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Praxis zu Art. 60 Abs. 1 UEV

Keine Anwendung des Einspracherechts qualifizierter Aktionäre gemäss Art. 58 Abs. 1 UEV

Art. 58 Abs. 1 UEV ist nicht anwendbar auf eine Verfügung der Übernahmekommission die aufgrund einer nachträglichen Prüfung eines Angebots gemäss Art. 60 UEV ergangen ist. Entsprechend hat die Anbieterin in einem solchen Fall im Angebotsprospekt jeglichen Hinweis auf das Einspracherecht gemäss Art. 58 Abs. 1 UEV zu unterlassen. Das Recht eines qualifizierten Aktionärs gemäss Art. 58 Abs. 2 UEV bleibt jedoch vorbehalten.