Circulaire COPA n°1 : Programmes de rachat
du 27 juin 2013 (Etat au 1er janvier 2016*)
(Cm 1 - 7)
1. Conditions applicables à tous les programmes de rachat(Cm 8 - 13)
2. Charges applicables à tous les programmes de rachat(Cm 14 - 15)
3. Offres à prix fixe et programmes de rachat par émission d'options put
3.1 Conditions supplémentaires(Cm 16 - 17)
3.2. Charges supplémentaires (Cm 18 - 20)
4. Programmes de rachat au prix du marché
4.1 Condition supplémentaire(Cm 21)
4.2 Charges supplémentaires(Cm 22 - 26)
5. Publication des transactions(Cm 27 - 30)
- les achats de titres propres dans le cadre du programme de rachat, indépendamment du fait qu’ils soient exécutés sur la ligne ordinaire ou une ligne séparée;
- les achats de titres propres en dehors du programme de rachat;
- les ventes de titres propres ne répondant pas uniquement aux plans de participation des collaborateurs.
- Type de transaction (voir Cm 27);
- Date;
- Nombre de titres;
- Prix, sans coûts supplémentaires tels que des émoluments, commissions, etc.;
- Lieu de négoce, lorsque plusieurs lieux de négoce sont disponibles.
6. Procédure
6.1 Procédure d'annonce(Cm 31 - 34)
6.2 Décision de la Commission(Cm 35 - 39)
6.3 Publication du programme de rachat(Cm 40 - 41)
6.4 Modification du programme de rachat(Cm 42 - 43)
6.5 Fin du programme de rachat(Cm 44)
6.6 Dispositions transitoires(Cm 45 - 46)
Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 15
Ratio legis von Rn 15
Rn 15 (vormals Rn 12 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) soll verhindern, dass der Anbieter das Rückkaufvolumen, welches von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt wurde, mittels zusätzlicher Rückkäufe ausserhalb des öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms erhöhen kann.
Separater Aktienrückkauf zum gleichen Zweck ausserhalb des Rückkaufprogramms verletzt Rn 15
Ein Aktienrückkauf (Blocktrade, auf der ersten Handelslinie), der gleichzeitig und ausserhalb eines bereits freigestellten Rückkaufprogramms (auf der zweiten Handelslinie) erfolgt, ist dem Rückkaufprogramm zuzurechnen, wenn der separate Rückkauf gemäss UEK materiell zum gleichen Zweck erfolgte wie das Rückkaufprogramm (in casu Kapitalherabsetzung). Dies stellt unter anderem eine Verletzung von Rn 15 (Rn 12 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) dar (Zur möglicherweise gleichzeitigen Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 127 Abs. 2 FinfraG und zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands sowie zur Anordnung geeigneter Massnahmen für die Beseitigung der verursachten Missstände, vgl. die Praxis und Kommentierung zu Art. 138 Abs. 3 FinfraG).
Überführung von anderweitig erworbenen eigenen Aktien in das öffentlich angekündigte Rückkaufprogramm
Voraussetzungen für Zulässigkeit der Überführung
Der Anbieter darf eigene Aktien, die er im Rahmen eines nicht öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms und zu einem anderen als den angekündigten Zweck erworben hat, in ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm überführen, sofern die Überführung (i) sachlich gerechtfertigt ist, (ii) keine Umgehung des UEK-Rundschreibens Nr. 1 vorliegt und (iii) sich der Anbieter die überführten Aktien an das freigestellte Volumen des öffentlich angekündigten Rückkaufprogramms anrechnen lässt.
Meldepflichten bei Überführung
Der Anbieter hat eine Überführung von Aktien in ein öffentlich angekündigtes Rückkaufprogramm umgehend und unter weiterführenden Angaben zu melden.
Änderung des Zwecks des Rückkaufprogramms
Vgl. zur Änderung des Zwecks des Rückkaufprogramms die Praxis und Kommentierung zu nachstehenden Rn 42-43 des UEK-Rundschreibens Nr. 1.
Verbot von zwei gleichzeitig laufenden Rückkaufprogrammen für denselben Zweck
Läuft im Zeitpunkt der Lancierung eines neuen Rückkaufprogramms noch ein früheres Rückkaufprogramm für denselben Zweck, ist letzteres vorzeitig abzuschliessen, da nicht zwei Rückkaufprogramme für denselben Zweck gleichzeitig unterhalten werden dürfen.
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