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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 40

Rückweisung eines Rückkaufinserats zur Ergänzung

Die Übernahmekommission kann unter Umständen den ihr eingereichten Entwurf des Rückkaufsinserats zurückweisen und eine neue, klarere und verständlichere Fassung verlangen. 

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 5, Rz. 25

(in casu Rückweisungaufgrund einer schwerfälligen und teils schwer verständlichen Umschreibung des für die Bestimmung des Rückkaufpreises zur Anwendung gelangenden Dutch Auction-Verfahrens)

Erweiterter Mindestinhalt bei Freistellungsgesuch vor Veröffentlichung des Rückkaufinserats

Wurde ein Freistellungsgesuch an die UEK gestellt (vor Veröffentlichung des Rückkaufinserats) ist zusätzlich das Dispositiv der diesbezüglichen Verfügung der UEK sowie ein Hinweis auf die Frist und Bedingungen für die Beantragung der Parteistellung bzw. Einsprache der Aktionäre in das Rückkaufinserat aufzunehmen.

Verfügung 622/01 vom 3. Februar 2016 in Sachen AP Alternative Portfolio AG, Erw. 5, Rz. 24 Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 533/01 vom 8. Mai 2013 in Sachen Castle Private Equity AG, Erw. 4, Rz. 13

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 519/01 vom 22. Oktober 2012 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 5, Rz. 13

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 506/01 vom 22. März 2012 in Sachen PubliGroupe S.A., Erw. 3, Rz. 12

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 451/01 vom 11. November 2011 in Sachen Logitech International S.A., Erw. 5, Rz. 17

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 479/01 vom 24. Mai 2011 in Sachen shaPE Capital AG, Erw. 5, Rz. 13

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 473/01 vom 24. März 2011 in Sachen GAM Holding AG, Erw. 4, Rz. 16

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010, Rn 49)

Erweiterter Mindestinhalt bei längerem Ruhen eines vorangehenden Rückkaufprogramms

Zwar liegt der Entscheid, ob und wann eigene Aktien unter einem Rückkaufprogramm zurückgekauft werden, im freien Ermessen der Anbieterin. Aus Gründen der Transparenz hat die Zielgesellschaft im Rückkaufinserat für ein neues Rückkaufprogramm auf das längere Ruhen eines vorangehenden und in der Zwischenzeit abgeschlossenen Rückkaufprogramms unter Angabe der Gründe hinzuweisen und darzulegen, inwiefern sich die Umstände zwischenzeitlich geändert haben.

Entscheid ergangen vor Inkrafttreten der neuen Finanzmarktinfrastrukturgesetzgebung am 1. Januar 2016Verfügung 527/01 vom 28. Februar 2013 in Sachen Transocean Ltd., Erw. 5, Rz. 19

(ergangen unter aUEK-RS Nr. 1 vom 26. Februar 2010; in casu Einstellung der Rückkäufe unter dem vorangehenden Rückkaufprogramm u.a. aufgrund eines die Gesellschaft treffenden Grossereignisses (Ölbohr-Plattform-Unglück im Golf von Mexico))