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Praxis zu Art. 65 Abs. 1 UEV

Veröffentlichung der UEK-Verfügung betreffend das Angebot

Ausnahmsweise Veröffentlichung zu späterem Zeitpunkt

Anwendungsfälle

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 611/01 vom 12. August 2015 in Sachen Sulzer AG, Erw. 9, Rz. 28

(in casu Publikation des Angebotsprospekts am 3. August 2015 und Veröffentlichung der Verfügung am 12. August 2015)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/03 vom 3. Oktober 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 10, Rz. 54

(in casu Publikation des Angebotsprospekts am 29. September 2014 und Veröffentlichung der Verfügung am 3. Oktober 2014)

Veröffentlichung von im Vorfeld eines Angebots ergangenen Verfügungen

Verfügungen der UEK im Vorfeld eines zu erwartenden Übernahmeangebots werden nach gängiger Praxis in der Regel nicht vorgängig, sondern zusammen mit der Verfügung betreffend die Prüfung des Angebotsprospekts am Tag der Publikation der Voranmeldung bzw. des Angebotsprospekts veröffentlicht, es sei denn, für die Angebotsempfänger bestehe vorab ein Informationsbedarf.

Verfügung 648/01 vom 4. Januar 2017 in Sachen Pax Anlage AG, Erw. 4, Rz. 24-25

(in casu Vorprüfung der Voranmeldung)

Verfügung 624/01 vom 2. Februar 2016 in Sachen Syngenta AG, Erw. 5, Rz. 50-51 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/02 vom 22. August 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 4, Rz. 14

(in casu Veröffentlichung einer Verfügung betreffend verschiedene Feststellungen im Hinblick auf ein Holding-Angebot am Tag der Publikation der Voranmeldung respektive des Angebotes bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 572/01 vom 30. Juni 2014 in Sachen UBS AG, Erw. 5, Rz. 28

(in casu Veröffentlichung einer Verfügung betreffend verschiedene Feststellungen im Hinblick auf ein Holding-Angebot am Tag der Publikation der Voranmeldung respektive des Angebotes bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 542/01 vom 31. Juli 2013 in Sachen Società Elettrica Sopracenerina SA, Erw. 7, Rz. 41-43

(in casu Gesuch der Anbieterin um vorgängige Publikation der Verfügung betreffend Fragen zur Mindestpreisregel, Best Price Rule, vorausgegangenem Erwerb und Handeln in gemeinsamer Absprache, bejaht)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 500/01 vom 22. Dezember 2011 in Sachen Bank Sarasin & Cie AG, Erw. 3, Rz. 28-29

(in casu Gesuch der Anbieterin um vorgängige Publikation der Verfügung betreffend Fragen zum Handeln in gemeinsamer Absprache der Zielgesellschaft sowie betreffend Nichtanwendbarkeit der Best Price Rule auf gewisse Transaktionen mangels Informationsbedarfs der Angebotsempfänger abgelehnt)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 474/04 vom 28. September 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 8, Rz. 20

(in casu Veröffentlichung der im Vorfeld eines Holdingangebots ergangenen Verfügungen betreffend Fragen zur
Bewertung der im Rahmen des Holdingangebots angebotenen Holding-Aktien (Verfügung 474/01 vom 11. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 5, Rz. 16; Verfügung 474/02 vom 14. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 2, Rz. 4) sowie zum Handeln in gemeinsamer Absprache (Verfügung 474/03 vom 21. April 2011 in Sachen BKW FMB Energie AG, Erw. 2, Rz. 7) am Tag der Publikation des Angebotsprospekts auf der Website der Übernahmekommission bejaht)

Veröffentlichung von erst nach Publikation des Angebotsprospekts ergangenen Verfügungen betreffend das Angebot

Ergeht eine Verfügung der Übernahmekommission erst nach Publikation des Angebotsprospekts, wird sie nach deren Eröffnung gegenüber den Parteien auf der Website der Übernahmekommission veröffentlicht.

Verfügung 651/05 vom 9. Mai 2017 in Sachen LifeWatch AG, Erw. 12, Rz. 88

(in casu Verfügung der Übernahmekommission betreffend das bereits publizierte konkurrierende Angebot)

Eine Verlängerung des Vollzugsaufschubs ist von der Anbieterin in Anwendung der Art. 6 und 7 UEV unter Einschluss des Dispositivs der entsprechenden Verfügung der UEK zu veröffentlichen. Im Nachgang dazu wird die Verfügung auf der Website der UEK aufgeschaltet.

Verfügung 678/03 vom 10. August 2018 in Sachen Goldbach Group AG, Erw. 2, Rz. 8-9

(in casu Verfügung der Übernahmekommission betreffend Verlängerung des Vollzugsaufschubs gemäss Art. 14 Abs. 6 UEV bis zur erwarteten Freistellung der Transaktion durch die zuständigen Wettbewerbsbehörden)

Veröffentlichung von Verfügungen mit der Auflage zur Publikation einer Ergänzung zum Angebotsprospekt

Verfügungen der UEK mit der Auflage an die Anbieterin zur Publikation einer Ergänzung des Angebotsprospekts werden unmittelbar nach deren Eröffnung an die Parteien auf der Homepage der UEK veröffentlicht.

Veröffentlichung der UEK-Verfügung im Zusammenhang mit Verfahren betreffend die Angebotspflicht

Veröffentlichung von im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht ergangenen Verfügungen

Die Praxis zur Veröffentlichung von UEK-Verfügungen sowie von allfälligen Stellungnahmen des Verwaltungsrats findet unter Umständen auch auf Verfügungen Anwendung, die im Vorfeld eines Verfahrens betreffend die Angebotspflicht erlassen werden.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 594/01 vom 5. März 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 3-4, Rz. 30-33

(in casu Verfügung betreffend Gültigkeit eines statutarischen Opting out sowie der übernahmerechtlichen Abstimmungsmodalitäten für dessen Abschaffung (Opting in); mit der Besonderheit, dass die Verfügung der UEK vor der Veröffentlichung der Stellungnahme des Verwaltungsrats publiziert wurde)

Veröffentlichung von Verfügungen in Verfahren betreffend die Angebotspflicht gemäss Art. 61 UEV

Die UEK-Verfügung betreffend Gesuche um Gewährung einer Ausnahme von der Angebotspflicht oder um Feststellung des Nichtbestehens der Angebotspflicht (Art. 61 UEV) wird in der Regel gleichzeitig mit der Publikation der Stellungnahme des Verwaltungsrats auf der Website der UEK veröffentlicht (Art. 138 FinfraG in Verbindung mit Art. 65 Abs. 1 UEV).

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 598/01 vom 1. April 2015 in Sachen Sika AG, Erw. 4, Rz. 35-39

(in casu mit den Besonderheiten, dass (i) der Verwaltungsrat von der Pflicht zur Erstellung und Publikation einer Stellungnahme befreit wurde und er damit nur das Dispositiv der UEK-Verfügung und den Hinweis auf das Einspracherecht publizieren musste und dass (ii) die Verfügung der UEK vor der betreffenden Veröffentlichung des Verwaltungsrates publiziert wurde)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 590/01 vom 20. Februar 2015 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 2, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 587/01 vom 23. Dezember 2014 in Sachen LECLANCHE SA, Erw. 5, Rz. 21 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 553/01 vom 18. Dezember 2013 in Sachen Loeb Holding AG, Erw. 5, Rz. 21

(in casu mit der Einschränkung, dass die Verfügung der Übernahmekommission spätestens zehn Börsentage nach deren Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission publiziert wird)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 543/01 vom 7. August 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 6, Rz. 17

