[Non-binding translation of the Swiss Confederation]
Extract from the Federal Act
on Financial Market Infrastructures and
Market Conduct in Securities and Derivatives Trading
(Financial Market Infrastructure Act, FMIA)
of 19 June 2015 (Status as of 1 January 2016)
Title 1 General Provisions
Art. 2 Definitions
Title 2 Financial Market Infrastructures
Chapter 2 Trading Venues, Organised Trading Facilities and Power Exchanges
Chapter 1 Common Provisions
Title 3 Market Conduct
Chapter 4 Public Takeover Offers
Art. 125 Scope of the Act
Art. 127 Duties of the offeror
Art. 128 Review of the offer
Art. 131 Additional provisions
Art. 134 Notification duty
Art. 139 Proceedings before the Takeover Board
Art. 141 Appeal proceeding before the Federal Administrative Court
Chapter 5 Insider Trading and Market Manipulation
Chapter 6 Instruments for Market Supervision
Art. 145 Supervisory instruments in accordance with the FINMASA
Chapter 1 Criminal Provisions
Art. 153 Breach of duties by the target company
Title 4 Criminal Provisions and Final Provisions
Section 3 Transitional Provisions
Art. 163 Duty to make an offer
Chapter 2 Final Provisions
Praxis zu Art. 125 Abs. 1 FinfraG (vormals Art. 22 Abs. 1 BEHG)
Begriff "öffentliches Kaufangebot"
Vgl. zum Begriff "öffentliches Kaufangebot" die Praxis und Kommentierung zu Art. 2 lit. i FinfraG.
Anwendung auf Zielgesellschaften "mit Sitz in der Schweiz" deren Beteiligungspapiere in der Schweiz kotiert sind (lit. a)
Frühere Praxis zur Bestimmung des Begriffs "schweizerische Gesellschaft"
Ob eine Zielgesellschaft als „schweizerische" Zielgesellschaft gilt, ist grundsätzlich aufgrund der im schweizerischen Internationalen Privatrecht geltenden Inkorporationstheorie zu bestimmen, d.h. aufgrund desjenigen Rechts, unter welchem die Zielgesellschaft gegründet wurde.
Anwendung auf Zielgesellschaften, deren Partizipationsscheine, nicht aber deren Aktien, in der Schweiz kotiert sind
Die Bestimmungen über öffentlichen Kaufangebote sind auch auf eine Zielgesellschaft anwendbar, die nur Partizipationsscheine, welche Beteiligungspapiere i.S.v. Art. 125 FinfraG darstellen (Art. 2 lit. i FinfraG), nicht aber Aktien an einer Börse in der Schweiz kotiert hat.
Anwendung auf Zielgesellschaften "mit Sitz im Ausland", deren Beteiligungspapiere in der Schweiz "hauptkotiert" sind (lit. b)
Begriff und Liste von in der Schweiz "hauptkotierten Gesellschaften mit Sitz im Ausland"
Zur näheren Umschreibung des Begriffs "hauptkotiert" sowie zur Liste von in der Schweiz hauptkotierten Gesellschaften mit Sitz im Ausland, vgl. Art. 115 FinfraV.
Anwendungsfälle in der UEK-Praxis
Weitere Praxis zum Geltungsbereich des Schweizer Übernahmerechts
Anwendung auch bei laufendem Dekotierungsverfahren
Für die Anwendbarkeit des Übernahmerechts reicht es aus, dass die Kotierung im Zeitpunkt der Voranmeldung (noch) vorliegt. Eine spätere Dekotierung ändert nichts. Die übernahmerechtlichen Bestimmungen bleiben auch in einem solchen Fall während der gesamten Dauer des öffentlichen Kaufangebots, d.h. bis zum Vollzug und darüber hinaus bis zum Ablauf der Periode der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV anwendbar. Das Übernahmerecht ist auch anwendbar auf ein nach Dekotierung lanciertes konkurrierendes Angebot.
