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Praxis zu UEK-Rundschreiben Nr. 1, Rn 9

Ausnahme bei Rückkaufangebot betreffend Wandelanleihe

Gestützt auf eine von der UEK gewährte Ausnahme ist die Gesellschaft beim Rückkauf einer Wandelanleihe nicht auch zum Rückkauf der übrigen Beteiligungspapiere verpflichtet. Der Rückkauf einer Wandelanleihe wirkt sich anders auf die Kapitalstruktur einer Gesellschaft aus, als der Rückkauf von Aktien oder anderen Beteiligungspapieren. Im Gegensatz zu den übrigen Beteiligungspapieren hat die Wandelanleihe primär Fremdkapitalcharakter. Wäre gleichzeitig zwingend ein Rückkauf von Aktien erforderlich, würde der durch den Rückkauf der Wandelanleihe gewünschte Effekt auf die Kapitalstruktur zumindest abgeschwächt oder gar neutralisiert. Der Zweck des Rückkaufs oder Tausches der Wandelanleihe könnte so nur unvollständig oder gar nicht erreicht werden.