Ordonnance de la Commission des OPA
sur les offres publiques d'acquisition
(Ordonnance sur les OPA, OOPA)
du 21 août 2008 (Etat le 1er janvier 2016)
Approuvée par la Commission fédérale des banques1 le 24 septembre 2008
La Commission des offres publiques d’acquisition (Commission),
vu les art. 126, 131, 132, al. 3, 133, al. 2, 134, al. 3 et 5, 136, al. 1, et 138 de la loi du 19 juin 2015 sur l'infrastructure des marchés financiers (LIMF)2,3
arrête:
Chapitre 1 Dispositions générales
Art. 1 But
Art. 21 Définitions
Art. 4 Dérogations
Chapitre 2 Annonce préalable
Art. 5 Principe et contenu
Art. 6a et 6b1
Art. 71 Publication
Art. 81 Effets
Chapitre 3 Offre
Art. 91 Egalité de traitement
Art. 9a1 Offres d'échange volontaires
Art. 11 Action de concert et groupes organisés
Art. 12 Obligations des personnes qui coopèrent avec l'offrant
Art. 13 Conditions de l'offre
Art. 14 Durée de l'offre
Art. 15 Modification de l'offre
Chapitre 4 Prospectus de l’offre
Section 1 Généralités
Art. 17 Principes
Art. 181 Publication du prospectus
Section 2 Contenu
Art. 19 Informations sur l'offrant
Art. 23 Informations sur la société visée
Art. 24 Informations supplémentaires en cas d'offre publique d'échange
Art. 25 Autres indications
Chapitre 5 Contrôle de l’offre
Art. 261 Organe de contrôle
Art. 28 Tâches de l'organe de contrôle après la publication de l'offre
Chapitre 6 Rapport du conseil d’administration de la société visée
Art. 30 Principes
Art. 32 Conflits d'intérêts
Art. 331 Publication du rapport
Art. 341 Modification de l'offre
Chapitre 7 Mesures de défense de la société visée
Art. 36 Mesures de défense illicites
Art. 371 Mesures de défense inadmissibles
Chapitre 8 Déclaration des transactions
Art. 43 Publication
Chapitre 9 Publication du résultat
Art. 45 Offre conditionnelle
Art. 46 Délai supplémentaire
Chapitre 10 Offres concurrentes
Art. 48 Principes en cas de pluralité d'offres
Chapitre 11 Offre potentielle
Chapitre 12 Procédure
Art. 54 Délégations
Art. 56 Parties
Art. 58 Opposition d'un actionnaire qualifié
Art. 611 Autres procédures
Art. 63 Principes de procédure
Art. 691
Chapitre 13 Entrée en vigueur
1 Actuellement: l’Autorité fédérale de surveillance des marchés financiers.
2 RS 954.1
3 Nouvelle teneur selon le ch. I de l'O de la Commission du 19 oct. 2015, approuvée par la FINMA le 3 déc. 2015, en vigueur depuis le 1er janv. 2016 (RO 2015 5319).
Praxis zu Art. 61 Abs. 3 lit. a UEV
Zweck der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats bezweckt zweierlei. Einerseits sollen qualifizierte Aktionäre der Zielgesellschaft in voller Kenntnis der Sachlage über die Ausübung ihres Einspracherechts (Art. 58 Abs. 1 lit. b UEV) entscheiden können. Andererseits dient die Stellungnahme des Verwaltungsrats der indirekten Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären, welche sich mangels qualifizierter Beteiligung nicht ins Verfahren einbringen können.
Veröffentlichungspflicht des Verwaltungsrats auch bei Feststellung der Gültigkeit / Ungültigkeit einer Opting out Klausel
Der Verwaltungsrat der Zielgesellschaft hat seine Stellungnahme auch dann zu veröffentlichen, wenn die UEK die Gültigkeit bzw. die Ungültigkeit einer Opting Out Klausel feststellt.
Möglichkeit zur Anpassung der VR-Stellungnahme bei Ablehnung des vom VR unterstützten Gesuchs
Der Verwaltungsrat (VR) der Zielgesellschaft hat die Möglichkeit, seine Stellungnahme bezüglich eines vom VR unterstützten, jedoch von der UEK abgelehnten Gesuchs nachträglich anzupassen, vorbehältlich einer Prüfung durch die UEK.
Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung auch wenn im Zeitpunkt der Auslösung der Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre vorhanden
Für die Pflicht zur Abgabe und Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats ist nicht entscheidend, ob im späteren Zeitpunkt der Auslösung der allfälligen Angebotspflicht keine Minderheitsaktionäre mehr vorhanden sein werden, sondern dass im Zeitpunkt des Verfahrens um Nichtbestehen einer bzw. Ausnahme von der Angebotspflicht Minderheitsaktionäre vorhanden sind, die Anspruch auf Abgabe und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft haben.
