Afficher le texte entier Afficher que les titres
Afficher que les chiffres marginaux commentés Afficher tous les chiffres marginaux
Afficher tous les abrégés Masquer tous les abrégés
loading

Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 31

Anwendungsbereich des Meldeverfahrens

Freistellung durch Verfügung statt Meldeverfahren bei Fragen von allgemeinem Interesse

Auch wenn ein Freistellungsgesuch grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren erfüllt, kann es sich rechtfertigen, über die Freistellung nicht im Meldeverfahren, sondern mit Verfügung zu entscheiden, wenn das Gesuch Besonderheiten aufweist und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen von allgemeinem Interesse sind.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 408/01 vom 2. April 2009 in Sachen Partners Group Holding AG, Erw. 1, Rz. 3

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, in casu Besonderheiten im Hinblick auf die Einhaltung von Art. 659 OR)

Behandlung eines Freistellungsgesuchs trotz noch nicht erfolgter Kotierung

Obwohl Schweizer Übernahmerecht zum Zeitpunkt der Einreichung des Freistellungsgesuchs mangels Kotierung der Zielgesellschaft an einer Schweizer Börse noch nicht auf die Zielgesellschaft anwendbar war, trat die UEK im Einzelfall auf das Gesuch ein, da die Zielgesellschaft im Hinblick auf deren geplante Kotierung an einer Schweizer Börse und den geplanten Aktienrückkauf ein berechtigtes Interesse an der Klärung der gestellten Fragen hatte.

Meldeverfahren zulässig für die definitive Freistellung eines mittels Verfügung partiell freigestellten Rückkaufprogramms

Wenn im Zeitpunkt der UEK-Verfügung noch nicht alle Parameter des Rückkaufprogramms feststehen

Das geplante Rückkaufprogramm, das die Schwellen von Rn 11 (Rn 8 und 9 des a UEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) überschreitet und durch Verfügung freigestellt wurde, darf, sobald es definitiv ist, auf Antrag in analoger Anwendung von Rn 31 - 33 (Rn 39 – 41 des a UEK-RS Nr. 1  vom 26. Februar 2010) im Meldeverfahren gemeldet werden. Die Freistellung kann erfolgen, sofern das definitive Rückkaufprogramm dann den Voraussetzungen und Auflagen gemäss Kapitel 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 entspricht, mit Ausnahme der Bestimmungen der Rn 11 (Rn 8 und 9 des a UEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010), für die bereits mit der entsprechenden Verfügung Ausnahmen gewährt werden.

Wenn bis zum Zeitpunkt der UEK-Verfügung weder ein definitives Rückkaufinserat noch das Formular "Meldung eines Rückkaufprogramms" eingereicht wurde

Hat die Anbieterin bis zum Erlass der UEK-Verfügung betreffend Freistellung von der Einhaltung der Schwellenwerte von Rn 11 (Rn 8 und 9 des a UEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) weder ein definitives Rückkaufinserat noch das Formular "Meldung eines Rückkaufprogramms" eingereicht, ist eine abschliessende Beurteilung des Freistellungsgesuchs noch nicht möglich. Die UEK kann aber der Anbieterin diesfalls gestatten, die definitive Freistellung im Meldeverfahren zu beantragen, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren gemäss aUEK-RS Nr. 1 erfüllt sind und eine Prüfung des definitiven Freistellungsgesuch im ordentlichen Verfahren nicht erforderlich erscheint. Es steht der Anbieterin jedoch frei, mittels Gesuch weitere Ausnahmen von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beantragen.