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Praxis zu Art. 9 Abs. 2 UEV

Kotierte Beteiligungspapiere, auf die sich das Angebot bezieht

Aktien, die durch Kapitalerhöhung neu geschaffen werden

Das Angebot bezieht sich auch auf diejenigen Aktien der Zielgesellschaft, die im Rahmen einer vor Lancierung des Angebots durch die Generalversammlung beschlossenen Kapitalerhöhung neu geschaffen werden, soweit die Kapitalerhöhung vor Ende der Nachfrist durchgeführt wird.

Von der Anbieterin gehaltene Aktien der Zielgesellschaft

Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf Aktien der Zielgesellschaft beziehen, die von der Anbieterin oder von einer ihrer Tochtergesellschaften oder von mit ihr in gemeinsamer Absprache handelnden Personen (etwa aufgrund eines dem Angebot vorangehenden Erwerbsgeschäfts) gehalten werden.

Jüngste Anwendungsfälle aus der UEK-Praxis:

Nicht kotierte Aktien und Beteiligungsderivate

Das Angebot muss sich grundsätzlich nicht auf nichtkotierte Aktien und allenfalls ausstehende oder bis zum Ablauf der Nachfrist noch ausgegebene Beteiligungsderivate beziehen.

Verfügung 679/01 vom 23. Februar 2018 in Sachen Hügli Holding AG, Erw. 3, 8-9

(in casu handelte es sich dabei gleichzeitig um Aktien, die von der Anbieterin im Vorfeld des Angebots erworben wurden)

Verfügung 623/01 vom 25. Februar 2016 in Sachen Kuoni Reisen Holding AG, Erw. 2, Rz. 3-4

(in casu nicht vom Angebot umfasst waren nicht kotierte Stimmrechtsaktien und an gewissen US OTC-Märkten gehandelte American Depositary Receipts (ADR))

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 489/01 vom 22. September 2011 in Sachen Escor Casinos & Entertainment AG, Erw. 2, Rz. 3

Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes grundsätzlich nur auf vom Angebot erfasste Beteiligungspapiere

Der Anwendungsbereich des Gleichbehandlungsgrundsatzes ist jedoch vom Anwendungsbereich der Best Price Rule zu unterscheiden: Letztere schützt die Angebotsempfänger davor, dass die Anbieterin ab der Veröffentlichung des Angebots bis sechs Monate nach Ablauf der Nachfrist keine Beteiligungspapier erwirbt, die über dem Angebotspreis liegen. Dabei stellt Art. 10 Abs. 1 UEV einzig auf den Erwerb von Beteiligungspapieren ab und unterschiedet weder zwischen kotierten und nicht kotierten noch zwischen vom Angebot erfassten und vom Angebot nicht erfassten Beteiligungspapieren.

Zum Anwendungsbereich der Best Price Rule vgl. im Einzelnen die Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 1 UEV.

Mitarbeiteroptionen ex lege erfasst bei Modifikation oder Abschaffung des Optionsplans

Wird ein Mitarbeiteroptionsplan im Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot durch die (in gemeinsamer Absprache mit der Anbieterin handelnde) Zielgesellschaft angepasst (geändert oder ergänzt) oder abgeschafft, sind die Mitarbeiteroptionen als materiell vom Angebot umfasst zu betrachten.

Verfügung 638/03 vom 18. Oktober 2016 in Sachen Charles Vögele Holding AG, Erw. 5.2, Rz. 18-19

(in casu bejaht, da Änderung des Beteiligungsplanes im Hinblick auf das Angebot)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 462/01 vom 26. November 2010 in Sachen Basilea Pharmaceutica AG, Erw. 3, Rz. 7

(in casu nicht relevant, da Anpassung des Mitarbeiteroptionsplans nicht in Zusammenhang mit einem öffentlichen Kaufangebot erfolgte)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 416/03 vom 28. Dezember 2009 in Sachen Jelmoli Holding AG, Erw. 1.2, Rz. 9

(in casu verneint, da keine Anpassung/Abschaffung des Mitarbeiterbeteiligungsplans im Hinblick auf das Angebot)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 378/02 vom 20. Januar 2009 in Sachen Speedel Holding AG, Erw. 2.2, Rz. 11

(in casu verneint, da keine Anpassung/Abschaffung des Mitarbeiterbeteiligungsplans im Hinblick auf das Angebot)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 304/01 vom 8. Januar 2007 in Sachen Serono S.A., Erw. 5.2.2

(in casu bejaht, da Änderung der Beteiligungspläne im Hinblick auf das Angebot);

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Empfehlung 260/02 vom 11. Januar 2006 in Sachen Berna Biotech AG, Erw. 1.3

(in casu bejaht, da Änderung des Beteiligungsplanes im Hinblick auf das Angebot)

Zur Anwendung der aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz fliessenden Best Price Rule auf Optionen und andere Beteiligungsderivate, vgl. die entsprechende Praxis und Kommentierung zu Art. 10 Abs. 2 UEV.

Ausnahmsweise Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes trotz fehlender Kotierung

Zur ausnahmsweisen Anwendung des Schweizer Übernahmerechts inkl. Gleichbehandlungsgrundsatz trotz fehlender Kotierung vgl. Praxis und Kommentierung zu Art. 125 Abs. 1 FinfraG.