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Praxis zu Art. 58 Abs. 3 UEV

Einsprache ohne konkreten Antrag ist ungültig

Fehlt es einer Einsprache an einem konkreten Antrag, ist diese ungültig.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 468/03 vom 10. März 2011 in Sachen Genolier Swiss Medical Network SA, Erw. 1, Rz. 3

(in casu wurden die vorgebrachten Feststellungen dennoch in einem parallelen Einspracheverfahren eines anderen Aktionärs berücksichtigt, gestützt auf Art. 12 VwVG, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist)

EInsprache mit sehr kurzer Begründung kann gültig sein