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Praxis zu Art. 48 Abs. 1 UEV

Gleichzeitiges Teilangebot fällt nicht unter Bestimmungen zu konkurrierenden Angeboten

Ein Teilangebot gilt nicht als Konkurrenzangebot zu einem vorher lancierten Angebot betreffend aller Aktien einer Zielgesellschaft, da die Zweckverfolgung unterschiedlich ist (Unternehmenskontrolle vs. Beteiligung als Minderheitsaktionärin) und damit kein effizientes und wertmaximierendes Auktionsverfahren zwischen den Anbieterinnen bestehen kann. Das entsprechende Teilangebot untersteht entsprechend nicht den Regeln über Konkurrenzangebote, sondern gilt als eigenständiges ("stand-alone") Angebot.