Verordnung der Übernahmekommission
über öffentliche Kaufangebote
(Übernahmeverordnung, UEV)
vom 21. August 2008 (Stand am 1. Januar 2016)
Von der Eidgenössischen Bankenkommission1 genehmigt am 24. September 2008
Die Kommission für öffentliche Kaufangebote (Übernahmekommission),
gestützt auf die Artikel 126, 131, 132 Absatz 3, 133 Absatz 2, 134 Absätze 3 und 5, 136 Absatz 1 und 138 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20152 (FinfraG),3
verordnet:
1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Zweck
Art. 21 Begriffe
Art. 4 Ausnahmen
2. Kapitel: Voranmeldung eines Angebotes
Art. 5 Grundsatz und Inhalt
Art. 6a und 6b1
Art. 71 Veröffentlichung
Art. 81 Wirkungen
3. Kapitel: Angebot
Art. 91 Gleichbehandlungsgrundsatz
Art. 9a1 Freiwillige Tauschangebote
Art. 11 Handeln in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe
Art. 12 Pflichten der Personen, die mit dem Anbieter zusammenwirken
Art. 13 Bedingungen des Angebotes
Art. 14 Dauer des Angebotes
Art. 15 Änderung eines Angebotes
4. Kapitel: Angebotsprospekt
1. Abschnitt: Allgemeines
Art. 17 Grundsätze
Art. 181 Veröffentlichung des Angebotsprospektes
2. Abschnitt: Inhalt
Art. 19 Angaben über den Anbieter
Art. 23 Angaben über die Zielgesellschaft
Art. 24 Zusätzliche Angaben im Fall öffentlicher Tauschangebote
Art. 25 Weitere Angaben
5. Kapitel: Prüfung des Angebotes
Art. 261 Prüfstelle
Art. 28 Aufgaben der Prüfstelle nach Veröffentlichung des Angebots
6. Kapitel: Bericht des Verwaltungsrates der Zielgesellschaft
Art. 30 Grundsätze
Art. 32 Interessenkonflikte
Art. 331 Veröffentlichung des Berichtes
Art. 341 Änderung des Angebotes
7. Kapitel: Abwehrmassnahmen der Zielgesellschaft
Art. 36 Gesetzwidrige Abwehrmassnahmen
Art. 371 Unzulässige Abwehrmassnahmen
8. Kapitel: Meldung von Transaktionen
Art. 43 Veröffentlichung
9. Kapitel: Veröffentlichung des Ergebnisses
Art. 45 Bedingtes Angebot
Art. 46 Nachfrist
10. Kapitel: Konkurrierende Angebote
Art. 48 Grundsätze im Fall mehrerer Angebote
11. Kapitel: Potenzielles Angebot
12. Kapitel: Verfahren
Art. 54 Ausschüsse
Art. 56 Parteien
Art. 58 Einsprache einer qualifizierten Aktionärin oder eines qualifizierten Aktionärs
Art. 611 Übrige Verfahren
Art. 63 Verfahrensgrundsätze
Art. 691
13. Kapitel: Inkrafttreten
1 Heute: Eidgenössische Finanzmarktaufsicht.
2 SR 954.1
3 Fassung gemäss Ziff. I der V der Übernahmekommission vom 19. Okt. 2015, von der FINMA genehmigt am 3. Dez. 2015 und in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2015 5319).
Praxis zu Art. 35 UEV
Begriff Abwehrmassnahme
Als Abwehrmassnahmen gelten alle Handlungen der zuständigen Organe, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, eine unerwünschte Übernahme zu erschweren oder zu verhindern.
Als (zulässige) Abwehrmassnahmen qualifizierte Handlungen
Suche nach Konkurrenzanbieter ("White Knight") und Gewährung einer Due Diligence
Die Suche nach einem (oder mehreren) Konkurrenzanbieter(n) und die Gewährung einer Due Diligence für diese gilt als Abwehrmassnahme.
Vgl. auch. die Praxis und Kommentierung zu Art. 132 Abs. 2 FinfraG und Art. 31 Abs. 2 UEV
1. Abwehrmassnahmen
1.1 Allgemeines
[...]
1.1.2 Abwehrmassnahmen sind demnach alle Handlungen der zuständigen Organe, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, eine unerwünschte Übernahme zu erschweren oder zu verhindern (vgl. auch , Erw. 1.2). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Ergänzungen zu den Arbeitsverträgen der Gruppenleitungsmitgliedern vom 20. Juni 2005 eine Abwehrmassnahme darstellen. Art. 35 Abs. 2 lit. c UEV-UEK erklärt den Abschluss von Verträgen mit Mitgliedern des Verwaltungsrats oder der obersten Geschäftsleitung, welche unüblich hohe Entschädigungen für den Fall des Ausscheidens aus der Gesellschaft vorsehen ausserhalb eines Beschlusses der Generalversammlung als Abwehrmassnahme. Der theoretisch höchstmögliche Gesamtbetrag, welcher den Gruppenleitungsmitgliedern während der Kündigungsfrist von 24 Monaten im Falle eines Kontrollwechsels und einer Freistellung (vgl. Sachverhalt lit. J) zu bezahlen wäre, beträgt CHF 8'301'600 bzw. CHF 4'150'800 für ein Jahr (inkl. Sozialabgaben und Pensionskassenbeiträge; vgl. ergänzter Verwaltungsratsbericht vom 18. August 2005). Bezogen auf den Jahresabschluss per 31. Dezember 2004 entsprechen CHF 4'150'800 ca. 5.7% des EBITDA (CHF 72'799'000), rund 16% des Reingewinns (CHF 26'346'000), ca. 13% des für die Forschung und Entwicklung ausgegebenen Betrages (CHF 31'182'000) und rund 2/3 der Dividenden (CHF 6'132'000). Dieser Betrag wird den Gruppenleitungsmitgliedern bezahlt, wenn ihnen eine nicht vergleichbare Position zugewiesen wird. Zudem fällt in diesem Fall ein allfälliges Konkurrenzverbot dahin. Mit anderen Worten wäre Sumida verpflichtet, die Geschäftsleitung tel quel für 24 Monate zu übernehmen oder auszuzahlen mit dem Risiko, dass die entsprechenden Manager zu einem Konkurrenten wechseln. Die Vertragsergänzungen sind daher grundsätzlich geeignet, die Übernahme zu erschweren und stellen eine Abwehrmassnahme dar.
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