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Praxis zu Art. 8 Abs. 1 UEV

Widerruf oder Befreiung von der Pflicht zur Publikation eines Angebots?

Die primäre Anbieterin, die ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft an eine konkurrierende Anbieterin weiter veräussert hat, welche ihrerseits ein Pflichtangebot unterbreitet hat, das bis auf einen restlichen Anteil von 0.4% aller sich im Publikum befindlichen Beteiligungspapiere an der Zielgesellschaft vollzogen wurde, ist von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Angebots auf letztere zu befreien, da ein solches insbesondere aufgrund der von der konkurrierenden Anbieterin angekündigten Kraftloserklärung unverhältnismässig wäre. Damit erübrigt sich unter den gegebenen Umständen auch die Frage, ob ein Angebot grundsätzlich widerrufen werden kann (Beurteilung gestützt auf das bis Ende 2008 in Kraft stehende Recht).

Voraussetzungen für die Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

 

Es bedarf sachlicher Gründe, welche eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots notwendig erscheinen lassen. Durch die Fristverlängerung dürfen der Zielgesellschaft und den Aktionären zudem keine wesentlichen Nachteile erwachsen.

 

Sachliche Gründe für eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots können insbesondere im Fall eines länger dauernden behördlichen Genehmigungsverfahrens gegeben sein, von welchem namentlich abhängt, ob die Anbieterin die Mehrheit an der Zielgesellschaft erwerben und dabei die Schwelle von 33 1/3 % der Stimmrechte überschreiten darf und daher den Aktionären der Zielgesellschaft ein Pflichtangebot zu unterbreiten hat, und wenn die Fristerstreckung zudem die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass die noch ausstehenden behördlichen Genehmigungsverfahren vor Lancierung des Angebots erteilt werden, womit bei Lancierung des Angebots Klarheit über den Ausgang des Genehmigungsverfahrens herrschen und die diesbezügliche Bedingung hinfällig würde.

Eine Fristverlängerung für die Veröffentlichung des Angebotsprospekts ist insbesondere dann gerechtfertigt, wenn damit die Sicherheit erhöht wird, dass das einmal veröffentlichte Angebot zu Stande kommt, und der Vollzug des Angebots beschleunigt wird, indem damit vermieden werden kann, dass die Angebotsfrist verlängert werden muss, weil die entsprechende Bedingung des Vorliegens der erforderlichen behördlichen Bewilligungen noch nicht erfüllt ist.

Information der Öffentlichkeit über eine Verlängerung der Frist zur Veröffentlichung des Angebots

Die Anbieterin hat die Öffentlichkeit über eine von der UEK gewährte Verlängerung der Frist für die Publikation des Angebotsprospekts zu informieren. Der Inhalt der Veröffentlichung bestimmt sich in analoger Anwendung von Art. 18 Abs. 2 lit. e UEV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 UEV. Die Veröffentlichung hat in analoger Anwendung von Art. 8 UEV i.V.m. Art. 6-6b UEV in mindestens zwei der bedeutenden elektronischen Medien, gefolgt von einer Publikation innerhalb von drei Börsentagen in denjenigen Zeitungen in deutscher und französischer Sprache, in welchen die Voranmeldung publiziert wurde, zu erfolgen.