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Praxis zu Art. 9 Abs. 2 UEV

Kotierte Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht

Aktien, die durch Kapitalerhöhung neu geschaffen werden

Von der Anbieterin gehaltene Aktien der Zielgesellschaft

Nicht kotierte Aktien und Beteiligungsderivate

Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere

Mitarbeiteroptionen ex lege erfasst bei Modifikation oder Abschaffung des Optionsplans

Ausnahmsweise Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes trotz fehlender Kotierung