionen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht nach Art. 134 FinfraG erfasst werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 418/01 vom 7. Juli 2009 in Sachen BB Medtech AG, Erw. 8, Rz. 33-37

(in casu Ausnahme erteilt für Transaktionsmeldungen betreffend den Erwerb und Verkauf von Aktien der Zielgesellschaft durch die mit der Anbieterin in gemeinsamer Absprache handelnde Bank zur Absicherung von Marktrisiken für zwei von der Bank ausgegebene Indexzertifikate)

Ausnahme betreffend Sprache der Angebotsdokumente und Veröffentlichung in Zeitungen

Ausnahmsweise wurde einer Anbieterin erlaubt, die Angebotsdokumente auf Deutsch und Italienisch (statt Deutsch und Französisch, vgl. Art. 6 Abs. 1 UEV) zu verfassen, unter Berücksichtigung dessen, dass Italienisch eine schweizerische Amtssprache ist sowie die Mehrheit der Aktionäre der Zielgesellschaft sich im Kanton Tessin befand und eine Präferenz für Italienisch angegeben hatte. Entsprechend waren die Angebotsdokumente auch je in einer deutsch- und italienischsprachigen (statt deutsch- und französischsprachigen, vgl. Art. 6b UEV) Zeitung zu veröffentlichen.

Ausnahmen von der Angebotspflicht

Zur Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG, zu Art. 40 FinfraV-FINMA, zu Art. 41 FinfraV-FINMA und zu Art. 61 UEV.

Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises

Zur Gewährung von Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises (Art. 40-44 BEHV-FINMA), vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 47 FinfraV-FINMA.

Ausnahme vom Gleichbehandlungsprinzip aufgrund öffentlicher Interessen

Zur Gewährung von Ausnahmen vom Prinzip der Gleichbehandlung aufgrund öffentlicher Interessen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG.