Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 4 Abs. 2 UEV

Zum öffentlichen Rückkauf von eigenen Beteiligungspapieren im allgemeinen vgl. die Praxis und Kommentierung zum UEK-Rundschreiben Nr. 1.

Gleichbehandlung, Transparenz und Lauterkeit bei der Preisfestsetzung im Rahmen eines Dutch Auction-Verfahrens

Ein Rückkaufprogramm mit Festsetzung des Rückkaufpreises durch eine Dutch Auction innerhalb einer vorgegebenen Preisspanne und damit mit einer Preisuntergrenze und möglicherweise mit einer proportionalen Kürzung der Andienungsquote jener Aktionäre, welche ihre Aktien zum letztlich geltenden Rückkaufspreis andienen, vermag dem Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den Grundsätzen von Transparenz und Lauterkeit zu genügen. 

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 620/01 vom 10. Dezember 2015 in Sachen Cytos Biotechnology AG, Erw. 3.1 und 3.2, Rz. 11-18

(in casu wurde das Rückkaufprogramm mit Preisfestsetzung in einem Dutch Auction-Verfahrenden Bestimmungen und Auflagen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 unterstellt und das Rückkaufsangebot von den ordentlichen Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt, wobei eine wesentliche Rolle spielte, dass es sich bei den betreffenden Aktien um illiquide Beteiligungspapiere im Sinne des UEK-RS Nr. 2 handelte. Die Übernahmekommission erteilte ihre Zustimmung zur vorgesehenen Preisfestsetzung mittels einer Dutch Auction zudem nur unter der Auflage, dass sich die Anbieterin bei der das Rückkaufprogramm durchführenden Bank oder anderweitig nicht über den Stand, die Anzahl und den Preis der angedienten Aktien erkundigen dürfe, da die Anbieterin sonst in der Lage wäre, den Rückkaufspreis potenziell zu ihren eigenen Gunsten zu senken)