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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 35

Meldeverfahren oder Verfügung der UEK

Falls die Voraussetzungen gemäss Rn 31 (Meldeverfahren; Rn 39 des a UEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) erfüllt sind, ist die Gesuchstellerin von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote ohne Erlass einer Verfügung befreit (Art. 4 Abs. 2 UEV). Beantragt die Gesuchstellerin jedoch eine Ausnahme, ist das Gesuch gemäss Rn 31 ff. (Rn 39 ff. des  aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) nicht im Meldeverfahren zu behandeln. Die UEK hat demnach über das Gesuch mittels Verfügung zu entscheiden (Rn 35 (Rn 43 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010)). Vgl. zu letzterem im Einzelnen die Praxis und Kommentierung zu Rn 5 und Rn 11.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 556/01 vom 2. Februar 2014 in Sachen Walter Meier AG / WM Technologie AG, Erw. 1, Rz. 3-4

(in casu mittels Verfügung der UEK entschieden, aufgrund beantragter Ausnahmen von Rn 11 und 38 des UEK-RS Nr. 1)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 1, Rz. 3

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 43)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 1, Rz. 2

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 43)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 1, Rz. 2

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 43; vorliegende Verfügung reflektiert zudem die mit der-Revision per 1. Mai 2013 abgeschaffte Regelung gemäss Rn 38 aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, wonach Rückkaufprogramme, die weder 2% des Kapitals noch der Stimmrechte des Anbieters überschreiten, von der Einhaltung der Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote freigestellt sind)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 1, Rz. 2

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 43)

Freistellung durch Verfügung statt Meldeverfahren bei Fragen von allgemeinem Interesse

Auch wenn ein Freistellungsgesuch grundsätzlich die Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren erfüllt, kann es sich rechtfertigen, über die Freistellung nicht im Meldeverfahren, sondern mit Verfügung zu entscheiden, wenn das Gesuch Besonderheiten aufweist und die sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen von allgemeinem Interesse sind.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 408/01 vom 2. April 2009 in Sachen Partners Group Holding AG, Erw. 1, Rz. 3

(ergangen unter UEK-Mitteilung Nr. 1 vom 28. März 2000, in casu Besonderheiten im Hinblick auf die Einhaltung von Art. 659 OR)

Meldeverfahren zulässig für die definitive Freistellung eines mittels Verfügung partiell freigestellten Rückkaufprogramms

Wenn im Zeitpunkt der UEK-Verfügung noch nicht alle Parameter des Rückkaufprogramms feststehen

Das geplante Rückkaufprogramm, das die Schwellen von Rn 11 (Rn 8 und 9 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) überschreitet und durch Verfügung freigestellt wurde, darf, sobald es definitiv ist, auf Antrag in analoger Anwendung von Rn 31 - 33 (Rn 39 – 41 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) im Meldeverfahren gemeldet werden. Die Freistellung kann erfolgen, sofern das definitive Rückkaufprogramm dann den Voraussetzungen und Auflagen gemäss Kapitel 1 bis 4 des UEK-Rundschreibens Nr. 1 entspricht, mit Ausnahme der Bestimmungen der Rn 11 (Rn 8 und 9 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010), für die bereits mit der entsprechenden Verfügung Ausnahmen gewährt werden.

Wenn bis zum Zeitpunkt der UEK-Verfügung weder ein definitives Rückkaufinserat noch das Formular "Meldung eines Rückkaufprogramms" eingereicht wurde

Hat die Anbieterin bis zum Erlass der UEK-Verfügung betreffend Freistellung von der Einhaltung der Schwellenwerte von Rn 11 (Rn 8 und 9 des aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010) weder ein definitives Rückkaufinserat noch das Formular "Meldung eines Rückkaufprogramms" eingereicht, ist eine abschliessende Beurteilung des Freistellungsgesuchs noch nicht möglich. Die UEK kann aber der Anbieterin diesfalls gestatten, die definitive Freistellung im Meldeverfahren zu beantragen, wenn sämtliche übrigen Voraussetzungen für eine Freistellung im Meldeverfahren gemäss UEK-RS Nr. 1 erfüllt sind und eine Prüfung des definitiven Freistellungsgesuch im ordentlichen Verfahren nicht erforderlich erscheint. Es steht der Anbieterin jedoch frei, mittels Gesuch weitere Ausnahmen von den Bestimmungen über öffentliche Kaufangebote zu beantragen.

Entscheid mit Verfügung bei Nichtanwendung des UEK-Rundschreibens Nr. 1

Findet das UEK-Rundschreiben Nr. 1 aufgrund einer Besonderheit in der Transaktionsstruktur auf ein Rückkaufangebot keine Anwendung, bzw. untersteht dieses den ordentlichen Bestimmungen des Übernahmerechts, entscheidet die UEK mit Verfügung.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 530/01 vom 9. April 2013 in Sachen Fortimo Group AG, Erw. 1.3, Rz. 8

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 43); implizit; in casu bestand die Besonderheit der Transaktionsstruktur darin, dass das Rückkaufangebot parallel zu einem öffentlichen Kaufangebot lanciert wurde und zusammen mit diesem eine Gesamttransaktion bildete, deren Ziel die Dekotierung und der vollständige Auskauf der Publikumsaktionäre war)