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Praxis zu Art. 59 Abs. 2 UEV

Stellungnahme der Zielgesellschaft zum vorläufigen Prospekt

Die Zielgesellschaft hat ihre Stellungnahme bereits zum vorläufigen Prospekt, welcher der UEK eingereicht wurde, abzugeben, und nicht erst zum definitiven Prospekt. Das rechtliche Gehör der Zielgesellschaft ist mit der Möglichkeit zur Stellungnahme zum vorläufigen Prospekt gewahrt und es bedarf daher keiner zusätzlichen Möglichkeit zur Stellungnahme zum definitiven Prospekt.

Nachträgliche Änderungen am Prospektentwurf

Unterscheidet sich der definitive Prospekt vom vorläufigen, der UEK zur vorgängigen Prüfung unterbreiteten Entwurf, ist das Ergebnis der vorgängigen Prüfung nicht mehr gültig und der Prospekt ist einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen, es sei denn, die Änderungen betreffen nur Aspekte von sehr geringer Bedeutung.