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Praxis zu Art. 58 Abs. 1 lit. a UEV

Anwendungsbereich

Die Frist von fünf Börsentagen findet auch Anwendung für den Fall, dass die UEK eine Verfügung zu Vorfragen im Vorfeld eines Pflichtangebots, jedoch ausserhalb des Verfahrens zur vorgängigen Prüfung des Angebots erlässt; vorausgesetzt, die Anbieterin publiziert das Dispositiv der Verfügung, eine kurze Sachverhaltsdarstellung sowie die für die qualifizierte Aktionäre verfügbaren Rechtsmittel in einem Inserat gemäss Art. 6 - 6b UEV. Die Anbieterin muss die Aktionäre zudem darauf hinweisen, dass sie umgehend handeln müssen um am Verfahren teilnehmen zu können und entsprechend nicht auf die Veröffentlichung des Angebotsprospektes warten können.