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Praxis zu Art. 61 Abs. 2 UEV

Zeitpunkt der Veröffentlichung der UEK-Verfügung

Die Veröffentlichung der Verfügung der Übernahmekommission auf der Website der Übernahmekommission erfolgt in der Regel gleichzeitig mit der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats. Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch die Zielgesellschaft wird von der UEK festgelegt.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 609/01 vom 14. Juli 2015 in Sachen SHL Telemedicine Ltd., Erw. 5, Rz. 50-51

(in casu mit den Besonderheiten, dass der Verwaltungsrat von der UEK verpflichtet wurde,  anstelle einer Stellungnahme gemäss Art. 61 Abs. 1 UEV  einen Bericht zu gewissen materiell-rechtlichen Aspekten des Reverse Triangular Merger nach israelischem Recht zu veröffentlichen, der gemäss Antrag der Zielgesellschaft gleichzeitig mit der ersten öffentlichen Ankündigung der Transaktion publiziert werden musste)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 604/01 vom 8. Juni 2015 in Sachen Cassiopea S.p.A., Erw. 4, Rz. 17

(in casu mit der Besonderheit, dass die Publikation der (im Hinblick auf die Kotierung ergangenen) Verfügung der UEK auf den Zeitpunkt der Publikation des Kotierungsprospekts erfolgte (wobei in diesem Zeitpunkt auch die Stellungnahme des Verwaltungsrats veröffentlicht wurde))

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 4, Rz. 35-39

(in casu mit den Besonderheiten, dass (i) der Verwaltungsrat von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme befreit wurde und er damit nur das Dispositiv der UEK-Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht publizieren musste und dass (ii) die Verfügung der UEK vor der betreffenden Veröffentlichung des Verwaltungsrates publiziert wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3-4, Rz. 30-33

(in casu mit der Besonderheit, dass die Verfügung der UEK vor der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats publiziert wurde und sich auf ein Gesuch im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht bezog)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 5, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 579/01 vom 24. September 2014 in Sachen Feintool International Holding AG, Erw. 5, Rz. 11 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 544/01 vom 13. August 2013 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 6, Rz. 20 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 536/01 vom 24. Juli 2013 in Sachen Sulzer AG und OC Oerlikon Corporation AG, Erw. 4, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Erw. 3, Rz. 22

(in casu mit der Einschränkung, dass die Verfügung der Übernahmekommission spätestens zehn Börsentage nach deren Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission publiziert wird)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 3, Rz. 12 und Erw. 5, Rz. 18

Möglicher Aufschub der Veröffentlichung der UEK-Verfügung bis zur öffentlichen Ankündigung der Transaktion

Die Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Verfahren um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht kann auf Antrag der Parteien aufgrund deren Interesse an der Geheimhaltung der sich noch in der Verhandlungsphase befindlichen Transaktion bis zur öffentlichen Ankündigung der Transaktion aufgeschoben werden.