Anwendung auch im Vorfeld einer Kotierung bei Bestehen eines Feststellungsinteresses
Im Vorfeld einer Kotierung sind die übernahmerechtlichen Bestimmungen anwendbar, sofern ein Feststellungsinteresse an der Klärung einer übernahmerechtlichen Frage besteht.
Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind, brauchen nicht selbst kotiert zu sein, wenn Zielgesellschaft in der Schweiz börsenkotiert
Schweizer Übernahmerecht ist auch auf den Rückkauf von Wandelanleihen anwendbar, die weder in der Schweiz noch im Ausland kotiert sind, soweit die Beteiligungspapiere der Zielgesellschaft (zumindest teilweise) an einer Börse in der Schweiz kotiert sind. Die Beteiligungspapiere, die Gegenstand des Angebots sind, brauchen hingegen nicht selbst kotiert zu sein.
Ausnahmsweise Anwendung des Schweizer Übernahmerechts trotz fehlender Kotierung
Begründung und Anwendungsfälle
Der Zweck des Übernahmerechts, den Prinzipien der Transparenz, Lauterkeit und der Gleichbehandlung sowie dem Schutz der Minderheitsaktionäre zum Durchbruch zu verhelfen, gebietet es, die übernahmerechtlichen Bestimmungen unter gewissen Umständen auf einen Fall analog anzuwenden, obwohl es (formal) an der Voraussetzung der Kotierung der Aktien der Zielgesellschaft fehlt.
Insbesondere Anwendung auf Kaufangebot bzgl. eines abgespalteten Teils einer kotierten Gesellschaft
Das Übernahmerecht ist auch bei einer fehlenden Kotierung ausnahmsweise analog anzuwenden, wenn sich das Kaufangebot auf nicht kotierte Beteiligungspapiere einer neu gegründeten Zielgesellschaft bezieht, die aus der Spaltung einer kotierten Gesellschaft hervorgeht. Es handelt sich materiell um ein Kaufangebot auf einen Teil einer kotierten Gesellschaft.
1. Anwendbarkeit des schweizerischen Übernahmerechts in zeitlicher Hinsicht
[1] Gemäss Art. 22 Abs. 1 lit. a BEHG gelten die Bestimmungen des Abschnittes über öffentliche Kaufangebote für Beteiligungen an Gesellschaften mit Sitz in der Schweiz, deren Beteiligungspapiere ganz oder teilweise in der Schweiz kotiert sind. In zeitlicher Hinsicht reicht es aus, dass die Kotierung im Zeitpunkt der Voranmeldung (noch) vorliegt. Eine spätere Dekotierung ändert nichts daran, dass die übernahmerechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben.
[2] Vorliegend erfolgte die Aufhebung der Kotierung der VJC-Aktie an der SIX Swiss Exchange AG und der BX Berne eXchange mit letztem Handelstag jeweils am 29. November 2013. Mit Verfügung 550/01 vom 7. November 2013 in Sachen Victoria-Jungfrau Collection AG, Erw. 1 stellte die Übernahmekommission fest, dass das schweizerische Übernahmerecht auf das vorhergehende Angebot anwendbar ist und zwar für dessen gesamte Dauer, also bis zum Vollzug und darüber hinaus bis zum Ablauf der Periode der Best Price Rule gemäss Art. 10 UEV.
[3] Das Gleiche muss auch für ein konkurrierendes Angebot gelten. Dies ergibt sich aus der gesetzlichen Konzeption der konkurrierenden Angebote. Gemäss Art. 30 BEHG und Art. 48 ff. UEV besteht das konkurrierende Angebote nicht unabhängig, sondern fügt sich in den Komplex der vorhergehenden Angebote ein. Zum Schutz der Angebotsempfänger besteht ein Koordinationsbedarf, um den Angebotsempfängern eine freie Wahl zwischen den konkurrierenden Angeboten zu ermöglichen.
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