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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 10

Begriff "massgebliche Veränderung der Kontrollverhältnisse"

Von einer massgeblichen Veränderung der Kontrollverhältnisse ist insbesondere auszugehen, wenn das Rückkaufprogramm zu einer Konzentration der Beteiligung eines Grossaktionäres führt, welche einen Kontrollwechsel zur Folge hat (etwa dadurch, dass ein Grossaktionär keine Aktien in das Rückkaufprogramm andient).

Prüfung der Kontrollverhältnisse durch UEK im Meldeverfahren basierend auf Rückkaufvolumen

Ob eine bedeutende Konzentration der Stimmrechte und dadurch eine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse vorliegt, prüft die UEK im Meldeverfahren anhand des geplanten Volumens eines Rückkaufprogramms und unter der Annahme, dass ein Aktionär oder eine Aktionärsgruppe sich nicht daran beteiligt. Ob eine Gesellschaft ein statuarisches Opting out hat, ist für die Beurteilung einer erheblichen Änderung der Kontrollverhältnisse ohne Bedeutung.

Gebot der Transparenz betreffend die mögliche Änderung der Kontrollverhältnisse

1.1 Schutzobjekt: Vertrauen in Kontinuität gegebener Aktionärsstrukturen

Das Schutzobjekt von Rn 10 (Rn 7 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) ist – analog zur Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots – das Vertrauen der Minderheitsaktionäre in die Kontinuität gegebener Aktionärsstrukturen. Die Regel soll verhindern, dass ein Aktionär durch ein Rückkaufprogramm seine Beteiligung an der Zielgesellschaft derart erhöhen kann, dass ein relevanter Grenzwert gemäss Übernahmerecht oder Gesellschaftsrecht überschritten wird (z.B. 33 1/3% bzw. 50%), welcher zu einem Kontrollwechsel führt.

Pflicht des Anbieters zur Offenlegung der Absichten von Aktionären mit Beteiligungen von mehr als 3%

In Erfüllung des Gebots der Transparenz hat der Anbieter die Aktionäre, die mehr als 3% der Stimmrechte der Zielgesellschaft halten (und damit der Meldepflicht von Art. 120 FinfraG unterstehen) und deren Absichten in Bezug auf das Rückkaufprogramm (soweit bekannt) gegenüber der UEK und im Rückkaufinserat offenzulegen (vgl. dazu auch die Praxis und Kommentierung zu Rn 11). Zusätzlich sind auch die Absichten der Aktionäre und der Aktionärsgruppen, welche dem Anbieter bekannt sind, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Auch die rein rechnerische Möglichkeit einer Überschreitung von 33 1/3% der Stimmrechte durch einen Aktionär oder eine Aktionärsgruppe ist transparent zu kommunizieren.

Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% auch bei Opting out für Beurteilung der Kontrollverhältnisse relevant

Auch bei einem Opting out ist eine Überschreitung des Grenzwerts von 33 1/3% der Stimmrechte der Anbieterin durch eine Aktionärsgruppe für die Beurteilung der wesentlichen Änderung der Kontrollverhältnisse relevant. Entsprechend sind sowohl die UEK als auch die Aktionäre über ein mögliches Überschreiten transparent zu informieren.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 522/01 vom 4. Januar 2013 in Sachen Absolute Invest AG, Erw. 2.3, Rz. 22-26

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 7; in  casu stellte gemäss UEK Überschreitung des Grenzwerts auf 39.05% eine erhebliche Änderung der Kontrollverhältnisse dar)