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Praxis zu Art. 61 Abs. 1 UEV

Feststellungsinteresse in übernahmerechtlichen Verfahren

Zum Feststellungsinteresse in übernahmerechtlichen Verfahren im Allgemeinen, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 1 FinfraG.

Übernahmerechtliches Feststellungsinteresse in Verfahren gemäss Art. 61 UEV

Im Allgemeinen

Ein schutzwürdiges Interesse i.S. von Art. 25 Abs. 2 VwVG im Verfahren betreffend die Angebotspflicht gemäss Art. 61 UEV ist gegeben, wenn für den Gesuchsteller eine direkte und aktuelle Unklarheit über die Rechtslage – nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht – besteht, die mittels einer Feststellungsverfügung zu klären ist. Die festzustellende Frage darf nicht abstrakter und letztlich theoretischer Natur sein.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/01 vom 12. August 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 8, Rz. 22-27

(in casu implizit; Feststellungsinteresse verneint, da der in Frage stehende Sachverhalt noch mit zu vielen Unbekannten behaftet und noch nicht entscheidungsreif war)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 7-12

(in casu Feststellungsinteresse verneint, da die in Frage stehende Kündigung eines Aktionärbindungsvertrags offensichtlich keine Angebotspflicht auslöste)

Feststellungsinteresse im Vorfeld der Kotierung

Auch wenn die Anwendung des Übernahmerechts grundsätzlich die Kotierung der Zielgesellschaft voraussetzt, kann ein Feststellungsinteresse an der Klärung einer übernahmerechtlichen Frage auch bereits im Vorfeld der Kotierung einer Gesellschaft bestehen, d.h. zu einem Zeitpunkt, in dem das Übernahmerecht noch nicht anwendbar ist (Art. 125 Abs. 1 FinfraG knüpft an die Kotierung an).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 604/01 vom 8. Juni 2015 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 1, Rz. 1-3

(in casu Feststellungsinteresse bejaht in Bezug auf die Frage des Bestehens oder Nichtbestehens einer Angebotspflicht im Zusammenhang mit der bevorstehenden Kotierung und deren Bedeutung für die allfällige Aufnahme eines Opting out in den Statuten)

Beschränkung der Prüfung der UEK auf die Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote im Einzelfall

Basierend auf den Grundsätzen gemäss Art. 126 Abs. 3 FinfraG und Art. 3 Abs. 1 UEV hat die UEK in einem Verfahren gemäss Art. 61 UEV – ein schutzwürdiges Interesse vorausgesetzt – lediglich das Bestehen oder Nichtbestehen einer Angebotspflicht festzustellen.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 1, Rz. 1-2

(in casu Ablehnung der Beurteilung, ob ein Aktionärsbindungsvertrag gültig gekündigt wurde oder werden kann, dessen Kündigung vom Nichtbestehen einer Angebotspflicht abhängt)

Nichteintreten auf Ausnahmegesuch bei ungenügend konkretisierten Sachverhalten

Wenn im Zeitpunkt des Gesuchs nicht alle relevanten Sachverhalte genügend konkretisiert vorliegen, wird auf das Gesuch um eine Ausnahme nicht eingetreten.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/01 vom 12. August 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 8, Rz. 22-27

(in casu Ablehnung eines im Vorfeld eines Pflichtangebots gestellten Ausnahmegesuchs in Bezug auf allfällige Überschreitungen des Schwellenwerts von 33 1/3% durch noch nicht eindeutig bestimmte Gruppengesellschaften nach Durchführung des Angebots)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 3.2 Rz. 26-29

(in casu Ablehnung eines Ausnahmegesuchs betreffend die künftige Beteiligungsstruktur an der Zielgesellschaft mit Eintritt eines noch nicht bekannten neuen Hauptaktionärs in noch offener Beteiligungshöhe und zu noch nicht feststehenden Bedingungen)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 330/01 vom 24. August 2007 in Sachen Implenia AG, Erw. 1.7

(in casu Ablehnung des Gesuchs auf vorgängige Stellungnahme zur Angebotspflicht unter Art. 32 Abs. 1 BEHV-EBK in Bezug auf eine in ihrer Zusammensetzung noch nicht feststehende Gruppe von ausstiegswilligen Aktionären zu noch nicht feststehenden Bedingungen)

Parteistellung

Zur Parteistellung im Verfahren gemäss Art. 61 UEV vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 139 Abs. 2 lit. b FinfraG und Art. 56 UEV.