Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 4 Abs. 1 UEV
Allgemeines
Art. 4 Abs. 1 UEV ermöglicht der Übernahmekommission eine dem Einzelfall angemessene Lösung zu finden, wo sich eine solche durch überwiegende Interessen rechtfertigt oder wo eine buchstabengetreue Anwendung der UEV zu einem Ergebnis führt, das nicht mit dem Gesetzeszweck vereinbar ist.
Begriff "Überwiegende Interessen"
Bei den überwiegenden Interessen kann es sich um Interessen der Angebotsempfänger oder um solche des Anbieters handeln. Eine Ausnahme ist namentlich dann gerechtfertigt, wenn die Anwendung einer Vorschrift im konkreten Fall nicht im Interesse der Angebotsempfänger liegt oder zu einem unnötigen Aufwand führt.
Ausnahmen gestützt auf Abs. 1
Ausnahmen von der Best Price Rule
Zu den Ausnahmen von der Best Price Rule, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.
Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtauschangeboten bzw. Holding-Angeboten
Zu den Ausnahmen von der Pflicht zur Unterbreitung einer Baralternative bei freiwilligen Umtausch- und Holdingangeboten, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 9a UEV und Art. 9a Abs. 1 UEV.
Ausnahme betreffend Rückzug eines aussichtslosen (Teil-)Angebots
Ausnahmsweise wurde die Möglichkeit gewährt, ein ohnehin höchstwahrscheinlich nicht zustande kommendes Teilangebot zurückzuziehen, da ein solcher Rückzug sowohl im Interesse der Angebotsempfänger (Vermeidung der Irreführung durch ein nur vermeintlich erfolgversprechendes Angebot) als auch des Anbieters und der Zielgesellschaft (Vermeidung zusätzlichen Aufwands für aussichtsloses Angebot) liegt.
Ausnahme betreffend Beteiligungsschwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt
Ausnahmsweise kann die Schwelle für die Offenlegung von bedeutenden Aktionären der Anbieterin im Angebotsprospekt gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b UEV von 3% auf 5% erhöht werden, wenn es der Anbieterin aufgrund des auf sie anwendbaren ausländischen Rechts unmöglich ist, verlässliche Informationen über Aktionäre, die 5% der Stimmrechte oder weniger hielten, zu erlangen und zu veröffentlichen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht
Verwaltungsrat hat sich bereits andersweitig geäussert
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a) gewährt, da sich der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft bereits im Rahmen der Publikation seiner Stellungnahme in einem parallel laufenden Verfahren betreffend dieselbe Transaktion sowie in zahlreichen Medienmitteilungen zur betreffenden Frage äussern konnte und geäussert hat und damit eine weitere Stellungnahme der Transparenz für die Marktteilnehmer nicht förderlich wäre und daher entbehrlich ist.
Zielgesellschaft wird zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats im Rahmen des Verfahrens betreffend die Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) gewährt, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.
Möglicher Aufschub der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht
Zur Möglichkeit des Aufschubs der Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht, siehe die Praxis und Kommentierung zu Art. 61 Abs. 2 UEV.
Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht verpflichtet
Ausnahmsweise wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft im Verfahren betreffend Ausnahme von der Angebotspflicht (Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV) zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.
Ausnahme betreffend Zeitpunkt der Veröffentlichung einer Änderung des Angebots
Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin erlaubt, die Änderung des Angebots (Verlängerung der Angebotsfrist) am ersten Börsentag nach Ablauf der Angebotsfrist – anstatt am letzten Börsentag der Angebotsfrist (Art. 15 Abs. 3 und 4 UEV) – zu veröffentlichen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.
Ausnahme betreffend Beginn und Dauer der Nachfrist
Ausnahmsweise wurde der gesuchstellenden Anbieterin gestattet, die Nachfrist unmittelbar am Tag der Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses – anstatt am Tag nach Veröffentlichung der Meldung des definitiven Zwischenergebnisses (Art. 14 Abs. 5 UEV) – beginnen, und für elf Börsentage – anstatt für zehn (Art. 14 Abs. 5 UEV) – Börsentage laufen zu lassen, um eine Koordination mit einer parallel laufenden U.S. Exchange Offer zu ermöglichen.