(in casu wurde die Zielgesellschaft allerdings von der Pflicht zur Publikation einer Stellungnahme des Verwaltungsrats befreit, da kein Entscheid in der Sache, sondern bloss ein Nichteintretensentscheid ergangen ist)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 539/01 vom 24. Juni 2013 in Sachen Logan Capital AG, Erw. 3, Rz. 22

(in casu mit der Einschränkung, dass die Verfügung der Übernahmekommission spätestens zehn Börsentage nach deren Eröffnung an die Parteien auf der Website der Übernahmekommission publiziert wird)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 535/01 vom 24. Mai 2013 in Sachen Schmolz+Bickenbach AG, Erw. 4, Rz. 13 und Erw. 5, Rz. 18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/02 vom 27. März 2013 in Sachen Repower AG, Erw. 4, Rz. 9 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 528/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Bossard Holding AG, Erw. 3, Rz. 9-10 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 521/01 vom 13. November 2012 in Sachen Repower AG, Erw. 5, Rz. 35-36 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 518/01 vom 11. Oktober 2012 in Sachen Advanced Digital Broadcast Holdings AG, Erw. 8, Rz. 44 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 511/01 vom 8. Mai 2012 in Sachen BT & T Timelife AG, Erw. 5, Rz. 14-15 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 501/01 vom 2. April 2012 in Sachen Cytos Biotechnologie AG, Erw. 5, Rz. 14 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 490/01 vom 22. September 2011 in Sachen LEM Holding SA, Erw. 4, Rz. 17-18 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 440/01 vom 4. Juni 2010 in Sachen COS Computer Systems AG, Erw. 4, Rz. 19 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 432/01 vom 4. November 2009 in Sachen Implenia AG, Erw. 4, Rz. 16 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 429/01 vom 20. Oktober 2009 in Sachen Arpida AG, Erw. 5, Rz. 16

Veröffentlichung der UEK-Verfügung in Verfahren betreffend Freistellung bzw. Befreiung von öffentlichen Rückkaufangeboten

Veröffentlichung der UEK-Verfügung gleichzeitig mit der Publikation des Rückkaufinserats

Die UEK-Verfügung betreffend Freistellung bzw. Befreiung eines öffentlichen Rückkaufangebots von bestimmten Voraussetzungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird auf der Website der UEK am Tag der Publikation des Rückkaufsinserats veröffentlicht (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zum UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 38).

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 5, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1; in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 8, Rz. 24

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 6, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2013 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 4, Rz. 13

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1; in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 451/01 vom 11. November 2011 in Sachen Logitech International S.A., Erw. 6, Rz. 19

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 6, Rz. 14

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 5, Rz. 17

(ergangen unter aUEK-Rundschreiben Nr. 1 in casu auf entsprechenden Antrag der Anbieterin)

Veröffentlichung der UEK-Verfügung gleichzeitig mit der Publikation der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung

Die UEK-Verfügung betreffend Freistellung bzw. Befreiung eines öffentlichen Rückkaufangebots von bestimmten Voraussetzungen des UEK-Rundschreibens Nr. 1 wird auf der Website der UEK am Tag der Publikation der Einladung zur ausserordentlichen Generalversammlung der Anbieterin, an welcher das geplante Rückkaufprogramm beschlossen werden soll, veröffentlicht (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zum UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 38).

Veröffentlichung der UEK-Verfügung in Verfahren betreffend Feststellung der Nichtanwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts

Die UEK-Verfügung betreffend Feststellung der Nichtanwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts gemäss Art. 125 Abs. 2 FinfraG wird nach Eröffnung an die Partei auf der Website der UEK veröffentlicht.

Übersetzung des Dispositivs der Verfügung bei Vorprüfung der Voranmeldung

Gemäss Praxis der UEK ist das Dispositiv der Verfügung in die Sprache der Voranmeldung zu übersetzen, da es einen Bestandteil der Voranmeldung bildet, und zusammen mit dieser veröffentlicht wird.