Inhalt der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Allgemeine Anforderungen
Die Stellungnahme des Verwaltungsrats hat die Überlegungen und die Argumentation zu beinhalten, die ihn bewogen haben, das Gesuch um Nichtbestehen einer Angebotspflicht bzw. Gewährung einer Ausnahme zu unterstützen oder abzulehnen. Zudem sind allfällige Interessenkonflikte des Verwaltungsrats und eventuell in diesem Zusammenhang getroffene Massnahmen offenzulegen. Überdies ist aus Gründen der Transparenz im Titel der Stellungnahme auch die geplante Transaktion kurz zu umschreiben.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Stellungnahme des Verwaltungsrats kann von Auffassung der UEK abweichen
Vertritt der Verwaltungsrat in der rechtlichen Beurteilung der Gruppenfrage (nicht aber im Ergebnis) eine teilweise von der Auffassung der UEK abweichende Auffassung, ist dies nicht zu beanstanden, da die Stellungnahme des Verwaltungsrats nur (aber immerhin) dessen Überlegungen und die Argumentation zu enthalten hat.
Prüfung des Entwurfs der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch UEK
Der Entwurf der Stellungnahme des Verwaltungsrats kann der UEK zur Prüfung unterbreitet werden.
Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:
Einreichung der definitiven Stellungnahme des Verwaltungsrats an die UEK
Die vom Verwaltungsrat unterzeichnete definitive Stellungnahme ist vor deren Publikation der UEK einzureichen.
Jüngste Beispiele aus der UEK-Praxis:
Stellungnahme des Verwaltungsrats im Falle der Liquidation der Zielgesellschaft
Abgabe der Stellungnahme durch eingesetzten Liquidator
Befindet sich die Zielgesellschaft in Liquidation und verfügt sie demzufolge über keine Verwaltungsratsmitglieder mehr, kann die Stellungnahme durch den Liquidator abgegeben werden. Er hat seine Stellungnahme im besten Interesse der Gesellschaft abzugeben.
Ausnahmsweise Anbieterin (statt Zielgesellschaft) zur Veröffentlichung der Stellungnahme der Zielgesellschaft verpflichtet
Im Sinne einer Ausnahme gemäss Art. 4 Abs. 1 UEV wurde die gesuchstellende Anbieterin verpflichtet, die Stellungnahme des Liquidators der Zielgesellschaft gemäss Art. 61 Abs. 3 UEV zu veröffentlichen, um der Zielgesellschaft in Liquidation, und im Ergebnis den Minderheitsaktionären, die anfallenden Kosten zu ersparen.
Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Ausnahme gewährt
Ausnahme nicht gewährt
Ausnahme von der Pflicht zur Erstellung und Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats der Zielgesellschaft, wenn diese zu über 98% von der Anbieterin kontrolliert wird
Ausnahme im Sinne von Art. 4 Abs. 1 UEV gewährt für die Erstellung und Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, da im Hinblick auf die Zwecke der Stellungnahme (Information der qualifizierten Aktionäre hinsichtlich Einsprache und indirekte Wahrung des rechtlichen Gehörs von Minderheitsaktionären) aufgrund der vom gesuchstellenden Anbieter in casu bereits gehaltenen 98.68% der ausgegebenen Aktien bzw. Stimmrechte der Zielgesellschaft sowie aufgrund des bereits eingeleiteten Kraftloserklärungsverfahrens kein vernünftiges Interesse der Aktionäre an einer solchen Stellungnahme mehr bestand.
Befreiung der Zielgesellschaft von der Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats, wenn das Verfahren nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt wird
Wird ein Gesuch um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht nicht durch einen Entscheid in der Sache, sondern durch einen Nichteintretensentscheid erledigt, ist die Zielgesellschaft von der Pflicht zu befreien, eine Stellungnahme ihres Verwaltungsrats zu veröffentlichen, insbesondere weil ein solcher Nichteintretensentscheid keine Auswirkungen auf die Rechte der übrigen Aktionäre hat.
Zeitpunkt der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats
Im Allgemeinen
Der Zeitpunkt für die Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats durch die Zielgesellschaft wird von der UEK festgelegt. Die Verfügung der Übernahmekommission wird in der Regel gleichentags auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.
Erstreckung der Frist für die Publikation in den Zeitungen
In begründeten Fällen kann die Frist für die Publikation in den Zeitungen erstreckt werden.
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