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Praxis zu Art. 56 Abs. 1 UEV

Summarische Prüfung der Parteistellung im Verfahren betreffend die Angebotspflicht

Im Verfahren betreffend die Angebotspflicht muss es für die Prüfung der Parteistellung basierend auf Art. 139 Abs. 2 FinfraG und Art. 56 Abs. 1 UEV ausreichen, dass es aufgrund einer summarischen Prüfung als möglich erscheint, dass die betreffende Person Anbieter und/oder eine mit dem Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnde Person sein könnte. Gewissheit hierüber kann nicht verlangt werden, da diese Frage regelmässig erst im betreffenden Verfahren selbst geklärt wird.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 1.1, Rz. 1-2

(in casu mit der Besonderheit, dass das Verfahren betreffend die Angebotspflicht von einem qualifizierten Aktionär eingeleitet wurde. Parteistellung von potentiellen Anbietern und/oder mit dem potentiellen Anbieter in gemeinsamer Absprache handelnden Personen bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 2, Rz. 3-5

(in casu Parteistellung von potentiell in gemeinsamer Absprache mit dem Anbieter handelnden Personen bejaht)