Ausnahme betreffend Frist zur Angebotsänderung bei konkurrierenden Angeboten
Ausnahme gestützt auf Art. 4 Abs. 1 UEV, wonach zwei konkurrierenden Anbietern erlaubt wurde, eine allfällige Änderung ihrer Angebote bis spätestens zwei statt fünf Börsentage vor Ablauf der Angebotsfrist elektronisch zu publizieren, (i) unter Berücksichtigung dessen, dass fünf Tage vor Ablauf der Angebotsfrist der Zwischenabschluss der Zielgesellschaft publiziert werden und den (konkurrierenden) Anbietern Zeit zur Reaktion darauf eingeräumt werden sollte und (ii) unter Abwägung des Interesses der Angebotsempfänger an einer allfälligen Änderung der Angebote und Erhöhung des Angebotspreises gegenüber deren Interesse, rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist Klarheit darüber zu haben, ob es zu einer Änderung des Angebots kommt sowie (iii) in Beachtung des Grundsatzes nach Art. 48 Abs. 5 UEV, wonach eine übermässig lange Gesamtdauer des Übernahmeverfahrens zu vermeiden ist.
Ausnahme betreffend Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf Website der UEK
Ausnahme von der Pflicht zur Veröffentlichung von Transaktionsmeldungen auf der Website der UEK (Art. 43 UEV) gewährt für Transaktionsmeldungen für Transaktionen mit Beteiligungspapieren der Zielgesellschaft, die nicht vom Sinn und Zweck der Meldepflicht nach Art. 134 FinfraG erfasst werden.
Ausnahme betreffend Sprache der Angebotsdokumente und Veröffentlichung in Zeitungen
Ausnahmsweise wurde einer Anbieterin erlaubt, die Angebotsdokumente auf Deutsch und Italienisch (statt Deutsch und Französisch, vgl. Art. 6 Abs. 1 UEV) zu verfassen, unter Berücksichtigung dessen, dass Italienisch eine schweizerische Amtssprache ist sowie die Mehrheit der Aktionäre der Zielgesellschaft sich im Kanton Tessin befand und eine Präferenz für Italienisch angegeben hatte. Entsprechend waren die Angebotsdokumente auch je in einer deutsch- und italienischsprachigen (statt deutsch- und französischsprachigen, vgl. Art. 6b UEV) Zeitung zu veröffentlichen.
Ausnahmen von der Angebotspflicht
Zur Gewährung von Ausnahmen von der Angebotspflicht, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 136 Abs. 1 FinfraG, zu Art. 40 FinfraV-FINMA, zu Art. 41 FinfraV-FINMA und zu Art. 61 UEV.
Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises
Zur Gewährung von Ausnahmen von den Bestimmungen zur Ermittlung des Angebotspreises (Art. 40-44 BEHV-FINMA), vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 47 FinfraV-FINMA.
Ausnahme vom Gleichbehandlungsprinzip aufgrund öffentlicher Interessen
Zur Gewährung von Ausnahmen vom Prinzip der Gleichbehandlung aufgrund öffentlicher Interessen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG.
6. Langue des documents d’offre
[...]
[39] L’italien est une langue officielle de la Confédération au même titre que l’allemand et le français. Etant donné que la majorité de l’actionnariat se situe dans le canton du Tessin et a indiqué sa préférence pour l’italien, la requête de l’offrante est justifiée et une dérogation à l’art. 6 OOPA lui est accordée. L’offrante pourra donc rédiger les documents de l’offre en allemand et en italien. En dérogation à l’art. 6b OOPA, la publication dans les journaux pourra être effectuée dans un journal de langue allemande et un journal de langue italienne.
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