Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les articles commentés Afficher tous les articles
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu Art. 57 Abs. 1 lit. a UEV

Einreichung bereits unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs um Vorprüfung der Voranmeldung oder des Angebots möglich

Gesuche von qualifizierten Aktionären um Parteistellung können bereits unmittelbar nach Einreichung des Gesuchs um Vorprüfung der Voranmeldung oder des Angebots eingereicht werden. Die UEK entscheidet darüber mittels verfahrensleitender Verfügung.

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Sachverhalt L-P

(in casu Einreichung des Gesuchs zwei Tage nach Einreichung des Gesuchs der Anbieterin um Vorprüfung der Voranmeldung)

Anwendungsbereich auf UEK-Verfügungen zu Vorfragen im Vorfeld eines Angebots

Die Frist von fünf Börsentagen findet auch Anwendung, für den Fall, dass die UEK eine Verfügung zu Vorfragen im Vorfeld eines Pflichtangebots, jedoch ausserhalb des Verfahrens zur vorgängigen Prüfung des Angebots, erlässt, vorausgesetzt die Anbieterin publiziert das Dispositiv der Verfügung, eine kurze Sachverhaltsdarstellung sowie die für die qualifizierten Aktionäre verfügbaren Rechtsmittel in einem Inserat gemäss Art. 6 - 6b UEV. Die Anbieterin muss die Aktionäre zudem darauf hinweisen, dass sie umgehend handeln müssen, um am Verfahren teilnehmen zu können und nicht auf die Veröffentlichung des Angebotsprospektes warten können.

Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Parteistellung

Bei Gutheissung eines Gesuchs um Parteistellung erhält der antragstellende Aktionär dieselbe erst ab Veröffentlichung des Angebotsprospekts oder (sofern früher) des Dispositivs der ersten Verfügung der Übernahmekommission. Handelt der antragstellende Aktionär vor oder nach Stellung des Gesuchs in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin, etwa durch Abschluss eines Aktien-Andienungsvertrags mit der Anbieterin (bis zu dessen Vollzug) oder durch Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Anbieterin und der Zielgesellschaft, tritt die Parteistellung automatisch auf diesen Zeitpunkt ein (Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG) und ist das von der Übernahmekommission noch nicht behandelte Gesuch um Parteistellung als gegenstandslos zu betrachten.

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 5, Rz.15-18

(in casu Eintritt der Parteistellung mit Abschluss eines Aktienkaufvertrags zwischen dem gesuchstellenden qualifizierten Aktionär und der Anbieterin bis zu dessen Vollzug)

Verfügung 678/01 vom 1. Februar 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Sachverhalt J Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Sachverhalt P

(in casu Hinweis in verfahrensleitender Verfügung der UEK betreffend Gutheissung des Gesuchs auf den Eintritt der Parteistellung mit Abschluss einer Transaktionsvereinbarung zwischen der Zielgesellschaft und der Anbieterin)